Regesten der Landgrafen von Hessen
1437 Februar 2
Johann von Ziegenhain erhält die Grafschaften Ziegenhain und Nidda
Regest-Nr. 6217
- Überlieferung
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Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3128 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 3, Nr. 29〉. Stückbeschreibung: Pergament, aufgezogen. Siegel: Das Siegel hängt in Schutzkasten an. Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 14, Nr. 57, Bl. 153v-157; Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1093 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 63, Nr. 22 VCC〉, Papier, gut erhalten; Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1094 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 23 VCC〉. Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 2, S. 671, Nr. 1775. - Regest
- Graf Johann von Ziegenhain bekundet, daß er Landgraf Ludwig [II.] von Hessen die Grafschaften Ziegenhain und Nidda mit allem Zubehör aufgelassen und aufgetragen hat, allein Burg und Stadt Ziegenhain ausgenommen. Er empfängt diese beiden Grafschaften vom Landgrafen als Erbmannlehen für sich und seine Erben zurück. Stirbt er ohne männliche Leibeserben, dann fallen die Grafschaften dem Landgrafen und seinen Nachkommen heim. Hinterläßt Graf [Johann] Töchter, dann soll ihr Brautschatz von 4 Beauftragten, 2 von seiten Graf [Johanns] und 2 von seiten Landgraf Ludwigs, festgesetzt werden. Doch darf eine Mitgift nicht über 10000 fl. betragen. Wenn Graf Johann oder einer seiner Freunde im Felde eine Niederlage erleidet und Lösegeld zahlen muß, erhält er für diesen Fall wieder die Macht über sein Land. Ferner soll ihm der Landgraf helfen, die Beträge auszurichten. Für diese Hilfe sollen dem Landgrafen nach Rat ihrer beiderseitigen Beauftragten entsprechende Dörfer und Gerichte übergeben werden. Schulden, die Graf Johann hinterläßt, soll der Landgraf bezahlen, jedoch nicht mehr als 4000 fl. Außerdem müssen der Landgraf oder seine Erben beim erbenlosen Tode Johanns 2000 fl., die er testamentarisch vermachen kann, ausrichten. Sollte nach Graf Johanns Tod jemand anderes Erbansprüche an das Land stellen, dann muß er zuvor dem Landgraf Ludwig jene 34700 fl. wiedergeben, die dieser ihm für seine Grafschaften gegeben hat, die der Graf selber aber nicht zurückzuzahlen braucht.
Siegel des Ausstellers. -
Wortlaut der Datierung
1437 uff unser frauwen tag lichtwyhung purificatio zu latin genannt.
- Nachweise
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Aussteller
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Empfänger
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Siegler
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Weitere Personen
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Weitere Orte
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Sachbegriffe
Grafen · Grafschaften · Lehen, Auftrag als · Lehen, Heimfall von · Burgen · Städte · Erbmannlehen · Erben, männliche · Leibeserben · Töchter · Brautschätze · Mitgift, Höchstgrenze für · Freunde · Gefangene · Beauftragte · Lösegelder · Schulden, Übernahme von · Dörfer · Gerichte · Testamente · Erbansprüche · Verwandte
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Demandt, Regesten 2.2
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 6217 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6217> (Stand: 04.05.2024)