Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1499 April 9

Zunftordnung für die Wollweber in Alsfeld

Regest-Nr. 6410

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 178, Bl. 108v.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 735 Nr. 1962; Becker, Alsfelder Urkunden des Staatsarchivs zu Darmstadt, S. 160 f. Nr. 70.
Regest
[Marburg]. - Landgraf Wilhelm [III.] gibt den Meistern des Wollenweberhandwerks zu Alsfeld eine Zunft und Bruderschaft. Wer der Zunft angehören will, muß eingesessener Bürger zu Alsfeld sein oder werden und von ehelicher Geburt sein. Zur Aufnahme sind 4 rheinische Gulden halb an den Landgrafen und halb an die Bruderschaft zu entrichten und für das Handwerk 2 Viertel Wein und 2 Pfund Wachs zu den Kerzen zum Gottesdienst und den elenden Leuten zu geben. Darüber hinaus darf niemand mit Kost oder anderem beschwert werden. Es darf keiner zu Alsfeld schmale oder inländische Tuche verschneiden und zu Kleidern machen oder damit zu Markte stehen, der nicht ihrer Zunft ist, ausgenommen die drei freien Jahrmärkte, von denen der eine auf den Sonntag nach Walpurgis (Mai 1), der zweite auf den Pfingstmontag und der dritte auf den Sonntag nach Kreuzerhöhung (September 14) fällt. An diesen Tagen kann jedermann Tuche jeder Art verschneiden und verkaufen. Sie sollen jährlich 4 Handwerksmeister kiesen und zwei Meister bestimmen, die die Tücher besehen und prüfen und dann mit einem Bleisiegel versehen sollen. Für das Besiegeln jeden Tuches bekommen sie 4 HeIler. Tücher, die dieses Siegel nicht haben, sollen nicht mit den anderen Tuchen, die gesiegelt sind, im gleichen Hause verkauft werden; das darf nur in einem anderen Hause geschehen. Jedermann in Alsfeld darf jedoch Londoner Tuche und gutes Gewand verschneiden. Die Gebote, die sie sich untereinander setzen und die nicht wider das Fürstentum und das alte Herkommen der Stadt Alsfeld gerichtet sind, müssen sie untereinander halten. Wer dagegen verstößt, büßt das mit der jeweils darauf gesetzten Strafe, die halb an den Landgrafen und halb an die Bruderschaft fällt. Bei ihrer Beitreibung sollen ihnen die Amtleute zu Alsfeld durch Pfändungen helfen. Wer die Tochter eines Meisters heiratet und noch nicht Mitglied der Zunft ist, erhält sie zu der halben Gebühr. Das gleiche gilt für denjenigen, der eines Meisters Witwe heiratet. Der Landgraf behält sich die Änderung dieser Satzung vor und siegelt.

Wortlaut der Datierung

Marburg dinstags nach Quasimodogeniti a. d. 1499.

Nachweise

Ausstellungsort

Marburg

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Empfänger

Alsfeld, Wollweber

Siegler

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Weitere Orte

Alsfeld (Vogelsbergkreis)

Sachbegriffe

Handwerker, Wollweber · Zünfte · Zunftordnungen · Bürger · Wein · Wachs · Almosen · Tuche, Londoner · Handwerker, Schneider · Märkte · Bleisiegel · Herkommen, altes · Strafen · Amtleute · Pfändungen · Zünfte, Aufnahme in · Witwen · Meisterswitwen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6410 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6410> (Stand: 26.04.2024)