Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1497 Dezember 19

Rückkauf einer Gülte von den Franziskanern in Grünberg

Regest-Nr. 6294

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 42, Bl. 32.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 690 Nr. 1826; Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 670 f. Nr. 944.
Regest
Landgraf Wilhelm (III.) von Hessen bekundet, daß seine "lieben Getreuen" Bürgermeister, Schöffen, Rat und ganze Gemeinde seiner Stadt Grünberg den geistlichen Brüdern Guardian und Konvent des St. Franziskusordens daselbst zu Grünberg eine jährlich am St. Martinstag zahlbare Gült von 22 rheinischen Gulden für 400 Gulden nach Wortlaut einer diesbezüglichen Urkunde von 1445 November 11 (ipso die beati Martini) verkauft haben. Jetzt hätten aber Guardian, Brüder und Konvent aus päpstlicher Ordnung und Gewalt die Observanz des Barfüßerordens angenommen, so daß sie nach dem Inhalt ihrer Statuten und Regel Eigentum wie den genannten Zins nicht haben dürfen. Deshalb haben sich Bürgermeister, Schöffen, Rat und Gemeinde mit des Landgrafen Wissen und Willen mit den Prokuratoren des genannten Konvents des Barfüßerordens, nämlich Herrn Johann Nidda (Nidde) und Heidenreich (-rich) Crußhain, des Landgrafen Rentmeister zu Grünberg, in der Art geeinigt, daß sie hinfort jährlich am Neujahrstag den genannten Prokuratoren 50 gute Gulden, Münze der vier Kurfürsten am Rhein, als Abschlag der 400 Gulden gegen Quittung bezahlen sollen, bis die genannte Hauptsumme ganz zurück bezahlt ist. Dann sollen die Prokuratoren die genannte Urkunde, die in der Zwischenzeit in der Hand und im Gewahrsam des "würdigen Herrn" Jakob Ebelson (Ebeln-), Meisters des St. Antoniushauses daselbst zu Grünberg, hinterlegt werden soll, an die Stadt zurückgegeben. Wird diese in der Zahlung säumig, so soll der Vertrag ungültig sein und die Stadt wieder die Jahresgült von 22 Gulden bezahlen nach Wortlaut der Kaufurkunde, die dann wieder gültig sein und von Antonitermeister den Prokuratoren wieder gegeben werden soll, wobei das etwa schon bezahlte Abschlagsgeld nicht berechnet werden darf.
Siegler: der Aussteller.
Bürgermeister, Schöffen, Rat und Gemeinde versprechen, diesen Vertrag in allen seinen Punkten und Artikeln, soviel er sie bindet, getreulich einzuhalten.
Siegler: die Aussteller mit dem Stadtsiegel neben dem des Landgrafen.
Dinstags nach Lucie a.d. 97.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Nidda, Johann · Crußhan, Heiderich · Ebelson, Jakob, Präzeptor der Antoniter in Grünberg

Weitere Orte

Grünberg, Franziskaner · Grünberg, Rentmeister · Grünberg, Antoniter · Grünberg, Barfüßer · Grünberg, Rat

Sachbegriffe

Bürgermeister · Schöffen · Räte · Städte · Konvente · Klöster · Verkäufe · Renten, jährliche · Mönche, Franziskaner · Guardiane · Anordnungen, päpstliche · Klöster, Umwandlung des Ordens · Prokuratore · Mönche, Barfüßer · Mönche, Antoniter · Renten, Rückkauf von · Äbte · Zahltermine · Währungen, Rheinische Gulden · Gulden, Rheinische · Statuten, Ändern von · Quittungen · Währungen, Münzen der vier Kurfürsten vom Rhein · Rentmeister

Textgrundlage

Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Stückangaben

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6294 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6294> (Stand: 30.04.2024)