Regesten der Landgrafen von Hessen
1434 November 30
Entscheid in einem Erbschaftsstreit
Regest-Nr. 9056
- Überlieferung
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Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Dep. der Universität Marburg, Archiv der Kugelherrn in Marburg. Pergament (durch Mäusefraß beschädigt). Siegel 1 hängt an, 2 beschädigt, 3 und 4 ab. Regesten: Riedesel zu Eisenbach 2, S. 137 f. Nr. 510. - Regest
- Herman (II.) Rietesil (Landvogt an der Lahn), hat sich schon früher zusammen mit den Mannen, Burgmannen, Bürgermeistern, Schöffen und Rat zu Marburg (Marpurg) geschieden zwischen Heidenreich Voupe, Konne Jung Schutzen, seiner ehelichen Hausfrau, und zwischen Peter Rode, Sybode Breitrück (Breitrucke) und ihren Mitganerben und ihnen einstweilen beschriebene Zettel gegeben. Heidenreich hat aber in der Stube "zum Predigern" die Gegenseite wieder beschuldigt, teils wegen des Scheids, teils wegen ihrer geteilten Güter und wegen Zinsen, die sie auf Häusern zu Marburg, Wetter und anderwärts haben. Mit beiderseitiger Einwilligung hat nun Hermann zu sich genommen, wen er von den landgräflichen Mannen und Burgmannen haben konnte, dazu Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Marburg, hat beider Seiten Schuld und Antwort gehört und nun folgenden neuen Scheid gegeben: (1) Wegen eines Gartens der "Hultzheymern" vor den Barfüßern (Barfußen), den Pauls und Heintzschen Gisen innehaben, beschuldigt Heidenrich den Peter, er habe ihn seiner Hausfrau zugesagt und ihr den Schlüssel darauf gegeben, daß sie ihn zuvor haben sollte. Peter leugnet dies und sagt, er und Sybode wollten den Garten eben so gut haben. Scheid: Kann Konne Jung den Beweis für ihre Behauptung bringen, so soll sie den Garten haben. Sonst ist Peter mit seinem meyn davor. (2) An den Gütern, wegen der sie jetzt mit den Herrn von Haina (Heyne) Tage zu leisten haben, sollen Heidenrich und seine Mitstämme von seines Weibes wegen gleiche Anforderung haben. (3) Die Güter und Zinsen auf Häusern zu Marburg und Wetter, in Städten, Dörfern oder Häusern, Höfen oder Gütern, sollen sie miteinander gemeinsam heben und fordern, doch also, daß es einem jeden Teil freisteht, seinen Anteil ohne Einspruch des andern zu veräußern.
Siegler: Hermann, Heidenrich, Peter und Sybode.
... ipsa die sancti Andree apostoli. - Nachweise
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Weitere Personen
Riedesel zu Eisenbach, Hermann II. · Voupe, Heidenreich · Voupe, Konne Jung Schutzen, Frau des Heidenreich · Schutzen, Konne Jung, Frau des Heidenreich Voupe · Rode, Peter · Breitrück, Sibode · Gisen, Paul · Gisen, Heintzschen · Haina, Herr von
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Weitere Orte
Marburg · Wetter · Marburg, Garten der Hutzelheymer vor den Barfüßern · Haina, Herren
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Sachbegriffe
Landvögte · Männer · Burgmannen · Bürgermeister · Schöffen · Räte · Ehefrauen · Ganerben · Besitz, gemeinschaflticher · Herbergen · Gasthäuser · Güter · Zinsen · Burgmannen · Gärten · Schlüssel, zu Besitz · Dienste · Abgaben · Städte · Dörfer · Höfe · Verkäufe
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Becker, Riedesel zu Eisenbach 2
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 9056 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9056> (Stand: 08.05.2024)