Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1491 Juni 11

Entscheid im Streit zwischen dem Berthold von Mainz und Hermann III. Riedesel

Regest-Nr. 10220

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Freiherrlich Riedeselsches Samtarchiv Lauterbach, 9, 14. Pergament, Heft von 6 großen Blättern, in Lagen, 24 Seiten, geheftet in ein weiteres Pergamentblatt; an seidener roter Schnur das wenig beschädigte Siegel des Grafen.
Abschriften: Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Ingrossaturbuch 44, Bl. 41a-55a.
Regesten: Riedesel zu Eisenbach 2, S. 441-447 Nr. 1500.
Regest
Otto, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg (Myntzenbergk), ist Schiedsrichter gewesen zwischen Bertold, Erzbischof und Kurfürst zu Mainz (Mentze), und Hermann (III.) Ritteseln dem Älteren, Erbmarschall zu Hessen, kraft folgenden Anlasses:
1491 März 16. Hans von Dörnberg (Dorinbergk), Hofmeister, Johann Schenk zu Schweinsberg (Schengk, Schweinsbergk), Marschall, und die Amtmänner Gotfried von Cleen zu Darmstadt und Gernand von Schwalbach zu Lichtenberg (Lichtenbergk) vermitteln zu Frankfurt (Franckfort) auf dem Rathaus im Auftrag des Landgrafen Wilhelm (III.) zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen (Catzenelnbogen), zwischen dem Erzbischof und Kurfürsten Bertold zu Mainz und Hermann (III.) Rittesel, Erbmarschall zu Hessen, sowie Menges Holzapfel zu Fetzberg (Holzapffel, Holtzapfel, Voltzberg) einen Anlaß, nach dem der Erzbischof seine Gegner wegen ihrer Forderungen, die sie zuletzt vor Mainzischen und Hessischen Räten zu Assenheim (Assenheym) erhoben haben, an Otto, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg (Mintzenberg), verweist, der beide Parteien vor sich laden und entweder gütlich vertragen oder rechtlich scheiden solle, und gegen dessen Spruch es keine Appellierung geben solle. Beide Parteien sollen den Grafen bis April 11 (montag nach dem sontag Quasimodogeniti) bitten, sich mit der Sache zu beladen. Wenn der Graf die Sache annehme, sollen beide Parteien ihre Gefangenen in dessen Hand stellen; die Fehde soll dann ab sein. Der Graf soll dann die Gefangenen auf eine alte Urfehde freigeben, doch soll jeder Teil seine Atzung und Zehrung bezahlen. Der Graf soll dann die Sache bis Mai 22 (dem heiligen Pfingstagk) gütlich oder rechtlich vertragen, wenn nicht rechtliche Verlängerung eintrete, die aber nicht weiter als zwei Monate nach Pfingsten erstreckt werden dürfe. Siegler: die Räte ... uff sonabent noch dem sontagk Judica. Es soll auch die Fehde zwischen dem Erzbischof, seinem Stift und Otto und Hermann, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennenbergk), an einem und beiden Hermann (III. und IV.) Ritteseln, Vater und Sohn, und Menges Holzapfel zu Fetzberg und ihren beiderseitigen Helfern, Helfershelfern und ihrem Anhang ab sein.
(Die Verhandlung beginnt Mai 6 zu Butzbach). Nach Verlesung des Anlasses klagt Hermann (III.) durch seinen angedingten Redner Albrecht von Brandenstein: Der Vorfahre des Erzbischofs, Bischof Adolff sel. von Nassau (Nassawe), habe mit Bewilligung der Herren des Kapitels vom Domstift zu Mainz den Ritter Johann von Hatzfeld (Hotzfelde) sel., Hermanns Schwäher, mit 50 Pferden gegen seine und des Stifts Feinde bestellt für 600 fl. des Jahres, habe auch bestimmt, daß er die 50 Pferde für ihn in seiner Behausung ein Vierteljahr lang in Futter und Kost halten solle, wofür er ihm Kostgeld geben werde. Die Schuld des Erzbischofs sei dann auf 2500 fl. festgesetzt worden, die er Johann von Hatzfeld 1464 September 29 (uff Michaelis) bezahlen sollte; dies sei aber nicht geschehen. Wenn je 20 fl. einen Gulden Zins brächten, so hätte diese Schuld mittlerweile 3250 fl. erbracht. Johann habe die Forderung ihm, Hermann, als seinem Eidam zur Mitgift seiner Tochter gegeben. Dieser habe seine Forderung gütlich erhoben; es seien auch verschiedene Rechtserbieten an den von dem Erzbischof vorgeschlagenen Orten erfolgt, trotzdem sei er aus dem Stift Mainz von zwei Knechten - gegen die ein besonderer Anlaß verfaßt sei - Jacob Büchsenmeister (Bu^echsemeister) und Göbel Henne, merklich beschädigt worden. Diese hätten ihn gebrannt, die Seinen ermordet und gefangen, im Stift geschatzt und die Schatzung im Stift empfangen. Infolgedessen sei er in Forderung gegen den Erzbischof gekommen; er schätze den Schaden auf 12000 fl. Er getraue, daß der Graf von Solms als Schiedsrichter den Erzbischof anweisen werde, die von seinem Vorgänger mit Brief und Siegel versprochenen 2500 fl. nebst 3250 fl. Abnutzung und 12000 fl. Schaden zu bezahlen. Wolle dieser das nicht in Güte tun, so möge in Recht darauf erkannt werden.
