Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1495 August 23

Johann Spender übergibt der Stadt Marburg eine Gülturkunde

Regest-Nr. 10246

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Depositum Universität Marburg, Abt. Dominikaner. Pergament, Spitzovalsiegel des Bischofs anhängend, stark beschädigt, grünes Wachs.
Regesta: Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 2, S. 57-59 Nr. 107.
Regestum
Johann Spender, Bischof zu Kyrene, Franziskanerordens, Doktor der hl. Schrift, gemeiner Statthalter im erzbischöflichen Amt Erzbischof Hermanns zu Köln, übergibt mit Rat seines Bruders Jaspar, Priester desselben Ordens, und anderer Verwandter zu seinem, seiner Eltern und aller Gläubigen Seelenheil an Bürgermeister, Rat und Schöffen der Stadt Marburg eine Gülturkunde über 30 rheinische Gulden, die er von der Stadt Köln gekauft hatte. Diese Gült sollen sie nach seinem Tod in Testamentsweise erheben, quittieren und ausgeben. Hierzu sollen Rat und Schöffen jährlich zwei Bürgermeister und zwei Schöffen wählen, die die 30 Gulden einnehmen und jährlich viermal jeweils am Montag nach Quatember (Mittwoch bei Sonnsabend nach Invokavit, Pfingsten, Kreuzerhöhung (September 14) und Lucie (Dezember 13)) an die geistlichen Herrn und Brüder der Pfarrkirche und der Klöster zu Marburg verteilen. Der Pfarrer und die Kaplane erhalten einen Ort aus Gold, wofür sie Vigilien und Messen für die gen. Seelen in der Pfarrkirche halten sollen. Das Geld kann der Pfarrer mit seinen Brüdern und Kaplänen für Wein, Weißbrot und Gebratenes verwenden. Den drei Klöster, nämlich den Predigern, Barfüßern und den Brüdern zum Löwenbach, soll je ein Goldgulden oder der entsprechende Wert als Almosen gegeben werden, für dessen Hälfte sie an den vier gen. Montagen im Jahr für die gen. Seelen Vigilien und Messen und Kommendationen halten sollen. Für den anderen halben Gulden soll jedes Kloster vier Ordenspersonen entsenden, wovon zwei Messen im gen. Barfüßerkloster während des Hochamts lesen und die beiden anderen im Chor stehen und für die Seelen bis zum Ende des Hochamts beten und dann mit den Barfüßerbrüdern um sein Grab nach Gewohnheit des Ordens Kommendationen singen sollen, wie wenn ein Bruder gestorben ist. Die Barfüßerbrüder sollen, wenn er erst bei ihnen sein Begräbnis gewählt und vor den Hochaltar im Chor hat machen lassen, dabei mit Furcht auf das Urteil Gottes warten, das er von ihm barmherziglich zu erbitten begehrt. Die Barfüßer sollen am Sonntag nach Quatember jeweils abends nach der Vesper Vigilie und am Montagmorgen Messe mit den gen. Brüdern der Prediger und Löwenbächer für seine Seele singen, sein Grab mit einem Teppich bedecken und mit vier Wachskerzen umstellen zu den Begängnissen, solange Vigilie, Messe und Kommendationen dauern, wie das üblich ist. Der Pfarrer oder einer von seinen Kaplänen, der am Sonntag nach Quatember morgens zu predigen hat, soll danach dem Volk verkünden, daß man Abends mit Vigilien und am Montagmorgen mit Messen für des Bischofs Seele Begängnis halten soll, damit sie zu den Messen in das Barfüßerkloster kommen. Während der Messe soll man armen Leuten je 6 Heller spenden. Ebenso sollen die, welche bei den Predigern oder Barfüßern am Sonntag zu predigen haben, nachmittags dem Volk in der Predigt die Exequien für den Bischof verkünden und den Armen Almosen