Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1498 Oktober 2

Wilhelm III. verschreibt Elisabeth eine Morgengabe

Regest-Nr. 7136

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4048 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 84, Nr. 87⟩.
Stückbeschreibung: Membran dreimal durchschnitten, ansonsten genau wie die Schrift gut erhalten (lt. Findbuch).
Siegel: Das anhängende Siegel ist gut erhalten (lt. Findbuch).
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 21, Nr. 18, Bl. 91v-96v.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 2, S. 1012 Nr. 2549.
Regest
[Frankfurt]. - Landgraf Wilhelm III. verschreibt seiner Gemahlin Elisabeth, Pfalzgräfin und Herzogin von Bayern, nach den (umständlich wiederholten) Bedingungen der Heiratsabrede (von 1492 November 25) eine Morgengabe von 10000 fl., die ihr eine jährliche Rente von 500 fl. einträgt. Diese Rente weist der Landgraf auf das Dorf Arheilgen mit allem Zubehör an (mit sinen oberkeiten, herlichkeiten, setzen, entsetzen, geboten, verboten, rechten, fryheiten, renthen, gulten, nutzen, fellen und unfellen, an win, frucht, gelt und anderm, was das ist, an vogttheien, luten, gutern, feldern, gerichten, zwingen, bennen, walt, wasser, won (!), weydt, wiltpend, jegery, fischerie, burglehin und lyhung derselben und allen geistlichen lehin), ausgenommen die Eckern(mast) in den Arheilger Wäldern, die dem Landgrafen und seinen Erben weiter zustehen soll. Doch soll das obengenannte Zubehör nicht anders angeschlagen werden, als die Heiratsabrede ausweist. Über die Gefälle sind ihr zur Nachprüfung etliche besiegelte Register übergeben worden. Elisabeth kann über ihre Rente von 500 fl. als Morgengabe frei verfügen, doch vorbehaltlich des landgräflichen Wiedereinlösungsrechtes, wenn sie diese Freunden oder Fremden verschreibt. Der Landgraf und seine Erben werden Elisabeth im Besitz ihrer Morgengabe schützen und dafür sorgen, daß niemand sie anficht, weder mit geistlichem noch mit weltlichem Recht. Die landgräflichen Amtleute erhalten die entsprechende Anweisung, und auch jeder, der nach Arheilgen als Bürger aufgenommen wird, muß schwören, sich an die Morgengabeverpflichtungen zu halten; doch sollen die dortigen Untertanen bei ihren hergebrachten Freiheiten und Gewohnheiten belassen werden.
Der Landgraf verspricht, sich an alle Punkte dieser Verschreibung unwiderruflich zu halten, und verpflichtet dazu auch seine Erben unter Androhung des Verlustes ihres Erbes, wenn sie dem zuwiderhandeln.
Siegel und eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.

Wortlaut der Datierung

D. Frankfurt uff dinstag nach sant Michelstagk des heiligen ertzengels a. d. 1498.

Nachweise

Ausstellungsort

Frankfurt

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Empfänger

Baden, Markgrafen, Elisabeth, Frau Philipps I., verw. Landgräfin von Hessen, geb. Pfalzgräfin bei Rhein

Siegler

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Weitere Orte

Arheilgen (Gem. Darmstadt) · Arheilgen (Gem. Darmstadt), Wald

Sachbegriffe

Verschreibungen · Ehefrauen · Eheabsprachen · Morgengaben · Dörfer · Eheabsprachen, Bedingungen in · Renten, jährliche · Wälder · Schweinemast, mit Eckern · Schweinemast · Erben · Gefälle · Register · Verschreibungen, Überprüfen von · Besitz, Schutz des · Rechte, weltliche · Amtleute · Untertanen · Freiheiten, alte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 7136 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/7136> (Stand: 01.05.2024)