Darauf erscheinen als Anwälte des Erzbischofs vor dem Schiedsrichter Thoman Rüdt von Collenberg (Ruede, Colnbergk), Doktor Schraub (Schrawb) und der Kammerschreiber Johanns Wencken und überreichen folgenden Geleitsbrief:
[Urkunde von 1491 Mai 6, in der der Erzbischof Bertold von Mainz seinen Gesandten volle Gewalt gibt, in seinem Namen zu handeln.]
Thoman Rüdt verlangt, daß die von Hermann Rittesel angeführten Briefe des Bischofs Adolf und seines Kapitels über 600 fl. und 2500 fl. vorgelegt werden.
Hermann bringt glaubliche Abschriften bei und bittet, sie vorzulesen.
Die Mainzer Anwälte begehren die Ausfertigungen.
Hermann bringt darauf die Verschreibungen bei, bittet, sie mit den Abschriften zu vergleichen und die letzteren nach Verlesung im Gericht zu behalten, die Ausfertigungen ihm aber wiederzugeben. Dies geschieht:
[Es folgen die Urkunden von 1462 Januar 2 und 1462 Dezember 29, des oben genannten Inhalts. Die Feinde des Erzbischofen Adolf von Mainz sind die Brüder Dieter und Ludwig von Isenburg und Graf Philipp von Katzenelnbogen.]
Die Mainzer Anwälte begehren darauf, daß Hermann nachweise, daß ihm diese Schuld übertragen worden sei, und daß sie ihm allein zustehe.
Hermann übergibt darauf den Übertragungsbrief von 1484 März 24 mit Abschrift. Dieser wird verlesen.
Die Anwälte: der erste Brief könnte den Erzbischof verpflichten, wenn sich Hermann danach verhalten hätte. Aber der zweite habe den ersten verlassen, da er nicht mehr auf ein Jahrgeld von 600 fl., sondern auf eine Hauptsumme von 2500 fl. laute, und da nicht mehr das Domkapitel gesiegelt, sondern der Erzbischof zwei Bürgen [Graf Johann zu Nassau, der Bruder des Erzbischofs, und Eberhard zu Eppstein, Herr zu Königstein] gestellt habe. An diese müsse sich Hermann halten. Ferner habe sich Hermann aus zwei Gründen der Forderung verlustig gemacht: 1) Er habe in seiner eigenen Sache Richter sein wollen und das Rechtsanerbieten des Erzbischofs nicht angenommen. Die gemeinen Rechte aber erklärten: welcher also mit eigener doit dermossen handelt, das der sin gerechtigkeit und vorderung verlorn soll haben. 2) Der jüngst erlassene kaiserliche Landfriede zu Frankfurt verbiete jede Fehde. Wer das übertrete, verliere seine Forderung, samt andern Pönen. Sie übergeben die beiden Artikel (I und II) des Landfriedens.
Fortsetzung der Verhandlung Mai 17 (des dinstags) früh:
Rittesel läßt vorbringen: 1) die erste Verschreibung nehme auf die künftige Rechnung Bezug; durch deren Ausstellung in der zweiten Verschreibung sei die erste nicht hinfällig geworden. Die Bürgen seien nur als Bürgen, nicht als Selbstschuldner und nur für sich, nicht für ihre Erben gestellt. Nach ihrem Ableben sei die erste Verschreibung wieder in Kraft getreten. 2) Das gemeine Recht könne nicht gegen ihn sein, da er den Erzbischof vergeblich zu schleunigen Rechten habe bringen wollen. Der Landfriede sei noch nicht in Kraft, da die kaiserlichen Kammergerichte noch nicht offen seien. Hätte er den Erzbischof vor dessen Räten, Hofgerichten oder vor den Grafen dieses Landes verklagt, so hätte der Erzbischof, wenn er verurteilt worden wäre, an die kaiserliche Majestät appelliert, wobei es dann geblieben wäre. Darum sei er berechtigt gewesen, nach Maßgabe der ersten Verschreibung gegen den Erzbischof vorzugehen. Er getraue, er habe sich dadurch seiner Gerechtigkeit nicht begeben.
