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Beschluss eines Staatsgrundgesetzes des Staates Groß-Hessen, 22. November 1945

Das Staatsgrundgesetz für das zu dieser Zeit noch „Groß-Hessen“ genannte Land bildet die Vorform für eine hessische Verfassung, in der vor allem die zentralen Aufgaben der Arbeit der Landesregierung geregelt sind.

  • Artikel 1 bestimmt das Land als Teil eines künftigen demokratischen Deutschlands.
  • Artikel 2 umreißt das Staatsgebiet, das jetzt die ehemaligen preußischen Provinzen Kurhessen und Nassau sowie das Gebiet des ehemaligen Volksstaats Hessen umfasst, während die zur französischen Besatzungszone gehörenden Kreise der ehemaligen Provinz Nassau z.Z. nicht zu dem Staatsgebiet des Staates Groß-Hessen gehören.
  • In Artikel 3 werden die Rechte und Aufgaben des Ministerpräsidenten beschrieben, während Artikel 4 den Umfang und die Aufgaben des Staatsministeriums (der Landesregierung) umschreibt.
  • Artikel 5 beschreibt die Arbeitsweise des Staatsministeriums.
  • Artikel 6 legt die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt fest.
  • Artikel 7 beschreibt das Zustandekommen von Gesetzen und Verordnungen, Artikel 8 die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • In Artikel 9 wird die Einberufung eines „Beratenden Landesausschusses“ als Vorläuferin einer künftigen Volksvertretung (Landtag) angekündigt, der vom Staatsministerium beratend einbezogen werden soll.
  • Artikel 10 legt die Landesfarben rot-weiß-rot fest.

Das von Ministerpräsident Karl Geiler (1878–1953; parteilos) und Justizminister Georg August Zinn (1901–1976; SPD) unterzeichnete Staatsgrundgesetz wird am 31. Dezember 1945 im „Gesetz- und Verordnungsblatt für Groß-Hessen“ veröffentlicht.
(OV)

Belege
Empfohlene Zitierweise
„Beschluss eines Staatsgrundgesetzes des Staates Groß-Hessen, 22. November 1945“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/2817> (Stand: 22.11.2022)
Ereignisse im Oktober 1945 | November 1945 | Dezember 1945
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