Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1479 Juli 5

Bündnis zwischen Hessen und Trier

Regest-Nr. 3348

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3499 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 50, Nr. 4⟩.
Document Description: Membran und Schrift gut erhalten (lt. Findbuch).
Seal: Die anhängenden Siegel gut erhalten (lt. Findbuch).
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 9, Nr. 97/, Bl. 265/66.
Regesta: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 445 Nr. 1140; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1678 f. Nr. 6027.
Regestum
Limburg. - Erzbischof Johann von Trier und Landgraf Heinrich schließen ein lebenslängliches Bündnis. Der Erzbischof gelobt, den Landgrafen zu ehren und zu fördern und sich mit ihm weder zu verfeinden noch ihn zu bekriegen und auch den Seinigen nicht zu gestatten, sich ihm gegenüber feindlich zu verhalten. Geschieht es doch, wird der Erzbischof mit allen Amtleuten und Untersassen sofort eingreifen, um alle Schäden, die dem Landgrafen dabei zugefügt worden sind, wiedergutzumachen. Fügt jemand anders dem Landgrafen durch Raub, Brand, Totschlag oder Gefangennahme Schäden zu, wird er die Täter nicht unterstützen, sondern sie zur rechtlichen Verantwortung ziehen, sobald sie sein Stiftsgebiet betreten. Sicherheit und Geleit, die er den Feinden des Landgrafen versagen wird, wird er den landgräflichen Beauftragten bei der Verfolgung ihres Rechtes gewähren und seine Amtleute anweisen, die Beute und Gefangenen, welche die Feinde des Landgrafen gemacht haben, diesen wieder abzunehmen.
Kommt es dennoch zu Streitigkeiten zwischen dem Erzbischof und dem Landgrafen, dann soll der Erzbischof, wenn der Landgraf Forderungen an ihn hat, seine Beauftragten binnen eines Monats nach der entsprechenden Aufforderung zu einem Schiedstag schicken und im umgekehrten Falle der Landgraf dasselbe zu tun verpflichtet sein. Kann auf diesem Tage keine gütliche Einigung erzielt werden, soll zu ihrem beiderseitigen Vertretern ein Obermann zum rechtlichen Austrag der Sache bestimmt werden, und zwar, wenn der Landgraf der Fordernde ist, von diesem aus den Räten des Landgrafen. Der Ort des Schiedsgerichtes soll in beiden Fällen Limburg sein und die Frist bis zur endgültigen Erledigung der Sache ein halbes Jahr nicht überschreiten. Der Spruch des Obermannes und der ihm von beiden Seiten beigegebenen Schiedsleute ist für beide Parteien verbindlich. Geistliche Sachen müssen jedoch von geistlichen Richtern und Lehenssachen vor dem Lehensherren und dessen Mannen entschieden werden. Streitigkeiten über Eigen und Erbe sind vor den Gerichten auszutragen, in deren Gebieten die Güter liegen. Streitigkeiten ihrer Untertanen über Schuldforderungen und Scheltworte sollen, wenn die erzbischöflichen Untertanen die Kläger sind, von diesen dort ausgetragen werden, wo die Beklagten ansässig sind.
Der Erzbischof gelobt, alle diese Punkte zu halten, nimmt jedoch von diesem Bündnis den Papst, den Kaiser, die Kurfürsten und alle diejenigen aus, mit denen er Verträge, Einungen und Bündnisse geschlossen hat.
Siegel des Ausstellers.

Datum Wording

Geben zu Limpurg uff montag nach unser frawen tag visitacionis 1479.

References

Place of Issue

Limburg

Granter

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Trier, Erzbischöfe, Johann II. von Baden

Name of Seal's Owner

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Trier, Erzbischöfe, Johann II. von Baden

Other Places

Trier, Erzbischöfe · Ehrenbreitstein

Keywords

Bündnisse, lebenslange · Erzbischöfe · Amtleute · Untersassen · Schadensersatzleistungen · Hilfe, juristische · Hilfe, militärische · Raubüberfälle · Brandschatzungen · Totschläge · Gefangene · Stiftsgebiete · Geleitswesen · Streitigkeiten, Vermitteln in · Schiedstage, Festlegen von · Einigungen, gütliche · Obermänner · Räte · Schiedsgerichte · Gerichte, geistliche · Lehensgerichte · Richter, geistliche · Erbe · Schuldforderungen · Scheltworte · Bündnisse, Ausnahme von · Päpste · Kaiser · Kurfürsten · Verträge · Einungen

Text Basis

Regestum

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Document Particulars

Demandt, Regesten 2.1/Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 3348 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/3348> (Stand: 28.04.2024)