Die Mainzer Anwälte bleiben bei ihrem gestrigen Vorbringen. Die Verschreibung des Erzbischofs Adolf binde ihren Herrn nicht ohne Einwilligung des Domkapitels, selbst wenn er darin Mainz verschrieben hätte. Hermann hätte, statt durch Fehde sein Recht zu erzwingen, den Erzbischof beim Papst verklagen müssen. Denn dieser sei des Erzbischofs ordentlicher Richter, und die Rota sei ein so aufrichtiges Gericht, das ein armer geselle ein fursten und andern zu schleunigen rechten brengen mo^ege, so als deglich geschee. Ihr Herr habe auch Hermann Recht angeboten auf Kurfürsten und Fürsten im Reich, auch ihm gelegene Grafen und auf den jetzigen Richter und auf den Burggrafen zu Friedberg (Friddeburgk). Der Landfriede sei in Geltung, erst kürzlich seien Übertreter bestraft worden.
Hermann Rittesel: Die zweite Verschreibung sei nur die in der ersten vorgesehene rechnong. Er wäre einem austräglichen Gericht nicht ausgewichen. Wo^el mo^echt ym vor etzlich partische recht vorgeschlagen sein, mit den er in veheden und unwillen gestanden. Es sei bei der Ritterschaft nicht gewöhnlich, das Gericht des Papstes zu suchen.
Anwälte: die zweite Verschreibung habe die erste aufgehoben. Der Papst sei auch im weltlichen Dingen der Richter des Erzbischofs, bei dem auch der Adel klage. Ihr Herr habe Hermann Recht geboten vor ihren Herrn von Trier, Würzburg, Speyer, Fulda, dem alten Deutschmeister, Graf Johann von Nassau, Graf Ludwig von Ysenburg, Graf Otto von Solms und dem Burggrafen zu Friedberg (Wirtzburg, Spier, Dutschemeister, Nassawe, Isenberg, Friedeburg); sie wüßten nicht, daß Hermann mit einem von diesen in Fehden gestanden hätte. Der kaiserliche Landfriede bedrohe den Brecher mit drei Strafen, einer Pön an den Kaiser, einer Pön an den Beschädigten und den Verlust seines Rechts. Nach dem Landfrieden sei auch die Erlaubnis zum Zugriff, wie sie die Verschreibung enthalte, hingefallen.
Rittesel bittet um den Rechtsspruch und will sich auf die letzte Weiterung nicht mehr einlassen.
Die Anwälte beharren auf ihrer Auffassung und bitten um den Spruch. 1491 Juli 11 (montags nach Kiliani) wird, wiederum zu Butzbach, folgendes Urteil verlesen:
Und als in craft des obgnanten anlaß beid partien iren entlichen rechtsatz gedain, haben wir, obgemelter Otto, grave zu Solms und her zu Mintzenberg, nach vermo^ege des anlaß mergklichen vlis, sy guttlichen zu vertragen sesu^echt und understanden, und aber uns dy gutlichkeit nit verfolgt, haben wir der urteil ein bedenken genommen und der ko^erfursten, fursten, graven, herren, ritterschaften, prelaten hochgelerten, geistlichen und weltlichen, auch der stett und der jenen, so wir by der verho^erong als bysitzern gewest, roet gehabt und noch solchem drefftlichem gehalten roet und unser selbst beste verstentnis sprechen wir, egemelter Otto, grave zu Solms und her zu Mintzenberg, noch anspruch, antwort, rede, widderredde, verho^erten verschribongen, durch Herman Rietesel vorbrocht, und was durch beden partien in worten und schriften geredt und ingelegt, in craft desa nlaß zu recht: Das unser gnediger her von Mentze, erzbischoff, Herman Rieteseln funfundzwenzigkhondert rynisch gulden an golde, so itzt an und uff dem Ryne geng und genem sint, ußrichten und bezalen sall.
Und so die bezalong also geschicht, sall alsbalde Herman Rietesel unserm gnedigsten hern von Mentze dy zwo verschribong, durch loblicher gedechtnis von erzbischoffen Adolffen uffgericht, die vor uns in recht erlu^edt und inbrocht sint, uberantworten und zustellen.
Und wes Herman Rietesel noch uffrichtong des anlaß und sint der zyt, die sachen vor uns in rechtfertigong gehangen, kostens und schadens erliedden, so ferre der itzunt underschietlichen vor uns ingelegt, beheltlich unserm gnedigsten hern von Mentze siner inrede, durch uns taxiert und dan Herman behelt, als recht ist, so^ell ym unser gnedigster her von Mentz ußrichten und bezalen.
Und als Herman Rietesel in siner clage und peticion drydusent und drythalbhondert gulden, so die heubtsomme funfundzwenzighondert gulden syt der zyt des ußstands gereidt oder gerent hetten, und die als abnu^etzong, dazu zweidusent guldens schaden gefordert, sprechen wir uß ursachen, im rechten verbrocht und uns darzu bewegen, in craft des anlo^eß zu recht: das unser gnedigster her von Mentz Herman Rieteseln darumb nichts pflichtig sin sall.
Und ob dy partien der zyt und mo^elstat der bezalong irrigk und der mit vertragen wurden, behalten wir uns hierin vor, uff disem tag zyt und molstat yne zu ernennen.