verheißen. Die dazu verordneten Bürgermeister und zwei Schöffen vom gemeinen Rat sollen während der ganzen Messe im Chor des Barfüßerklosters mit aufgezogenen Kugeln stehen, wie das dabei üblich ist, und darauf sehen, daß alles vorgeschriebenermaßen ausgeführt wird, wofür sie bei jedem Begängnis unter sich einen Goldgulden teilen dürfen. Die vier sollen zusammen mit dem Barfüßerguardian, Predigerprior und Pater zum Löwenbach nach der hohen Messe und dem Begängnis zu allen Quatembern jedem Armen von drei Goldgulden 3 Heller geben, solange das Geld reicht. Wenn das nicht nach Vorschrift gehalten wird, sollen die Almosen geteilt und armen Leuten gegeben werden, bis die Brüder das Begängnis wieder halten. 1 Gulden soll für Botenlohn verwendet werden, der davon übrig bleibende Rest armen Leuten gegeben werde. Wenn die Stadt Köln die Urkunde ablöst, sollen Bürgermeister, Rat und Schöffen zu Marburg mit Zustimmung des Pfarrers, Priors, Guardians und Paters das Geld zu einer anderen Rente anlegen. Die Almosen, die den Brüdern und Klöstern gegeben werden, sollen unter die Klosterbrüder für Wein, Weißbrot und Gebratenes geteilt werden, damit sie viermal jährlich um seinetwillen gespeist werden und für die Seelen bitten. Da er von seinen Eltern aus Marburg stammt und als Pfarrkind dort geboren wurde, sein erstes Sakrament dort empfangen und seine ersten Buchstaben in der Pfarrschule gelernt hat, übergibt er Bürgermeistern und Rat ein Ornament, nämlich Kaseln und Dienerröcke, mit seinem Namen und Wappen gezeichnet, die sie der Pfarrkirche am Marienfest geben sollen, damit man darin Messe hält. Es folgt die inserierte Urkunde von 1491 Dezember 20 (up sent Tomas avent des hilligen apostels) in der die Stadt Köln dem gen. Bischof Johann Spender für bezahlte 750 Goldgulden wiederkäuflich einen jährlichen an zwei Terminen, innerhalb vier Wochen nach Johannise (Juni 24) und nach Weihnachten, zu zahlenden Zins von 30 oberländischen rheinischen Goldgulden verkauft.
Gleichlautende Schenkungsurkunden des Bischofs werden an den Pfarrer, den Prior, den Guardian, den Pater und die Stadt Marburg gegeben.
Siegler: der Aussteller mit seinem Pontifikalssiegel.
Gegeben in den iare (...) 1495, up sent Bartholomeus avent, des hilligen apostels.
References

Other Persons

Spender, Johann, Bischof zu Kyrene, Statthalter des Erzbischofs von Köln · Kyrene, Bischöfe, Johann Spender · Köln, Erzbischöfe, Hermann IV. von Hessen · Spender, Jaspar, Bruder des Bischofs von Kyrene

Other Places

Kyrene, Bischöfe · Köln, Erzbischöfe · Marburg · Marburg, Barfüßer · Marburg, Prediger · Marburg, Pfarrkirche · Marburg, Fraterhaus zum Löwenbach · Marburg, Pfarrschule · Köln

Keywords

Bischöfe · Franziskaner · Mönche, Franziskaner · Doktoren · Statthalter · Erzbischöfe · Brüder · Priester · Seelstiftungen · Gültbriefe · Bürgermeister · Räte · Schöffen · Quittungen · Mönche, Barfüßer · Barfüßer · Mönche, Prediger · Prediger · Wein · Weißbrote · Fleisch · Spenden, Verwendung von · Almosen · Hochämter · Hüte, Kugeln · Stiftungen, Überwachung der Einhaltung · Pfarrschulen · Renten · Kasel · Dienerröcke · Kleidung

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Eckhardt, Klosterarchive 2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 10246 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/10246> (Stand: 27.04.2024)