Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1451 Januar 13

Kuno und Mechthild von Westerburg verkaufen Graf Johann von Katzenelnbogen eine Gülte

Regest-Nr. 15684

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 2438 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 0, Nr. 1573⟩.
Siegel: Mit den Siegeln.
Abschriften: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 339, spätes 15. Jahrhundert.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium XIV, fol. 20; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1310 Nr. 4679.
Regest
Kuno, Herr zu Westerburg und Schaumburg und seine Frau Metze von Virneburg bekunden, daß sie durch ihre Eltern und Schwiegereltern in große Schulden gestürzt worden sind, von denen sie ohne anderweitige Hilfe nicht loskommen, vor allem wegen der darauf lastenden schweren Zinsen: sie haben 1200 fl. zu Bingen auf Judenschaden stehen, derenthalben sie bekriegt und gerichtlich belangt werden und große Leistungen und Schaden tragen müssen. Auf ihre und ihrer Freunde Bitte hat ihnen Graf Philipp von Katzenelnbogen zunächst 1200 fl. geliehen und damit die jüdischen Forderungen befriedigt (dem judenschaden gebrochen), wofür sie ihm eine jährlich zu Weihnachten fällige Gülte von 60 fl. von ihrem Tournosen vom St. Goarer Zoll angewiesen haben, wie die darüber ausgestellte Urkunde besagt [siehe 1450 Januar 3]. Ferner hat ihnen Graf Philipp 1000 fl. geliehen für eine jährlich zu Pfingsten fällige Rente von 50 fl. vom gleichen Tournosen gemäß der darüber gegebenen Urkunde (1). Diese 1000 fl. hat Siegfried von Irmtraut für Kuno empfangen und davon dessen drückendsten Schulden nach Ausweis seiner Rechnungen bezahlt. Kunos + Vater ist weiterhin Philipp von Kronberg d.Ä. 3000 fl. schuldig geblieben, die mit schweren Zinsen belastet sind; diese Schuld ist Kuno von Philipps Söhnen Frank und Jakob von Kronberg gekündigt worden, wobei diese die Bürgen zum Einlager gezwungen und Kuno damit 300 fl. Schaden verursacht haben; dazu haben ihn in kurzer Zeit Schreiber- und Botenlohn 80 fl. gekostet. Da Kuno dieser Verpflichtungen allein nicht Herr wird, hat er mit Unterstützung seiner Freunde Graf Philipp abermals angerufen und ihn angelegentlich um Hilfe gebeten, und dieser hat ihm daraufhin 3060 fl. gegeben, die er selbst anderweitig entlehnt und von sich aus sichergestellt hat, was Kuno nicht möglich gewesen wäre [siehe Urkunde von 1450 August 27]. Dafür verkaufen ihm Kuno und Metze mit Rat Graf Heinrichs von Nassau, Dompropstes zu Mainz, und Metzes Brüdern Ruprecht und Wilhelm, Grafen zu Virneburg, eine jährlich am 13. Januar von ihren beiden Tournosen am Bopparder Zoll fällige Rente von 153 fl., solange die Pfandschaft währt. Zum Unterpfand für ihre Verpflichtungen setzen sie ihre beiden Tournosen am gen. Zoll ein und die Hälfte des Schlosses Westerburg mit Zubehör wie Gerichten, Dörfern, Zehnten, Leuten, Nutzungen und Gefällen und erteilen ihren Mannen, Burgmannen, Bürgern und Leuten wie Vogt, Amtmann, Schultheiß, Kellner, Pförtner und allem Gesinde in Schloß und Ort Westerburg und den Zöllnern zu Boppard die entsprechenden Anweisungen. Sie sollen diese Pfandschaft beschwören, in deren ungestörten Genuß der Graf so lange bleiben soll, bis die Schuldsumme, Gülten und alle aufgelaufenen Kosten bezahlt sind, jedoch vorbehaltlich des Wittums von Metze und der den gen. Grafen von Virneburg schon vorher an Westerburg verschriebenen Rechte. Die Ablösung dieser Gülte von 153 fl. ist mit halbjährlicher schriftlicher Kündigung, die in Rheinfels oder Hohenstein erfolgen muß, jederzeit möglich. Dort oder in einem Umkreis von vier Meilen um Westerburg gelegenen Ort soll die Rückzahlung des Betrages erfolgen. Der Graf bedingt, daß durch diese seine früheren Verschreibungen, die er und seine Eltern mit Kuno und dessen Eltern abgschlossen haben, unbeeinträchtigt bleiben. Will der Graf sein Geld wiederhaben, muß er es ein Jahr vorher in Westerburg schriftlich kündigen.
Die Aussteller geloben, alle diese Punkte zu halten, und nichts dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen, und verzichten zugleich auf alle Rechtsmittel, die sie zum Nachteil dieser Verschreibung gebrauchen könnten. Zu Urkunde dessen siegeln sie gemeinsam mit Graf Heinrich von Nassau, Dompropst in Mainz, und den Grafen Ruprecht und Wilhelm von Virneburg sowie ihren Westerburger Burgmannen Ritter Gerhard von Schönborn, den Brüdern Godebracht, Siegfried und Reinhard von Irmtraut, Gerhard Fole von Irmtraut, Kuno von Reifenberg, Ludwig von Ottenstein, dessen Sohn Adam und Johann von Müllenarck und dazu Schultheiß, Schöffen, Bürgern und ganzer Gemeinde und allen Wächtern, Pförtnern, Türmern und Knechten des Schlosses und Ortes Westerburg, welche die Pfandschaft beschwören und gemeinsam das Westerburger Gerichtssiegel anhängen. Burgmannen, Bürger, Schultheiß und Schöffen geloben, keinen Vogt, Amtmann, Schultheiß, Schöffen oder Bürger an- und aufzunehmen, der nicht vorher diese Pfandschaft beschworen hat; dagegen versichert Graf Philipp, sie bei ihren hergebrachten Freiheiten zu belassen.

