Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1500 November 11

Henne Stingel verkauft einen Zins auf einen Acker in Staufenberg

Regest-Nr. 10612

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Universitätsarchiv Gießen, Urkunde Nr. 143. Pergament, usrpünglich anhängendes Siegel fehlt.
Regesten: Becker, Alsfeld Nachtrag, S. 38 f. Nr. 41; Eckhardt, Universitätsarchiv Gießen, Nr. 143; Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 68 f. Nr. 111.
Regest
Henne Stingel, Bürger zu Staufenberg (Stauffenburgk), und seine Ehefrau Katherina verkaufen für bezahlte 20 gute, "genehme, vollwichtige" rheinische Gulden Frankfurter Währung, deren Empfang sie quittieren, wiederkäuflich mit vierteljährlicher Kündigung und bei Rückzahlung des Geldes im Kloster zu Alsfeld den "ehrwürdigen und geistlichen Brüdern und Herren", dem Prior und ganzen Konvent des Klosters zu Alsfeld Augustinereinsiedlerordens und allen ihren nachkommenden Brüdern einen jährlich an Martini fälligen Zins von 1 Gulden Geld Frankfurter Währung aus ihrem Acker vor der Stadt Staufenberg auf der Hart, nämlich 1 1/2 Morgen, die auf der einen Seite an Henne Kappeln und auf der anderen an Konz von Heibertshausen (Hiffertzhußen) stoßen, aus 1 1/2 Morgen Land vor Staufenberg bei der Schyßhecken zwischen der "festen" Ro^ellshußer Gelen (Gelen von Rollshausen) und aus 1 1/2 Morgen Land auch auf der Hart, die an Contzenmanß Fritz auf der einen und Hans Dippmar auf der anderen Seite stoßen. Diese gen. Unterpfänder sind ihr freies Eigen und Erbe, zinsen (gelden) und steuern (stehen) niemandem außer ihrem gnädigen Herrn (dem Landgrafen) seine Gerechtigkeit. Die Verkäufer versprechen für sich und ihre Erben, die Unterpfänder zu verzinsen, dafür Bede, Dienste und anderes zu leisten und sie zu vertreten (vorbeden, vordynen, vorgene und vorstehen) gegen jedermann, soweit es nötig ist, ohne der Käufer Schaden, auch sie in "redlichem" und gutem Bau und "Wesen" zu halten, und, soweit nötig, vollkommene Währschaft nach des Landes Gewohnheit zu leisten. Werden sie oder ihre Erben in der Zinszahlung säumig, so können die Empfänger sie deswegen fordern "anlangen" oder mahnen, geistlich oder weltlich, mit oder ohne Gericht, selbst pfänden oder Kummer darauf legen lassen (daruff leysten kommeren), wie es ihnen am bequemsten ist, auch die Güter und Unterpfänder für sich selbst oder durch Helfer ohne alle Klage (vorclage) und alles Gerichtsrecht einnehmen und damit tun und lassen wie mit ihren anderen Erbgütern, sie versetzen oder verkaufen für Hauptgeld, Gült und erlittenen Schaden, ohne Widerspruch durch die Aussteller und ihre Erben. Reicht dies nicht aus, so können die Empfänger sich an allen Eigen- und Erbgütern der Aussteller schadlos halten, beweglichen und unbeweglichen, erblichen und Fahrhabe (faringehab), wogegen diese sich nicht mit Gebot oder Verbot, geistlicher oder weltlicher Freiheit, Mißwachs oder sonstiger unbedochter infal oder etwas, was den Verkäufern zu Frommen, den Käufern zu Schaden gereichte, behelfen dürfen.
Siegler: die "ehrsamen und weisen" Bürgermeister, Schöffen und Rat mit dem Siegel der Stadt Staufenberg (Stauffenborgk).
Wilcher dan gegeben ist in dem iar des hern, alß man tzalt und schrieb 1500, uff den tag Martini, des heylgen bischoffs etc. etc..
Nachweise

Weitere Personen

Stingel, Henne, Bürger in Staufenberg · Stingel, Katharina, Frau des Henne · Kappeln, Henne, Besitzer eines Ackers in Staufenberg · Heibertshausen, Kontz von, Besitzer eines Ackers in Staufenberg · Rolshausen, Gelen von · Contzenmanß, Fritz, Besitzer eines Ackers in Staufenberg · Dippmar, Hans, Besitzer eines Ackers in Staufenberg · Hessen, Landgrafen, Wilhelm II.

Weitere Orte

Staufenberg, Bürger · Frankfurt, Währung · Alsfeld, Augustinereremitenkloster zum Erlöser · Staufenberg, Acker auf der Hart · Staufenberg, Schyßhecke · Staufenberg, Bürgermeister · Staufenberg, Schöffen · Staufenberg, Rat

Sachbegriffe

Bürger · Ehefrauen · Verkäufe · Äcker, Verkauf von · Währungen, Frankfurter · Währungen, Rheinische Gulden · Gulden, Rheinische · Klöster · Mönche, Augustiner · Augsutiner · Einsiedeleien · Zinsen · Zahlungstermine · Zinsen, Verkauf von · Priore, Konvente · Flurnamen · Erbgüter · Steuern · Abgaben · Erben · Pfandschaften · Bede · Dienste · Instandhaltungsverpflichtungen · Währschaften, Leisten von · Gerichte, geistliche · Fahrhabe · Güter, liegende · Bürgermeister · Schöffen · Räte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10612 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10612> (Stand: 28.04.2024)