Beide Teile danken für das Urteil und begehren eine Ausfertigung darüber.
Hermann Ritesel legt darauf einen Zettel mit seinen Kosten und Schäden vor: Item, als ich gein Franckfort zu dem dage reit, zu Echtzell verzeert vier gulden. Item zu Franckfort funfzigk gulden verzeert. Item zu Amen, als ich here gein Butzbach zu dem eersten tag reit, neun gulden. Item hie zu Butzbach uff dem ersten tag sieben und funfzigk gulden. Item widderumb zu Amen vier gulden. Item abermals zu Amen zu disem itzigen tage vier gulden. Item zu Butzbach itzt viertzigk gulden. Item dem redener hondert gulden zu zweien molen. Item zu erfarong in disem handel kost und schaden uff zweihondert gulden. Item was noch das urteil kosten wurdt, ist nit gerechet. Somma ußgenommen der urteilsbriff macht vierhondert sibenzigk echt gulden ungeverlich.
Die Mainzer Anwälte: die ersten Kosten vor dem Anlaß dürfen nicht gerechnet werden. Wenn Hermann Rietesel als ein Edelmann mit fünf, sechs oder sieben Pferden gekommen sei, wäre es recht. Aber 50 Pferde zu dem Tage zu haben, sei nicht billig. Auch nicht, daß bezahlt werden solle, was er in Oberohmen (Amen), seinem eigenen Orte, verzehrt habe. Wenn Hermann 400 oder 500 fl. verzehrt habe, brauche ihm der Herr das nicht zu geben, sondern nur die Gerichtskosten. Es sei auch nicht Brauch, einem Redner, der von Adel und Hermann verwandt sei, etwas zu geben, dazu sei dessen Forderung übermäßig. Ebenso wenden sie sich gegen die Forderung erfaronge; es sei Pflicht des Fordernden, selbst seine Sache vorzubringen und Rat zu halten. Sie geständen nur die Kosten des Urteilsbriefs zu.
Rietesel läßt die 4 fl. von Echzell fallen, besteht aber auf den Zehrungskosten von Frankfurt, die er mit dem Wirt verrechnet habe. Oberohmen sei zwar sein Ort, aber auch der Erzbischof gebe, wenn er in einer seiner Städte weile hausgelt. Wenn er auch eben keinen Krieg habe, müsse er doch nach Stand und Herkommen 15 oder 16 Knechte bei sich haben. Dem Redner habe er geschrieben, er solle zu ihm kommen ohne seinen Schaden.
Die Anwälte wollen höchstens die Zehrungskosten der zwei Tage zu Butzbach zugeben. Ob Hermann dabei 100 Knechte mitgehabt habe, gehe ihren Herrn nichts an; das Recht gestatte nur drei. Wenn ihr Herr den Rechtssteit gewonnen hätte und mit 300 oder 400 Pferden als ein Kurfürst gekommen wäre, hätte Hermann dies nicht zu bezahlen brauchen. Dem Redner als Edelmann komme kein Lohn zu. Ratsuchung seien keine Gerichtskosten; doch würden sie auf den Spruch des Richters das Erfahrungsgeld darlegen.
Nach wiederholten Äußerungen beider Teile setzt Graf Otto die Gerichtskosten einschließlich der auf 36 fl. bestimmten Kosten des Urteilsbriefs auf höchstens 236 fl. fest.
Nach dem Urteil geht Hermann Rietesel aus dem Hause, doch, wie er sagt, nicht dem Grafen, den Rechten oder den Anwälten zuwider, sondern aus anderem Grunde. Er gibt sich mit dem Urteil zufrieden, wenn die Kostensumme auf 236 fl. weniger einen Heller festgesetzt werde.
Daruff hot Herman Rietesel behalten uff zweihondert dryßig sehes gulden mynner ein heller schadens.
Hermann wird darauf seines Eids erlassen und begehrt Zahlung.
Die Anwälte begehren Zeit zur Bezahlung. Diese wird bis September 29 (hie zwoschen und sanct Michelstagk) bestimmt, Zahlort ist Wölfersheim (Wo^elffersheim), der Erzbischof hat den Tag acht Tage zuvor Hermann nach Eisenbach (Eysenbach) mitzuteilen.
...uff montagk noch sanct Kilianus tag.
Nachweise

