Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1486 Januar 10

Streit um ein Gut in Ellar

Regest-Nr. 10303

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: W 74, 894. Pergament, von Brand gebräunt und mit einem Loch im Text, mit beiden stark versenkten Siegeln: 1. Des Grafen (mit Schild und Helm); 2. Spitzovales Siegel des Abtes. Rückvermerk (15. Jahrhundert): Dat gut zo Eller berorende.
Regesten: Struck, Marienstatt, S. 527 Nr. 1271.
Regest
Graf Johann von Nassau und Diez bekundet, daß lange Zwietracht bestand um das Luckarden Gut zu Ellar zwischen Herrn Hermann von Dorchheim namens des Herrn Friedrich, Abts, und des Konvents des Klosters Marientift einer- und Peter Ritter von Aull (Auwel) andererseits und darüber Gerichtshändel zu Dietkirchen im Hof, zu Diez am Höchsten und auch Sühneverhandlungen etlicher Edler und Ehrbarer stattfanden, ohne daß eine gründliche Beilegung erfolgte. Nunmehr hat der Aussteller mit seinen Räten und Amtleuten und denen des Landgrafen Wilhelm von Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda (Nyede), Herrn Emmrich von Nassau, Ritter, Friedrich Rödel von Reifenberg und Johann von Reifenberg, die Parteien dahin gesühnt, daß Peter Ritter von dem Kloster jenes Gut zu Lehen empfangen und jährlich davon 1 1/2 fl. zu je 24 Albus Landeswährung und einen fl. vorhuer bei jeder Belehnung entrichten, doch unter Vorbehalt der Grundgülte des Landgrafen von Hessen und des Ausstellers, da das Gut Hofgut ist. Peter Ritter soll das Gut unverteilt lassen und ohne Wissen und Willen des Klosters nicht entfremden. Ist er säumig, so kann das Kloster sich an das Gut halten, doch ohne Schaden der Grundgülte. Das Kloster soll Peter und dessen Erben nur auf Lebenszeit damit belehnen und die Gülte nicht erhöhen, auch die vorhuer nicht höher, als im Lande üblich, erheben. Jede Partei soll den eigenen Schaden dieses Streites tragen und auch die Zeugenbeweise (kunden), die Peter geführt hat, ruhen lassen. Da Peter das Gut nicht selber bearbeiten will, hat er es für 35 fl. Kölnisch (Er)ffen von Ellar und dessen Frau Katharina gemäß einer Verschreibung verkauft, die das Kloster auch besiegelt hat.
Es siegeln der Aussteller und Johann von Reifenberg, Amtmann zu Diez, für Landgraf Wilhelm von Hessen auf Geheiß der Statthalter zu Hessen sowie der Konvent des Klosters Marienstift.
Hierüber werden zwei gleichlautende Urkunden gefertigt, von denen der Abt eine und Erff die andere innehat.
Gegeben dusent vierhundert seßundachtzich, uff dinstag noch trium regum.
Nachweise

Weitere Personen

Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann V. · Dorchheim, Hermann von · Wetzlar, Marienstift, Äbte, Friedrich · Aull, Peter von, Ritter · Ritter, Peter, von Aull · Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Nassau, Emmerich von · Rödel, Friedrich, von Reifenberg · Reifenberg, Johann [I.] von · Ellar, Erffen von · Ellar, Katharina von, Frau des Erffen

Weitere Orte

Nassau, Grafen · Diez, Grafen · Ellar, Luckarden Gut · Wetzlar, Konvent · Dietkirchen · Katzenelnbogen, Grafen · Ziegenhain, Grafen · Nidda, Grafen · Reifenberg · Köln, Währung

Sachbegriffe

Grafen · Besitzstreitigkeiten · Güter · Flurnamen · Äbte · Klöster · Konvente · Belehnungen · Sühneverhandlungen · Räte · Amtleute · Ritter · Währungsrelationen · Währungen, Kölner · Grundgülten · Hofgüter · Gerichtskosten, Aufteilung der · Lehen, Weitergabe von · Ehefrauen · Verschreibungen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Struck, Marienstatt

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10303 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10303> (Stand: 02.05.2024)