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Regesta of the Landgraves of Hesse

1490 Juli 2

Hentze von Dersch gibt Wittekind von Hohenfels ein Darlehen für Viermünden

Regest-Nr. 6508

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 70, Bl. 44.
Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 835 Nr. 2167.
Regestum
Landgraf Wilhelm III. bekundet, daß vorzeiten Wittekind von Hohenfels etliche seiner Rechte am Dorf Viermünden an Hentze von Dersch mit Zustimmung der Landgrafen Ludwig [III.] und Heinrich [III.] versetzt hat. Nunmehr hat Hentze von Dersch dem genannten Wittekind von Hohenfels weiteres Geld auf dessen Rechte am erwähnten Dorfe geliehen, so daß sich jetzt die gesamte Summe auf 850 rheinische fl. beläuft. Der Landgraf genehmigt diese Erhöhung der Pfandsumme unter Vorbehalt des Einlösungsrechtes für sich oder seine Erben.
Siegel des Ausstellers.
Uf fritag nach conversionis sancti Pauli a. d. 1490.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Hohenfels, Wittekind [II.] von · Dersch, Heinrich [II.] von · Hessen, Landgrafen, Ludwig III. · Hessen, Landgrafen, Heinrich III.

Other Places

Viermünden, Dorf

Keywords

Rechte · Dörfer · Dörfer, Rechte an · Darlehen · Schulden · Währungen, Rheinische Gulden · Pfandsummen, Erhöhen von · Einlösungsrechte · Wiederkaufsrechte · Erben

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 6508 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/6508> (Stand: 30.05.2026)