Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1405 Juli 1

Landgraf Hermann II vermittelt ein Bündnis zwischen den Herzöge von Braunschweig

Regest-Nr. 11282

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Drucke: Urkundenbuch der Herzöge von Braunschweig 10, S. 105 ff. Nr. 37.
Regesten: Urkundenbuch der Herzöge von Braunschweig 10, S. 105 ff. Nr. 37.
Regest
Herzog Otto von Braunschweig, Sohn des Herzogs Otto, und Herzog Erich von Braunschweig, Sohn des Herzogs Albrecht, errichten in Berücksichtigung mancher großen Geberechen und Not ihrer Lande und Leute diesen und ihnen selbst zu Ehren, Nutzen und Frommen durch Vermittlung des Landgrafen Hermann von Hessen folgendes Bündnis mit einander. Herzog Otto verspricht seine Schwester Elisabeth dem Herzog Erich zur Ehe und verpflichtet sich, ihm, sobald die Ehe geschlossen wird, 600 Mark göttinger Währung als seiner Schwester Mitgift zu geben oder ihm dafür das Schloß Stauffenburg mit aller Nutzung und Zubehör zu verpfänden. Herzog Erich soll ihm alsdann einen Revers über diese Schloßverpfändung geben, darin den edeln Herrn Gottschalk von Plesse den jüngern, drei Gebrüder von Medem, Diedrich von dem Dilke, Hans von Bonkenhusen außerdem die Räte der Städte Einbeck und Osterode als Bürgen stellen und mit ihnen, wenn es erforderlich wird, Einlager in der Stadt Göttingen halten. Kann er den Rat der Stadt Einbeck zur Bürgschaft nicht bewegen, so will ihm Herzog Otto mit 10 oder 12 seiner Mannen Sicherheit geben, daß ihm die 600 Mark ein Jahr nach der Heirat bezahlt oder, wenn sie ein Jahr länger unbezahlt bleibe, für dies eine Jahr mit 10 Prozent verzinst werden sollen. Hierfür verzichten Herzog Erich und seine künftige Gemahlin auf Pfand, Eigentum, Berechtigung und Erbschaft, die ihnen von dem Herzog Otto oder von dessen Vater zufallen möchten oder worauf sie ein Recht haben oder noch ein Recht erlangen könnten, mit Ausnahme desjenigen Rechtes, welches sie, falls Herzog Otto, ohne Leibeserben nachzulassen, stürbe, haben würden. Hiergegen will Herzog Erich seiner künftigen Gemahlin sein Schloß Salzderhelden mit Gerichten, Vogteien, Rechten, Renten, Diensten und Pflichten, mit aller Nutzung und Zubehör zur Leibzucht sofort verschreiben. Seine Mutter, die Herzogin Agnes, soll in einer besonderen Urkunde auf dieses Schloß nebst Zubehör und an ihr Recht daran verzichten. Ihre künftige Schwiegertochter behält diese Leibzucht so lange, bis daß Herzog Erich ihr eine andere von ihm schon bezeichnete verschreibt. Um des Friedens willen und zur Wohltat und Beschirmung seiner Lande und Leute gelobt jeder der beiden Herzöge, niemals des andern Feind zu werden noch dessen Ärgstes zu tun. Entsteht Zwietracht zwischen dem Herzoge Otte und dessen Mutter, der Herzogin Margarethe geborene von dem Berge, so mag Herzog Erich die Sache in der Güte zu vermitteln suchen, weiter aber der Herzogin nicht beistehen. Werden beide Herzöge oder einer von ihnen ungerechter Weise mit Krieg überzogen oder belagert, so soll der eine dem andern, falls er desselben zum Reden mächtig ist, mit Land und Leuten und nach aller seiner Macht dagegen Hilfe leisten. Für Streitigkeiten und Zwietracht, die zwischen ihnen beiden oder ihrer Mannen entstehen, ernennen sie den Rat der Stadt Göttingen und den der Stadt Einbeck zu Schiedsrichtern, den Rat der Stadt Braunschweig zum Obmanne. Herzog Erich soll den Herzog Otto wegen der Schlösser Lutterberg und Lauenburg ferner nicht belangen; sondern es soll bei den Beweisen verbleiben, die Herzog Otto darüber besitzt. Herzog Erich soll zu einem Schreiben an den Herzog Otto, welches die Bitte enthält, ihm und seinen Erben das Schloß Everstein zur Einlösung für dasselbe Geld, wofür es Herzog Friedrich zum Pfande besitzt, zu verschreiben, diesen bewegen. Verweigert Herzog Friedrich dieses Schreiben, so will Herzog Otto, sobald er die Urkunden, die er dem Herzog Friedrich über das Schloß ausgestellt hat, von Herzog Erich zurückerhält, beiden Herzögen und ihren Erben die Einlösung des Schlosses, wie in jener Urkunde, verschreiben (schriftlich zugestehen). Wie nach Urkunde und alter Kuntschaft über das Dorf Wickershausen, über Ahlburg (Ahlsburg bei Lutterbeck), über Grund und über die Gehölze am Harze entschieden wird, dabei will man es von beiden Seiten bewenden lassen. Hiermit soll alle Streitigkeiten und Zwietracht zwischen den Herzögen Otto und Erich beigelegt sein.
Nachweise

Weitere Personen

Braunschweig-Göttingen, Herzöge, Otto der Quade · Braunschweig-Göttingen, Herzöge, Otto der Einäugige · Braunschweig-Grubenhagen, Herzöge, Erich · Braunschweig-Grubenhagen, Herzöge, Albrecht I. · Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Braunschweig-Grubenhagen, Herzöge, Elisabeth, Frau Erichs, geb. Herzogin von Braunschweig-Göttingen · Plesse, Gottschalk [II.] von · Medem, die von · Medem, Berthold von, Ratsherr in Göttingen · Dilke, Dietrich von dem · Bonkenhusen, Hans von · Braunschweig-Grubenhagen, Herzöge, Agnes, Frau Albrechts I., geb. Herzogin von Braunschweig-Lüneburg · Braunschweig-Göttingen, Herzöge, Margarethe, Frau Ottos des Quaden, geb. Herzogin von dem Berg · Braunschweig-Grubenhagen, Herzöge, Friedrich

Weitere Orte

Braunschweig, Herzöge · Göttingen, Währung · Stauffenburg, Burg · Einbeck, Rat · Osterode, Rat · Göttingen · Salzderhelden, Burg · Braunschweig, Rat · Lutterburg, Burg · Lauenburg, Burg · Everstein, Burg · Wickershausen, Dorf · Ahlsburg (Gem. Moringen/Niedersachsen) · Lutterburg · Harz

Sachbegriffe

Herzöge · Söhne · Schwestern · Bündnisse, Vermitteln von · Schwestern, Verheiraten von · Eheberedungen · Währungen, Göttinger · Mitgift · Widerlage · Bürgen · Räte · Burgen, verpfändete · Einlager · Erbverzichte · Schwiegermütter · Wittume · Leibzuchten · Hilfe, militärische · Streitigkeiten, familiäre · Wälder, Nutzung von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Sudendorf, UB Herzöge von Braunschweig 10

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 11282 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/11282> (Stand: 01.05.2024)