Regesten der Landgrafen von Hessen
1440 Juni 29
Einigung über das Erbe des Rugkel Engel gen. Gambach
Regest-Nr. 9117
- Überlieferung
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Regesten: Riedesel zu Eisenbach 2, S. 166f Nr. 596. - Regest
- Hermann (II.) Rietesil, Ritter, Erbmarschall zu Hessen, schließt mit den Gebrüdern Johann und Hirmann Gaugrebe und Henne von Trohe (Trahe) und dessen ehelicher Hausfrau Elsbethe in Beiwesen und mit Rate ehrbarer Leute über Erbe, Gut, Zinsen, Renten und fahrende Habe, die Rugkel Engel der Jüngere genannt Gambach hinterlassen hat, [eine Einigung]: 1) Hermann soll ein Drittel an Erbe, Gut, Zinsen, Renten, die Ruckel (Rugkil) hinterlassen hat, erhalten, die andere Partei zwei Drittel, die sie unter sich teilen können ohne Einsprache Herrn Hermanns. 2) Allen Hausrat an Betten, Kannen, Pfannen, wie er in Ruckels Hofe gefunden wird, soll Hermann zu voraus haben. 3) Was Ruckel an seinem Totenbette vergeben, beschieden und begehrt hat, zu einem Testamente oder für seine Seele zu geben, soll aus beider Parteien Teil zu voraus gehalten und ausgerichtet werden. 4) Der Garten vor Marburg (Marpurg) auf dem Biegen, der dem Siechenhaus vor der Stadt an den Deutschen (Dutschen) Hause jährlich 18 Tornose gibt, den Hirmann Rietesil an Henne Sedeler, Schultheißen und Rentmeister zu Marburg, gegeben hat, soll diesem bleiben. 5) Da der Landgraf zu Lebtagen Ruckels Hermann Rietesil zu dessen Vormund gesetzt hat und Hermann mit des Landgrafen Willen Herrn Johann Henckemann, weltlichen Priester und Kaplan auf der Burg Marburg, gebeten hatte, Ruckels Vormund weiter zu sein und sich dessen anzunehmen, wie es ihm auch Ruckel befohlen hatte, auch Herr Johann Herrn Hermann Rechnung von allen Einnahmen und Ausgeben abgelegt hat, soll es bei der Rechnung bleiben. Er soll niemand weiter Rechnung schuldig sein. 6) Wenn Johann und Hermann Gaugrebe, Henn von Trohe und Elsbeth etwas aus ihrem Drittel verkaufen oder verpfänden wollen, sollen sie es Herrn Hermann zuvor anbieten, ebenso umgekehrt Hermann seinen Miterben. 7) Briefe über das Erbe soll man in eine gemeine Hand legen und jeden Teil auf sein Begehren Abschriften geben. 8) Das Erbe sollen sie, wenn es auch geteilt ist, gemeinschaftlich fordern und einander schützen. Teidingsleute: Henne von Urff (Orphe), Heynrich von Ehringshausen (Eringishußen), Wäppner, Henne Seteler, Rentmeister, und Herr Johann Henckemann, Kaplan.
Siegler: Hermann Rietesil, Johann Gaugrebe, Henne von Trohe, Heinrich von Ehringshausen, Henne Sedeler und Johann Henckemann. -
Wortlaut der Datierung
...ipso die beatorum Petri et Pauli apostolorum.
- Nachweise
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Aussteller
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Empfänger
Gaugreben, Johann · Gaugreben, Hermann [I.] · Trohe, Johann [I.] von · Trohe, Elsbeth von, Frau Johanns [I.]
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Siegler
Sedeler, Hermann · Riedesel zu Eisenbach, Hermann II. · Henckemann, Johann, Kaplan auf der Burg Marburg · Ehringshausen, Heinrich von · Trohe, Johann [I.] von · Gaugreben, Johann
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Weitere Personen
Engel gen. Gambach, Ruckel d.J. · Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Urff, Henne von
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Weitere Orte
Marburg, Garten auf dem Biegen · Marburg, Siechenhaus · Marburg, Deutsches Haus · Marburg · Marburg, Schloß
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Sachbegriffe
Ritter · Erbmarschälle · Erbteilungen · Brüder · Verwandte · Ehefrauen · Güter · Zinsen · Renten · Güter, fahrende · Fahrhabe · Hausrat · Betten · Kannen · Pfannen · Höfe · Testamente · Verfügungen, letztwillige · Seelmessen · Gärten · Flurnamen · Siechenhäuser · Rentmeister · Schultheiße · Vormünder, Einsetzen von · Vormundschaften, Rechnung über · Kapläne · Schlösser · Burgen · Priester, weltliche · Vormünder, Tausch von · Vorkaufsrechte · Teidingsleute · Schiedsrichter · Wäppner
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Becker, Riedesel zu Eisenbach 2
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 9117 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9117> (Stand: 04.05.2024)