Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1485 Juni 21

Vidimus über die Verpfändung von Herschbach an die Grafen von Katzenelnbogen

Regest-Nr. 15592

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 2113 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 0, Nr. 185⟩.
Siegel: Kleines Siegel der Stadt Marburg.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1652 Nr. 5932.
Regest
Vidimus von Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Marburg über eine Urkunde von 1477 Juni 18 (Geg. uff mitwochen nach sanct Viti et Modesti tag 1477):
Philipp von Sirck, Dompropst in Trier und Herr zu Montclair (Monckellere), bekundet, daß die Edeln Gerlach d.Ä. und Gerlach sein Sohn, Herren zu Isenburg, dem Grafen Philipp von Katzenelnbogen Burg und Ort Herschbach mit Zubehör für 3000 fl. wiederlöslich verpfändet haben gemäß der darüber gegebenen Urkunde (1). Nachdem er dem Grafen auf diese Pfandsumme bereits 2000 fl. bezahlt hat, wie dessen darüber gegebenen Quittungen ausweisen, hat er ihn den Rest von 1000 fl. mit Zustimmung Erzbischof Johanns von Trier auf seinen Erbtournosen am Bopparder Zoll in der Weise verschrieben, daß dem Grafen dort jährlich am 13. Dezember (uff sant Lucien tag) 50 fl. von Philipps Wartspfennig ausbezahlt werden sollen. Diese Gülte kann Philipp mit zweimonatiger Kündigung für 1000 fl. wieder ablösen, die dem Grafen in Rheinfels oder Darmstadt auszuzahlen sind. Zur Sicherheit für diese Gülte von 50 fl. und die Schuldsumme von 1000 fl. haben er und die von Isenburg dem Grafen die Urkunde über die Herschbacher Pfandschaft in Höhe von 3000 fl. belassen, die ebenso gültig bleiben sollen wie die Huldigung, welche die Einwohner von Herschbach und die dazugehörenden Eigenleute dem Grafen geleistet haben, bis die 1000 fl. bezahlt sind. Wenn das geschehen ist, wird der Graf die damit ungültig gewordene Pfandurkunde zurückgeben und die genannten Herschbacher Einwohner und Eigenleute ihrer Gelübde entbinden. Wird die Gülte nicht pünktlich bezahlt, kann er Herschbach mit allem Zubehör an Renten, Gefällen, Zinsen, Geboten und Verboten, wie es ihm für die 3000 fl. verschrieben ist, behalten und wie bisher ohne Eintrag oder Abschlag von der Schuldsumme gebrauchen, bis er die 1000 fl. und die 50 fl. Jahresgülte samt den aufgelaufenen Unkosten und Schäden, welche ihm auf sein einfaches, unbeeidetes Wort hin geglaubt werden müssen, erhalten hat. Solange er jedoch die 50 fl. Jahresgülte erhält, sollen Philipp und die von Isenburg Schloß und Ort Herschabach mit allen Nutzungen, Renten und Gefällen gebrauchen und genießen.
Siegel des Ausstellers.
Kleines Siegel von Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Marburg.

Wortlaut der Datierung

uff den heilgen phingstobint 1485.

Weitere Informationen

(1) 1470 Dezember 2 verkaufen die Herren Gerlach und Gerlach von Isenburg an das Stift Trier und Graf Philipp von Katzenelnbogen Schloß, Feste und Freiheit Herschbach [Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2, Nr. 5601].

Nachweise

Aussteller

Marburg, Rat

Siegler

Marburg, Rat

Weitere Personen

Sirck, Philipp von · Isenburg-Grenzau, Grafen, Gerlach II. · Isenburg-Grenzau, Grafen, Gerlach III. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Trier, Erzbischöfe, Johann II. von Baden

Weitere Orte

Trier (Rheinland-Pfalz), Dompropst · Montclair (Gem. Mettlach/Lkr. Merzig-Wadern/Saarland) · Herschbach (Gem. Selters/Westerwaldkreis/Rheinland-Pfalz) · Boppard (Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz), Zoll · Rheinfels (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Darmstadt

Sachbegriffe

Dompröpste · Burgen, verpfändete · Pfandschaften · Zölle · Wartspfennige · Huldigungen · Renten · Gefälle · Zinsen · Gülten, jährliche · Erbtournose

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 15592 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/15592> (Stand: 27.04.2024)