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Regesta of the Landgraves of Hesse

1505 Mai 5

Die Brüder von Pappenheim erhalten Schloss Gieselwerder

Regest-Nr. 5016

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 13, Nr. 172, Bl. 138.
Regesta: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 603 Nr. 1574.
Regestum
Landgraf Wilhelm II. verschreibt den Brüdern Johann und Georg von Pappenheim Schloß und Gericht Gieselwerder mit allem Zubehör, einschließlich der Fischerei und Jagd. Dafür haben sie 700 fl. gezahlt, über die er quittiert. Sie müssen Schloß und Gericht in Bau und Wesen halten. Wenn sie Gieselwerder einem anderen übertragen wollen, dann darf das nur ein Lehnsmann des Landgrafen sein, und sie müssen dabei dem Landgrafen das Wiedereinlösungsrecht vorbehalten.
Siegel des Ausstellers.
Am montage nach sant Walpurgis tag 1505.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Pappenheim, Georg von · Pappenheim, Johann von

Other Places

Gieselwerde, Burg · Gieselwerder, Gerichte

Keywords

Brüder · Verwandte · Burgen · Schlösser · Lehen · Jagd · Fischereien · Instandhaltungsverpflichtungen · Lehen, Kauf von · Quittungen · Gerichte · Lehensmänner · Pfänder, Auslösen von · Pfandschaften · Verschreibungen

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.1

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 5016 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/5016> (Stand: 07.05.2026)