Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1418 März 30

Johann von Ziegenhain verkauft Lißberg an Ludwig I.

Regest-Nr. 7145

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 21, Nr. 28, Bl. 136v-139.
Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 1028 Nr. 2559.
Regestum
Graf Johann von Ziegenhain und Nidda verkauft die ihm von den Herren von Lißberg ledig gewordene Hälfte des Schlosses Lißberg, die diese von seinen Vorfahren zu Lehen getragen haben, an Landgraf Ludwig [I.] von Hessen und dessen Erben für 3000 fl. samt allem Zubehör an Gerichten, Gebieten, Dörfern, Leuten und Gütern mit Fischereien, Wildbannen, Äckern, Wiesen, Feldern, Wäldern und allen Nutzungen daraus. Der Landgraf soll in der Frist bezahlen, auf die sich seine Beauftragten (frunde) und er (der Graf) zu Homberg geeinigt haben. Sobald der Landgraf gezahlt hat, wird er ihm eineentsprechende Quittung ausstellen. Wenn er das Schloß dem Landgrafen überantwortet, sollen sie es gleichmäßig teilen, und zwar Kemenate, Keller und Stallungen und was sonst auf der Burg an Gebäuden und Hofstätten (!) ist, ausgenommen der Turm, der gemeinsam bleiben soll. Wenn die Teilung vorgenommen worden ist, sollen beide Teile ausgelost werden. Dem hat sich jede Partei zu fügen. In gleicher Weise sollen alle Äcker, Wiesen, Güter und Gärten geteilt werden. Was aber an Gerichten, Dörfern, Wasser und Wald zum Schloß gehört, soll gemeinsamer Besitz bleiben. Jeder kann in seinem Schloßteil Holzbauten, wie Stallungen, Küchen oder wessen er bedarf, errichten, darf aber in keiner Weise dabei den anderen überbauen. Wenn der Landgraf wegen des Ankaufs des halben Schlosses in Fehden gerät oder wenn sich Fürsten, Herren, Ritter und Knechte heimlich oder öffentlich darein mengen, dann wird er dem Landgrafen ebenso beistehen wie dieser ihm, wobei sie nichts voneinander scheiden soll. Sie wollen vielmehr einander getreulich mit Landen und Leuten helfen, und zwar solange, bis sie das Schloß wieder in ihrer Gewalt (bekreftet) und gemeinsam innehaben und behalten oder bis sie beiderseits deswegen zufrieden gestellt sind (des eyn benugen han also dick des nodt ist). Sie wollen einen Burgfrieden über das Schloß vereinbaren, ihn zu halten beschwören und das einander beurkunden.
Alle diese Vereinbarungen haben sie durch Handschlag einander stet und fest zu halten an Eides statt gelobt.
Siegel des Ausstellers.
D. a. d. 1418 feria quarta post festum Pasce.
Anschließenden Bemerkung, daß der Landgraf dem Grafen eine gleichlautende Gegenurkunde übergeben hat.
References

Other Persons

Ziegenhain, Grafen, Johann II. · Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Lißberg, die von

Other Places

Ziegenhain, Grafen · Nidda, Grafen · Lißberg, Burg · Homberg

Keywords

Grafen · Verkäufe · Burgen, Kauf von · Burgen, Bebauung in · Schlösser · Lehen · Lehen, Heimfall von · Gerichte · Gebiete · Dörfer · Erben · Leute · Güter · Nutzungsrechte · Äcker · Wiesen · Fischereien · Wildbänne · Felder · Wälder · Quittungen · Kemenaten · Kellner · Stallungen · Hofstätten · Türme · Gärten · Holzbauten · Küchen · Fehden · Fürsten · Herren · Ritter · Knechte · Hilfe, militärische · Burgfrieden · Eide · Vereinbarungen, Besiegelung von

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 7145 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/7145> (Stand: 01.05.2024)