Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1444 März 24

Bündnis zwischen den Grafen von Katzenelnbogen und den Grafen von Nassau

Regest-Nr. 13139

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1721 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 81, Nr. 70⟩, Konzept;
A: Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen;
B: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 170, 1638.
Siegel: A: Die Siegel hängen bis auf dasjenige Graf Philipps d.Ä. an; B: Mit den 5 Siegeln.
Abschriften: Staatsarchiv Darmstadt, Hausarchiv, gleichzeitig; Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Kopiar 10, fol. 80, 15. Jahrhundert.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium V, fol. 280v; Kasseler Repertorium I, S. 427; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1170 Nr. 4152; Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 333.
Regest
Die Graf Johann, Philipp und Philipp von Katzenelnbogen und die Brüder Johann und Heinrich, Grafen von Nassau, Diez und Vianden, schließen zum Heil ihrer Seelen und Besten ihrer Lande und Leute und angesichts der gegenseitigen Freundschaft, die sie durch die Eheberdung (hinlich) zwischen Junggraf Philipp von Katzenelnbogen und Junggräfin Ottilie von Nassau [vom 30. April 1443] bekräftigt haben, ein lebenslängliches Bündnis, das auch ihre Erben halten sollen. Zu dem Zwecke setzen sie folgendes fest:
In all ihren Landen soll ein Landgeschrei sein und von allen gegenwärtigen und zukünftigen Amtleuten, Schultheißen, Knechten und Dienern beibehalten werden. Wird einer von ihnen angegriffen, ohne daß man von einer offenen Fehde weiß, muß einer dem anderen wie für sein eigenes Land helfen.
Einer soll den anderen in Wort und Schrift ehren und fördern. Hört oder erfährt einer vom anderen mündlich oder schriftlich Unrechtes reden, dann wird er es dem anderen mitteilen wie ein getreuer Freund dem andern, und dieser soll es so aufnehmen und über die Quelle seiner Kenntnis Verschwiegenheit wahren, wenn es dem Mitteilenden gebührte, eigentlich nicht darüber zu sprechen. Sie wollen einander unterstützen (heimelich, gutlichen und fruntlichen halten) und eine Partei der andern getreulich Tage leisten helfen.
Keiner soll gegen den anderen Fehden führen oder führen lassen, vielmehr ein aufrichtiger Friede zwischen ihnen gehalten werden. Gerät einer von ihnen in Fehden, werden ihn die anderen nach bestem Vermögen unterstützen, ausgenommen gegen das Reich und diejenigen, denen sie eidlich verbunden sind.
Gerät einer mit dem anderen in Streit, dann soll die strittige Sache zu jeder Zeit gütlich beigelegt und in gleicher Weise ein Obermann dafür gewählt werden, wie es jetzt geschehen ist. Wenn dieser stirbt oder außer Landes geht, müssen sie innerhalb eines Monats einen neuen wählen. Jetzt haben sie Johann von Langenau dazu bestellt. Bei einem Streitfall soll der Fordernde zwei seiner Freunde zu dem anderen schicken und ihm alles sagen und erzählen lassen. Kann der Streit dadurch nicht gleich gütlich beigelgt werden, ist der Kläger berechtigt, den Obermann zu veranlassen, binnen einem Monat einen Tag zu bestimmen, auf dem sein Vorbringen gehört werden kann. Danach muß der Obermann binnen Monatsfrist einen beiden Parteien 14 Tage vorher anzusagenden Tag nach Hadamar festsetzen, der beiderseits von zwei Schiedsmännern zu beschicken ist, die die Klagen vorbringen und beantworten sollen. Daraufhin sind die vier und der Obermann ermächtigt, den Fall einhellig oder nach Mehrheitsbeschluß freundschafltich oder rechtlich zu entscheiden. Dieser Spruch ist binnen 6 Wochen zu vollziehen.
Verfeindet sich einer von ihnen mit einem, der mit einem anderen von ihnen in Schlössern, Städten oder befestigten Dörfern in Gemeinschaft sitzt, oder verfeindet sich umgekehrt ein solcher mit einem von ihnen, dann darf der von ihnen in der Gemeinschaft Sitzende Burg und Befestigung unbeschadet dieser Einigung verteidigen und schützen. Es darf keine Partei die andere in einer solchen Gemeinschaft schädigen, sie habe es denn mit öffentlicher, besiegelter Urkunde 3 Tage und 6 Wochen vorher angezeigt, wie es sich gebührt.
Von den Eigenleuten der Bündnisteilnehmer darf jeder den anderen nur in dem Gericht belangen, da er (mit huse) seßhaft ist, doch soll man dem Kläger unverzüglich Recht wiederfahren lassen. Amtleute und Schultheiß sind jedoch ermächtigt, das Gericht 14 Tage bis 3 Wochen zu verschieben, um in der Zwischenzeit den Fall möglichst gütlich zu regeln. Gelingt das nicht, ist der Fall wie oben gesagt, gerichtlich zu erledigen.
Wenn nach dem Tode einer der Grafen deren mündige Leibeserben die persönliche und deren unmündige Leibeserben die Aufnahme ihrer Vormünder in diese Einung begehren, dann ist dem zu willfahren. Das gleiche gilt für nicht ebenbürtige (nicht recht eliche) Leibeserben. Die Neuaufgenommenen müssen diesen Bund beschwören.
Streitigkeiten zwischen den beiderseitigen Burgmannen, Hintersassen, Edlen oder ihren Genossen, sollen gütlich oder rechtlich, nicht aber durch Fehden ausgetragen werden, sie haben denn ihre Herren darum ersucht, wie es sich gebührt. In diesem Falle muß der ersuchte Herr dem anderen schreiben und einen gemeinsamen innerhalb von 3 bis 4 Wochen zu haltenden Tag mit ihm ausmachen, auf dem jeder Herr zur Vertretung seines Mannes ermächtigt ist. Auf diesen Tag sollen von jeder Partei zwei Schiedsleute erscheinen und den Fall in Güte oder nach Recht gemäß Mehrheitsbeschluß entscheiden, wobei die Grafen einen fünften Mann, der keiner der beiden Parteien angehört, hinzugeben werden. Der Spruch ist binnen 6 Woche zu vollziehen.
Die Grafen beschwören und besiegeln den Vertrag.

Wortlaut der Datierung

D. uff den dinstag nach dem sonnentage Letare 1444.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Heinrich II. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann IV.

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Heinrich II. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann IV.

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Heinrich II. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann IV.

Weitere Personen

Thierstein, Grafen, Ottilie, Frau Oswalds I., verw. Gräfin von Katzenelnbogen, geb. Gräfin von Nassau · Langenau, Johann von

Weitere Orte

Nassau, Grafen · Diez, Grafen · Vianden (Kt. Vianden/Luxemburg), Grafen · Hadamar

Sachbegriffe

Bündnisse, erbliche · Brüder · Söhne · Eheberedungen · Streitigkeiten, Vorkehrungen für den Fall · Schiedsrichter · Burgen · Städte · Dörfer, befestigte · Eigenleute · Schiedstage · Burgmannen · Hintersassen · Schultheiße · Knechte · Diener · Fehden · Fehden, Ansagen von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 13139 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/13139> (Stand: 27.04.2024)