Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1470 Juni 19

Beilegung des Streits zwischen Heinrich III. und Friedrich von Wied

Regest-Nr. 9633

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1317 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 69, Nr. 29 II⟩.
Document Description: Moderbeschädigt.
Seal: Mit den vier Siegeln.
Copies: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Schublade 55, 14 (spätes 15. Jahrhundert).
Regesta: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1557 f. Nr. 5585.
Regestum
Friedrich, Graf zu Wied, Dietrich, Wilhelm und Johann, Brüder, Herren zu Runkel, bekunden, daß die Streitigkeiten zwischen Landgraf Heinrich von Hessen und Graf Friedrich von Wied durch Vermittlung Graf Philipps von Katzenelnbogen und anderer ihrer Freunde beigelegt worden sind. Die Brüder Friedrich und Dietrich sind Diener Landgraf Heinrichs geworden. Die Urkunde, welche Landgraf Heinrich von Graf Friedrich von Wied seines Gefängnisses wegen innehatte, hat er diesem zurückgegeben. Dafür haben alle vier Brüder für Landgraf Heinrich in Abschlag der Schulden, die dieser bei Graf Philipp von Katzenelnbogen hat, an diesen 3000 fl. in der Weise gezahlt, daß sie ihm die Hälfte ihres Viertels an den Städten und Schlössern Limburg, Molsberg und Brechen mit den zugehörigen Dörfern, Höfen, Gülten, Zinsen und Diensten übergeben haben. Dieses ist mit Zustimmung Erzbischof Johanns von Trier geschehen, von dem sie das ganze Viertel pfandweise gegen 6000 fl. besitzen. Die Aussteller behalten sich das Recht der jederzeitigen Einlösung vor und verpflichten sich, bis dahin die Pfandurkunden, die sie über dieses Viertel innehaben, zur gemeinschaftlichen Verwahrung und Verwendung in Hadamar zu deponieren. Wenn sie die 3000 fl. bezahlt haben, sollen das halbe Viertel an den genannten Schlössern und die Urkunden darüber wieder ihnen alleine gehören. Es steht jedoch Graf Philipp frei, auch noch die andere Hälfte des genannten Viertels für 3000 fl. an sich zu bringen, womit dann auch ihre Pfandurkunde ganz in seinen Besitz übergehen. Unberührt von allen diesen Abmachungen bleibt das Wiedereinlösungsrecht des Trierer Erzbischofs an dem ganzen Viertel.
Siegel der Aussteller.

Datum Wording

D. 1470 die Gervasii et Prothasii martirum.

References

Granter

Wied, Grafen, Friedrich IV. · Wied, Grafen, Dietrich V. · Wied, Grafen, Wilhelm II. · Wied, Grafen, Johann III.

Recipient

Hessen, Landgrafen, Heinrich III.

Name of Seal's Owner

Wied, Grafen, Friedrich IV. · Wied, Grafen, Dietrich V. · Wied, Grafen, Wilhelm II. · Wied, Grafen, Johann III.

Other Persons

Trier, Erzbischöfe, Johann II. von Baden · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Other Places

Wied, Grafen · Runkel, Herren · Katzenelnbogen, Grafen · Hadamar · Molsberg · Limburg · Brechen · Trier, Erzbischöfe

Keywords

Grafen · Brüder · Streitigkeiten, Beilegen von · Schulden, Begleichen von · Pfandurkunden, Deponieren von · Gefängnisse · Gefangene, Freilassen von · Verwandte · Diener, Aufnahme als · Pfänder, Auslösen von · Rückkaufrechte · Erzbischöfe

Text Basis

Regestum

Demandt, Reg. Katzenelbogen 2

Document Particulars

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 9633 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/9633> (Stand: 05.05.2024)