Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen
Bitte beachten Sie: LAGIS hat eine neue Adresse: lagis.hessen.de. Für eine Übergangszeit stehen Ihnen ausgewählte Module über die bekannte Oberfläche zur Verfügung. Alle anderen sind über die neue Version des Informationssystems zugänglich. Bestehende Permalinks behalten ihre Gültigkeit und leiten bereits jetzt oder nach Abschluss aller Migrationsarbeiten automatisch auf das neue System um.

Regesta of the Landgraves of Hesse

1339 Februar 5

Konvente in Alsfeld dürfen keine erblichen Güter verkaufen

Regest-Nr. 3593

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Gleichzeitige Abschrift auf Papier (Vgl. Ebel, Regesten Stadt Alsfeld, Nr. 9).
Regesta: Becker, Regesten Stadtarchiv Alsfeld, S. 44, Nr. 4.
Regestum
Landgraf Heinrich [II.] von Hessen verbietet dem Konvent zu Alsfeld und anderen Klöstern oder geistlichen Personen, erbliche Güter oder Zinsen aus Gütern daselbst zu verkaufen bei 10 Pfund Buße, halb dem Amtmann und halb den Schöffen. Geschenkte Güter oder Zinsen sind in einem Jahr und 6 Wochen einem Bürger daselbst zu verkaufen. Wird dies versäumt, so sollen die Schöffen sie für das Kloster verkaufen.

Datum Wording

an den fritage nach unsern frowen tage lichtmesse, dy man nennit purificatoria.

References

Granter

Hessen, Landgrafen, Heinrich II.

Recipient

Alsfeld, Augustiner

Other Places

Alsfeld, Augustinereremitenkloster zum Erlöser · Alsfeld, Amtmänner · Alsfeld, Schöffen

Keywords

Konvente · Klöster · Personen, geistliche · Geistliche · Güter, erbliche · Zinsen · Verkäufe · Seelstiftungen · Bußen · Amtmänner · Schöffen · Bürger

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Becker, Regesten Alsfelder Stadtarchiv 1

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 3593 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/3593> (Stand: 04.05.2026)