Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1410 Mai 26

Heinrich von Rohrungen erhält Burg Allerberg für drei Jahre amtsweise

Regest-Nr. 11327

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Altverzeichnis 1 Schloß Allerberg. Pergament, 54,4 br : 35,5 h, Plica 4,4 cm; 7 Siegel an Pergamentstreifen, 1-4 ab, 5) Fragment des runden Siegels, Durchmesser nicht erkennbar, Inhalt: Schild mit schräglinks gestürztem Strahl; 6) Fragment des runden Siegels, Durchmesser nicht feststellbar, Bild: Schild, Inhalt zerstört, über dem Schild ein Helm im Profil erkennbar, Legende zerstört.
Regesten: Witzingeroda-Knorr, S. 31 f.; Urkundenbuch der Herren von Boventen, S. 213-215 Nr. 257.
Regest
Heinrich von Rorungen bekennt für sich und seine Erben, daß der jungher Herman lantgrave zu Hessen ihm sein Schloß Allerberg mit allen dorffern, gerichten, mit allen nutzen und rechten und mit aller czugehorunge nach Ausweis einer darüber ausgestellten Urkunde auf 3 Jahre amtsweise übertragen hat. Er soll es behuden, bewachen, bewaren, vortedinge, schuten und schermen auf eigene koste, schaden und fromen und jährlich 50 fl. rh. und 50 Viertel Korn cassilschs mases nach Northeim liefern, den ersten Betrag sofort, die restlichen Abgaben zu St. Michaelis (Michils) im nächsten und übernächsten Jahr. Nach Ablauf der 3 Jahre soll er das Schloß wieder zurückgeben, wie er es empfangen hat; Heinrich und seine Erben erhalten im Gegenzug ihre Urkunde zurück. Als Bürgen setzt Heinrich den edeln junghern Gotschalk here zu Plesse den jungern und dy feste Hans von Babintzen, wonhafftig zu dem Lewimberge (Burgruine bei Lauenburg, sw. Einbeck), Hansen von Gladebegke (Gladebecke), wonhafftig czu Gladebegke (Gladebecke) (Gladebeck), Hans von Roringen, Hildebrant von Hartenberg und Burghard von dem Hagen. Falls er das Schloß nach Ablauf der 3 Jahre nicht räumt, sollen sie auf schriftliche oder mündliche Mahnung mit je einem Knecht und 2 Pferden in Kassel (Cassel) in einer offenen Herberge, die ihnen vom Landgrafen, seinen Erben und Amtleuten zugewiesen wird, Einlager halten, bis Heinrich von Roringen und seine Erben das Schloß mit allem Zubehör zurückgegeben haben, es sei denn, der Landgraf entließe sie aus ihrer Verpflichtung. Sollte einer der Bürgen vor Ablauf der 3 Jahre sterben oder außer Landes gehen, muß auf Anmahnung innerhalb von 14 Tagen ein gleichwertiger oder besserer Ersatz gestellt werden. Geschieht das nicht, müssen die Bürgen ebenfalls Einlager halten. Falls das Schloß während dieser 3 Jahre belagert wird, will der Landgraf es innerhalb eines Monats entsetzen; tut er das nicht und wird das Schloß nach Ablauf dieses Monats erobert, so sollen Heinrich, seine Erben und die Bürgen dafür nicht haftbar sein. Bei einer Rückeroberung von seiten des Landgrafen will Heinrich diesem helfen; beide wollen sich nicht voneinander trennen, bis das Schloß rückerobert ist. Falls der Landgraf vom Schloß aus Krieg führt, übernimmt er für diese Zeit Unterhalt, Kost und Lohn der Turmwächter, Wächter und Pförtner. Der Unterhalt des Mauerwerks und des Daches wird vom Landgrafen bestritten, dem das Schloß offenstehen soll. Heinrich soll die Gerichte, Dörfer und Leute, die zum Allerberg gehören, schützen. Reitet er in einer Fehde für den Landgrafen, kommt dieser für den Schaden auf und stellt Futter und Brot. Wenn ihn jemand auf dem Allerberg angreift, soll er dem Angreifer schreiben und Genugtuung verlangen; erhält er sie nicht, soll er Klage erheben und dies dem Landgrafen mitteilen, damit dieser für ihn schreibe und vermittle. Erhält er trotzdem keine Genugtuung, kann Heinrich seinerseits vom Allerberg aus angreifen. Falls der Landgraf mit Erzbischof Johan von Mencze, dem Grafen von Hoinstein oder anderen Adligen Krieg oder Fehde führt, wollen der Landgraf und seine Amtleute Heinrich von Roringen unterstützen. Die Beute wird geteilt; Heinrich von Roringen und seine Freunde reiten auf eigene Gefahr. Gewinnt man reisige habe, wird sie nach Zahl der Bewaffneten auf dem Feld geteilt. Die Herzöge Ottin und Erich von Brunswicg und Bernhard und Heinr(ich) von Brunswig und Luneborg und deren Land und Leute darf Heinrich nicht vom Allerberg aus angreifen oder angreifen lassen, es sei denn mit Zustimmung des Landgrafen. Bündnisse des Landgrafen sind von seiten Heinrichs von Roringen einzuhalten. Was er an huszrade, spise, drankes, melis, fleischs, geschutzes und anders waz he kleynodes auf dem Allerberg bei Amtsübernahme vorfindet, muß er bei Rückgabe des Schlosses zurückgeben. Ein Verzeichnis über den jetzigen Bestand ist anzufertigen. Hat Heinrich von Roringen bei der Einlösung mehr Land besät als bei der Pfandnahme, soll je ein Vertreter beider Vertragsparteien die Höhe des Betrags festlegen, den der Landgraf an ihn auszuzahlen hat. Der Landgraf verspricht, Heinrich von Roringen wie seine übrigen Mannen und Diener zu schützen. Die Bürgen sagen zu, ihren Verpflichtungen nachzukommen und sich ihrem Einlager nicht durch Inanspruchnahme geistlichen oder weltlichen Rechtes zu entziehen.
Siegel der Aussteller und Bürgen.
Datum anno domini 1410 feria secunda proxima post dominicam Urbani pape et martiris.
Nachweise