Wortlaut der Datierung

D. uff den achtzehinsten dagh 1450 nach Trierer Stil.

Weitere Informationen

(1) Von 1450 Mai 25, siehe Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2, S. 1299 Nr. 4637.

Nachweise

Aussteller

Leiningen-Westerburg, Grafen, Kuno I. · Leiningen-Westerburg, Grafen, Mechthild, Frau Kunos I., geb. Gräfin von Virneburg

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Siegler

Leiningen-Westerburg, Grafen, Kuno I. · Leiningen-Westerburg, Grafen, Mechthild, Frau Kunos I., geb. Gräfin von Virneburg · Nassau-Beilstein, Grafen, Heinrich III. · Virneburg, Grafen, Ruprecht V. · Virneburg, Grafen, Wilhelm · Schönborn, Gerhard von · Irmtraut, Godebrecht von · Irmtraut, Siegfried von · Irmtraut, Reinhard von · Fole von Irmtraut, Gerhard · Reifenberg, Kuno [III.] von · Ottenstein, Ludwig von · Müllenarck, Adam von · Müllenarck, Johann von · Westerburg, Stadt

Weitere Personen

Kronberg, Philipp [I.] von · Kronberg, Jakob von · Kronberg, Frank von · Westerburg, Reinhard III. von

Weitere Orte

Westerburg (Westerwaldkreis/Rheinland-Pfalz) · Westerburg (Westerwaldkreis/Rheinland-Pfalz), Burg · Westerburg (Westerwaldkreis/Rheinland-Pfalz), Schöffen · Westerburg (Westerwaldkreis/Rheinland-Pfalz), Bürger · Westerburg (Westerwaldkreis/Rheinland-Pfalz), Schultheiße · St. Goar (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz), Zoll · Boppard (Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz), Zoll · Mainz (Rheinland-Pfalz), Dompröpste · Rheinfels (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Hohenstein · Westerburg (Westerwaldkreis/Rheinland-Pfalz), Burgmannen · Bingen (Lkr. Mainz-Bingen/Rheinland-Pfalz) · Westerburg (Westerwaldkreis/Rheinland-Pfalz), Vögte

Sachbegriffe

Burgmannen · Zölle · Pfandschaften · Schulden · Ehefrauen · Wittume · Schöffen · Schultheiße · Gerichtssiegel · Bürger · Pförtner · Gerichte · Dörfer · Vögte · Amtmänner · Brüder · Dompröpste · Türmer · Knechte · Zinsen · Juden · Geldverleiher · Bürgen · Einlager · Botenlöhne · Schreiber, Lohn für · Gülten · Tournosen · Vögte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 15684 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/15684> (Stand: 26.04.2024)