Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1458 Juli 25

Wittumsverschreibung Landgraf Heinrichs III. für seine Frau Anna

Regest-Nr. 12528

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4183 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 82, Nr. 32⟩.
Document Description: Membran teilweise beschädigt, die Schrift aber gut erhalten (lt. Findbuch).
Seal: Ein Siegel fehlt, das anhängende ist ohne Gepräge (lt. Findbuch).
Regesta: Staatsarchiv Marburg, Findbuch zum Samtarchiv, Band 5, S. 189.
Regestum
Landgraf Heinrich von Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekundet, daß ihm sein Schwiegervater Graf Philipp von Katzenelnbogen als Mitgift seiner Tochter Anna, seiner jetzigen Gemahlin, 36000 fl. verschrieben hat und zudem 12000 fl., mit denen die Teile an Limburg, Molsberg und Brechen, welche sein +Vater verpfändet hat, wieder eingelöst werden sollen. Hierfür hat er sich verpflichtet, die Zahlung der 36000 fl. zu Lebzeiten des Grafen Philipps anstehen zu lassen. Dieser hat ihm dagegen seine Erbschaft an der Grafschaft Diez, an Löhnberg, an Ellar und an seiner Gerechtigkeit an den Herrschaften Hadamar und Driedorf mit Städten, Schlössern, Höfen und Dörfern gemäß den darüber gegebenen Urkunden zum Pfand gesetzt.
Demgegenüber bewittumt Landgraf Heinrich seine Gemahlin Anna mit Zustimmung seines Bruders Ludwig auf die Schlösser und Städte Gießen und Biedenkopf, die sie unbeschwert als Wittum innehaben soll, und zwar mit Dörfern, Höfen, Wildbannen, hohen und niederen Gerichten, Gülten, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gefällen, Herrschaftsrechten, Ehren und Würden, Weiden, Wäldern, Gehölzen, Bußen, Äckern, Wiesen, Weihern, Teichen, Fischereien, Freveln, Atzungen, Diensten, Frondiensten, Mühlen, Mahlstellen, Gewässern, Weiden und allem Zubehör, wie es die früheren Landgrafen von Hessen an Landgraf Ludwig, seinen Vater, und dieser an ihn gebracht hat. Nach dem Tod Annas fallen beide Schlösser und Städte wieder unverpfändet an seine und seines Bruders Erben, Fürsten des Landes Hessen, heim.
Anna soll in den Besitz beider Schlösser gesetzt werden, ehe das Beilager gehalten wird, und vorher muß auch die Zustimmung der Lehnsherren beigebracht und die Huldigung der Amtleute, Kellner, Pförtner, Wächter, Mannen und Burgmannen und anderen Insassen erfolgen. Wenn Anna ihren Gemahl überlebt, so sollen sein genannter Bruder und seine sonstigen Erben Anna im ungestörten, lebenslänglichen Besitz ihres Wittums belassen und sie darin schützen und schirmen. Anna muß sich dagegen mit ihrem Wittum begnügen und darf keine Ansprüche an sonstige Schlösser, Städte, Erbgüter, Pfandschaften, fahrende und liegende Habe des Fürstentums Hessen stellen. Anna darf dem Fürstentum aus ihren Wittumsschlössern auch keinen Schaden zufügen und muß sie Landgraf Ludwig und Landgraf Heinrichs Erben notfalls offenhalten, wie es der Ehevertrag im Einzelnen ausweist. Sollten Anna jedoch einige Punkte dieser Verschreibung nicht gehalten werden, kann sie sich dagegen aus ihren Wittumsschlössern so lange behelfen, bis der Vertrag erfüllt wird, wobei alles, was in den zu Gießen und Biedenkopf gehörenden Dörfern und Höfen an Frucht oder sonst einkommt, Anna verbleiben soll.
Die 12000 fl. gehen nach dem Tode Graf Philipps sofort an die Fürsten von Hessen über, doch steht Anna die lebenslängliche Nutzung an den 12000 fl. zu, falls sie mit Landgraf Heinrich keine Leibeserben hat; haben sie aber solche, fallen die 12000 fl. an diese. Was Anna an Kleinodien, Kleidung und Zierat (geczierde) mitbringt oder an Geschenken erhält, soll ihr nach dem Tode Landgraf Heinrichs folgen. Was sich in den genannten Schlössern aber an Hausrat und fahrender Habe findet, soll darin bleiben. Sterben Anna und Heinrich ohne Leibeserben, soll es mit der Mitgift, den dafür gesetzten Pfändern und dem Wittum gemäß der Eheverschreibung gehalten werden. Anna darf die Burgmannen, Bürger und Hörigen ihres Wittums nicht höher mit Diensten, Beede, Schatzungen, Zinsen, Gülten und Strafen belasten, als herkömmlich ist, und muß sie bei ihren alten, von der Herrschaft Hessen hergebrachten Freiheiten belassen und sie darin schützen. Den Mannen und Burgmannen muß sie ihre Lehen geben, wie sie herkömmlich sind.
Landgraf Heinrich und sein Bruder Ludwig geloben, alle diese Punkte unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen, was sie auch als Vormünder ihrer Brüder und Schwestern versprechen.

Datum Wording

St. Jakobstag 1458 (lt. Findbuch).

Kommentar

Siehe den Revers von Landgräfin Anna vom gleichen Tag (Landgrafen-Regesten ID 9375). Im Staatsarchiv Marburg (Urk 1, Nr. 4653, Altsignatur: Samtarchiv, Schublade 82, Nr. 31) liegt noch eine weitere Urkunde Landgraf Heinrichs vom gleichen Tag zum gleichen Thema, die aber so vermodert ist, daß kein Regest mehr erstellt werden kann.

References

Granter

Hessen, Landgrafen, Heinrich III.

Recipient

Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen

Name of Seal's Owner

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Hessen, Landgrafen, Ludwig II.

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Other Places

Biedenkopf, Burg · Biedenkopf · Brechen · Diez, Grafschaft · Driedorf, Herrschaft · Ellar (Gem. Waldbrunn/Westerwald) · Gießen, Burg · Gießen · Hadamar, Herrschaft · Limburg · Löhnberg · Molsberg (Westerwaldkreis/Rheinland-Pfalz) · Nidda, Grafen · Ziegenhain, Grafen · Katzenelnbogen, Grafen

Keywords

Abgaben · Äcker · Amtleute · Atzungen · Beilager · Besitz, Zubehör zu · Besitzurkunden · Brüder · Burgen · Burgmannen · Bußen · Dienste · Dörfer · Eheabsprachen · Eheschließungen, Ablauf von · Eheverträge · Erben · Erbschaften · Fischereien · Freiheiten, alte · Frevel · Frondienste · Gefälle · Gerichte, hohe · Gerichte, niedere · Geschenke, Besitz von · Grafen · Gülten · Güter, fahrende · Güter, liegende · Herrschaften · Höfe · Huldigungen · Kellner · Lehen, Heimfall von · Leibeserben, fehlende männliche · Mahlstellen · Mitgift · Mühlen · Nutzungsrechte · Nutzungsrechte, lebenslange · Öffnungsverträge · Pfänder, Auslösen von · Pfandschaften · Pförtner · Renten · Schatzungen · Schlösser · Schwestern · Schwiegerväter · Siegel, weibliche · Städte · Strafen · Teiche · Töchter · Verschreibungen · Vertragsstrafen · Vormünder · Wächter · Weiden · Weiher · Wiesen · Wildbänne · Wittume · Witwen, Versorgung von · Zinsen

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Findbuch zum Samtarchiv 5

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 12528 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/12528> (Stand: 29.04.2024)