Regesta of the Landgraves of Hessen
1312 Juni 9
Erzbischof Peter von Mainz versöhnt sich mit Graf Wilhelm von Katzenelnbogen
Regest-Nr. 12787
- Tradition
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Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 205 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 27, Nr. 52〉. Document Description: Membran stark beschädigt, die Schrift nur zum Teil lesbar (lt. Findbuch). Seal: Das stark beschädigte Siegel des Domkapitels liegt bei. Copies: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 726 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 46, Nr. 2〉, Pergament, gleichzeitig; Staatsarchiv Darmstadt, Kopiar K, fol. 16v, 14. Jahrhundert; Staatsarchiv Marburg, Kopiar K 354, 15. Jahrhundert; Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen, 18. Jahrhundert. Prints: Gudenus, Codex diplomaticus sive anecdotorum 3, Nr. 69. Regesta: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium I, fol. 48; Regesten der Erzbischöfe von Mainz 1,1, Nr. 1493; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 189 Nr. 525. - Regestum
- Mainz. - Erzbischof Peter von Mainz bekundet, daß die Streitigkeiten zwischen ihm und Graf Wilhelm von Katzenelnbogen, besonders wegen der seinem Vorgänger Erzbischof Gerhard von Mainz durch den Grafen zugefügten Schäden, durch Vermittlung der Grafen Johann von Sponheim und Georg von Veldenz folgendermaßen verglichen worden sind:
Der Erzbischof verzichtet auf den Ersatz aller Schäden, die er vom Grafen und den Seinen erlitten hat. Graf Wilhelm gibt die Burg Zwingenberg mit Zubehör, die er als Eigen beanspruchte, an den Erzbischof zurück, der sie dem Grafen wiederum als Burglehen verleiht. Er und seine Nachfolger sollen sie ständig inne haben, so, als ob sie Eigen wäre. Entstehen erneut Streitigkeiten zwischen dem Erzbischof, seinen Nachfolgern oder der Mainzer Kirche und dem Grafen, darf er ihnen von der Burg und ihrem Zubehör aus nicht schaden; wenn es doch geschieht, soll es binnen Monatsfrist wieder gut gemacht werden. Beim Wiederaufbau der Burg wird der Erzbischof den Grafen gegen alle unterstützen, die es zu hindern trachten, ausgenommen gegen das Reich. Wird die Wiedererrichtung durch das Reich oder dessen Amtleute verhindert, wird ihn der Erzbischof aufs Beste beraten; wenn dagegen gerichtlich gegen den Grafen entschieden wird, ist ihm auch der Erzbischof nicht weiter verpflichtet.
Siegel des Ausstellers, des Mainzer Domkapitels zum Zeichen ihrer Zustimmung, damit auch spätere Erzbischöfe diese Abmachung einhalten. -
Datum Wording
D. Maguncie 1312, 5. idus iunii.
- References
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Place of Issue
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Granter
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Recipient
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Name of Seal's Owner
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Other Persons
Mainz, Erzbischöfe, Gerhard II. von Eppstein · Veldenz-Geroldseck, Grafen, Georg I. · Sponheim-Kreuznach, Grafen, Johann II.
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Other Places
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Keywords
Domkapitel · Erzbischöfe · Grafen · Streitigkeiten, Vermitteln in · Burgen, Wiederaufbau zerstörter · Schadensersatzforderungen · Burglehen · Amtleute · Hilfe, juristische · Burgen
- Text Basis
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Document Particulars, Regestum
Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1
- Citation
- Landgrafen-Regesten online Nr. 12787 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/12787> (Stand: 16.05.2024)