Weitere Personen

Solms-Braunfels, Grafen, Otto II. · Mainz, Erzbischöfe, Berthold von Henneberg · Riedesel zu Eisenbach, Hermann III. · Dörnberg, Hans d.Ä. von · Schenk zu Schweinsberg, Johann d.J. · Cleen, Gottfried von · Schwalbach, Gernand [V.] von · Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Vetzberg, Meingoz von · Fetzberg, Menges Holzapfel zu · Henneberg-Aschach, Grafen, Otto · Henneberg-Aschach, Grafen, Hermann IV. · Riedesel zu Eisenbach, Hermann IV. · Brandenstein, Albrecht von, Fürsprech des Hermann III. Riedesel, die · Mainz, Erzbischöfe, Adolf II. von Nassau · Hatzfeld, Johann [III.] von · Büchsenmeister, Jakob · Gobel, Henne · Rüdt, Thomas, von Callenberg, Hofmeister des Bertold von Mainz · Schraub, Jorg, Doktor · Wencken, Johannes, Kammerschreiber des Bertold von Mainz · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Mainz, Erzbischöfe, Diether von Isenburg · Isenburg, Grafen, Ludwig II. · Königstein, Grafen, Eberhard IV. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann V.

Weitere Orte

Solms, Grafen · Münzenberg, Herren · Mainz, Erzbischöfe · Darmstadt, Amtmänner · Lichtenberg, Amtmänner · Frankfurt, Rathaus · Katzenelnbogen, Grafen · Fetzberg · Assenheim (Gem. Niddatal) · Butzbach · Mainz, Stift · Nassau, Grafen · Königstein, Herren · Frankfurt, Landfriede · Friedberg, Burggrafen · Trier, Erzbischöfe · Würzburg, Bischöfe · Speyer, Bischöfe · Fulda, Bischöfe · Echzell · Frankfurt · Oberohmen · Wölfersheim · Eisenbach

Sachbegriffe

Grafen · Herren · Schiedsrichter · Erzbischöfe · Kurfürsten · Erbmarschälle · Hofmeister · Marschälle · Amtmänner · Rathäuser · Rechtstage, Festsetzen von · Fehden, gerichtliche Beilegung von · Räte · Schiedssprüche, endgültige · Appellationen, Verbot von · Gefangene, Freilassen von · Urfehden · Zehrkosten, Übernahme durch den Gefangenen · Anwälte · Fürsprecher, vor Gericht · Streitigkeiten, um nicht bezahlte Verschreibung · Stifte · Ritter · Schwiegersöhne · Söhne · Töchter · Verwandte · Zinsforderungen · Schulden, Einfordern von · Knechte · Rechtserbieten, ausgeschlagene · Schadensersatzleistungen · Kammerschreiber · Vollmachten, für Gerichtsverfahren · Urkunden, als Beweismittel · Brüder · Bürgen · Streitigkeiten, um Gültigkeit von Verschreibungen · Landfrieden, kaiserliche · Verschreibungen · Bürgen, als Selbstschuldner · Bürgschaften, erledigt durch Tot der Bürgen · Kammergerichte, kaiserliche · Gerichtszuständigkeiten, Streit um · Streitigkeiten, um Gerichtszuständigkeit · Gerichte, geistliche · Päpste · Rota, päpstliche · Burggrafen · Deutschordensmeister · Streitigkeiten, um Übernahme der Gerichtskosten · Gerichtskosten, Streit um Übernahme · Gefolge · Hofhaltungen, adlige · Pferde · Zahltermine · Wirte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Becker, Riedesel zu Eisenbach 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10220 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10220> (Stand: 28.04.2024)