Weitere Personen

Rorungen, Heinrich von · Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Plesse, Gottschalk [II.] von · Babintzen, Hans von · Gladebecke, Hans von · Rorungen, Hans von · Hartenberg, Hildebrand von · Hagen, Burkhard von · Mainz, Erzbischöfe, Johann II. von Nassau · Hohnstein, Grafen · Braunschweig-Göttingen, Herzöge, Otto der Einäugige · Braunschweig-Grubenhagen, Herzöge, Erich · Braunschweig-Lüneburg, Herzöge, Heinrich der Milde · Braunschweig-Lüneburg, Herzöge, Bernhard I.

Weitere Orte

Allerberg (Gem. Bockelnhagen/Thüringen), Burg · Allerberg (Gem. Bockelnhagen/Thüringen) · Kassel, Maße · Northeim · Lauenburg, Burg · Einbeck · Gladebeck · Kassel, Herberge · Braunschweig, Herzöge · Lüneburg, Herzöge · Mainz, Erzbischöfe

Sachbegriffe

Erben · Burgen · Ämter, Vergabe von · Dörfer · Gerichte · Inventare · Bürgen · Währungen, Rheinische Gulden · Abgaben, Getreide · Knechte · Einlager · Herbergen, öffentliche · Burgen, Belagern von · Burgen, Unterhalt von · Erzbischöfe · Grafen · Herzöge · Amtleute · Schutz und Schirm · Öffnungsverträge · Beute, Aufteilen der

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

UB Boventen

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 11327 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/11327> (Stand: 26.04.2024)