Regesten der Landgrafen von Hessen
1339 Februar 5
Konvente in Alsfeld dürfen keine erblichen Güter verkaufen
Regest-Nr. 3593
- Überlieferung
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Abschriften: Gleichzeitige Abschrift auf Papier (Vgl. Ebel, Regesten Stadt Alsfeld, Nr. 9). Regesten: Becker, Regesten Stadtarchiv Alsfeld, S. 44, Nr. 4. - Regest
- Landgraf Heinrich [II.] von Hessen verbietet dem Konvent zu Alsfeld und anderen Klöstern oder geistlichen Personen, erbliche Güter oder Zinsen aus Gütern daselbst zu verkaufen bei 10 Pfund Buße, halb dem Amtmann und halb den Schöffen. Geschenkte Güter oder Zinsen sind in einem Jahr und 6 Wochen einem Bürger daselbst zu verkaufen. Wird dies versäumt, so sollen die Schöffen sie für das Kloster verkaufen.
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Wortlaut der Datierung
an den fritage nach unsern frowen tage lichtmesse, dy man nennit purificatoria.
- Nachweise
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Aussteller
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Empfänger
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Weitere Orte
Alsfeld, Augustinereremitenkloster zum Erlöser · Alsfeld, Amtmänner · Alsfeld, Schöffen
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Sachbegriffe
Konvente · Klöster · Personen, geistliche · Geistliche · Güter, erbliche · Zinsen · Verkäufe · Seelstiftungen · Bußen · Amtmänner · Schöffen · Bürger
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Becker, Regesten Alsfelder Stadtarchiv 1
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 3593 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/3593> (Stand: 16.05.2024)