Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1496 Juni 17

Wilhelm III. verleiht den Wollwebern in Grünberg eine Zunftordnung

Regest-Nr. 6228

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 1, Bl. 1; Staatsarchiv Marburg, Urkunden, Extradenda Darmstadt (bei 1470 Mai 7), Papier, 16. Jahrhundert.
Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 2, S. 677 f., Nr. 1785.
Regest
Landgraf Wilhelm III. verleiht den Meistern des Wollenweberhandwerks zu Grünberg eine Zunft und Bruderschaft. Wer diese gebrauchen will, muß Bürger zu Grünberg und ehelich geboren sein. Die Aufnahmegebühr beträgt 6 fl., die halb an den Landgrafen und halb an die Bruderschaft fällt. Dazu erhält das Handwerk zwei Viertel Weins und zwei Viertel Wachs zu seinen Kerzen und dem Gottesdienst und den elenden Leuten. In Grünberg darf niemand schmale, inländische Tuche schneiden oder bei ihnen auf dem Markte stehen, es sei denn in ihrer Zunft, ausgenommen die freien Jahrmärkte, wo jeder schneiden und verkaufen kann, was er will, wie es altes Herkommen ist. Wer dieses Gebot übertritt, büßt mit 1 fl., der halb an den Landgrafen und halb an die Bruderschaft fällt. Sie sollen ihre Tuche nach Breite und Länge anfertigen und versiegeln lassen, wie es altes Herkommen ist. Jeder von ihnen ist berechtigt, in Grünberg auch Londoner Tuche und gutes Gewand zu schneiden. Die Statuten, die sie sich geben, dürfen sich nicht gegen Fürstentum und die Stadt Grünberg wenden und müssen von ihnen gehalten werden bei Strafe der jeweils darauf gesetzten Buße, die wie die anderen Abgaben zwischen Landgraf und Bruderschaft geteilt werden. Bei der Eintreibung der Bußen müssen ihnen die Amtleute zu Grünberg behilflich sein. Die Ordnung mit dem weide, richen und armen zu werden, sollen sie wie zu Marburg, Gießen oder Butzbach üblich befolgen. Wenn einer eines Meisters Tochter nimmt, der nicht ihre Bruderschaft besitzt, aber das Handwerk betreiben will, soll er die Zunftgebühren nur zur Hälfte erlegen und die andere Hälfte von der Meisterstochter her haben. Das gleiche gilt für den Fall, daß eines Meisters Witwe wieder heiratet. Der Landgraf behält sich die Änderung dieser Statuten vor und siegelt.

Wortlaut der Datierung

Uff fritag nach sant Vits dag 1496.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Empfänger

Grünberg, Wollweber

Weitere Orte

Grünberg (Lkr. Gießen) · Marburg (Lkr. Marburg-Biedenkopf) · Gießen (Lkr. Gießen) · Butzbach (Wetteraukreis)

Sachbegriffe

Zunftmeister · Handwerker, Wollweber · Zünfte · Bürger · Zünfte, Aufnahme in · Wein · Wachs · Abgaben · Kerzen · Gottesdienste, Ausstattung für · Leute, elende · Märkte · Tuche, Londoner · Herkommen, altes · Zunftordnungen · Bußen · Amtmänner · Witwen, Wiederheirat von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6228 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6228> (Stand: 27.04.2024)