Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1475 Juli 29

Klagen Heinrichs von Schwartzburg über die Riedesel

Regest-Nr. 9832

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Drucke: Schöttgen, Diplomataria 1, S. 555/556; Riedesel zu Eisenbach 2, S. 352-354 Nr. 1236.
Regest
Graf Heinrich von Schwartzburg beklagt sich bei Landgraf Heinrich darüber, daß die Riedesel ihn und seine Leute auf freier Straße überfallen, beraubt und erst gegen Lösegeld wieder frei gelassen hätten. Da er bei Landgraf Heinrich mit seinen Klagen keinen Erfolg hat, wendet er sich mit diesen an Herzog Wilhelm von Sachsen, mit der Bitte, diese Untaten zu sühnen und abzustellen.
Originaltext
Anno 1475 hatten Hermann und Georg Rietesel, gebrüder, erbmarschall zu Hessen, etliche graff Heinrichs zu Schwartzburg leute und untertanen unverwarnter sache auf freier straßen niedergeworfen, gefangen, pferde und was sie bei sich gehabt, abgenommen und noch dazu ihrer entledigung wegen um ein ziemlich geld geschätzet. Dieses beklagte sich nun graff Heinrich vielfältig bei landgraff Heinrichen zu Hessen, und weil es nicht fruchten wollen, bei Herzog Wilhelmen zu Sachsen, mit höchstem anliegen untertänig bittend, gedachte Rietesel gnädig zu unterweisen, zu ermahnen und anzuhalten, daß sie ihm die seinen, beides mit derer entwandten und abgenommen habe, so wohl dem geschatzten gelde ohne entgeldnis wiederum ledig und loß lassen wollten; hätten alsdann die Riedesel ihn um einiger ursach willen etwa zu belangen und anzusprechen, so sollte er, herzog Wilhelm, seiner denen Rieteseln zu tun und wiederum zu nehmen, zu rechte ganz mächtig sein.
Hierauf hat sich nun zwar herzog Wilhelm in dem handel ganz gnädig und willfährig erzeiget; aber die Rietesel gaben ihm zu antwort, auch darneben zu erkennen, wie s.f. gnaden wohl wissend, daß sie um kündlicher und redlicher schuld halber, darzu ihnen auf keine weise, weder in güte, noch durch andere mittel, hätte mögen verholfen werden, feinde gewesen und noch wären des erzbischoffs und capituls zu Mayntz, auch also graff Heinrich zu Schwartzburg des jüngern als Mayntzischen provisorn und beamten auf dem Eißfelde, obgedachtes unsers graff Heinrichs des älteren sohnes. Weil nun dieser graff Heinrich der ältere (N. vielleicht seinem sohne, dem provisori, zu liebe, wie praesumirlichen) ohne einige gegeben ursach den seinen in einem verschlossenen fürstentum der landgraff zu Hessen, im anfang der Mayntzischen fehde unbesorgt und unverwarnter sachen ihre armen leute und untertanen in und aus seinem hause (der ort wird nicht genennet) zu überfallen, ihnen das ihrige, ja was denen Rieteseln selbsten zuständig, zu nehmen und zu brennen, wider gott, ehr und recht verstattet und zugelassen, wären sie darüber verursachet worden, sich als sie für billig erachteten, wiederum an denen Schwartzburgischen zu rächen und sich ihres schadens zu erholen; sie wären aber erbötig, wofern graff Heinrich, als der sich zuerst vergriffen, ihnen kahr und wandel auf erkänntnis hochgedachts herzogen zu Sachsen derwegen pflegen und machen würde, sie sich alsdenn wiederum aller gebühr nach herzog Wilhelms begehren wollten zu bezeugen wissen. Dieses geschah den Sonnabend nach Jacobi.
Es war aber graff Heinrich der älter dieser der Rietesel beschuldigung keineswegs geständig. Dahero sie auch damals nicht mögen geschieden noch vertragen werden, und gelangete die sache wiederum an landgraff Heinrichen zu Hessen, bei welchem graff Heinrich solche verübte tat gewaltig exaggerirte mit beweglichem vordringen, daß er sich nemlich dessen in seinen gerichten und strassen bevorab, dieweil sie in sonderbarer verbündnis untereinander hafteten, nicht versehen, bate dannenhero zum fleißigsten, er, der landgraff, sich ins mittel legen und der Rietesel ferner unheil zu verhüten, dahin disponieren und weisen wollte, damit denen seinen das ihreige ohne entgeldnis wiederum restituieret und gefolget werden mögte; wordurch landgraff Heinrich sich bewegen lassen, die Rietesel zu sich nach Cassel zu erfordern und mit ihnen in der sachen, aufs beste er immer können, zu handeln, auch sie durch unablässiges anhalten (wie er selbsten bekennt) dahin zu dsiponieren, daß sie endlichen gewilliget, graff Heinrichs leuten abgenommenen haben samt deren abgeschatzten gelde wieder zu erstatten und auszuantworten, doch mit vorhalten ihrer forderung und anspruchs, die sie zu graff Heinrichen gehabt, welche sie auf landgraff Heinrichen, darüber zu erkennen und einen ausspruch darinnen zu tun, mächtiglich gestellet, darauf der landgraff denen parteien zu gütlicher handelung einen tag ernennet und angesetzet in Altendorff an der Werra den mondtag nach Dionysii. Weil aber damals graff Heinrich auch einer tageleistung sachsen zwischen seinem sohne, dem provisorn, und herrn Wernern, rittern, und Hansen von Hohnstein, gebrüdere, schwebend, beiwohnen müssen zu Weimar, als hat er um erstreckung desselben gebeten, auch erlanget, daß sie folgents auf einen anderweit angestellten tag durch bemeldeten landgraffen in güte sind verglichen worden.

Sprache des Originaltextes

deutsch

Nachweise

Weitere Personen

Schwarzburg-Sondershausen, Grafen, Heinrich XXVI. · Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Thüringen, Landgrafen, Wilhelm II. der Tapfere · Riedesel zu Eisenbach, Hermann III. · Riedesel zu Eisenbach, Georg I. · Schwarzburg-Sondershausen, Grafen, Heinrich XXX. · Hohnstein, Grafen, Johann

Weitere Orte

Mainz, Erzbischöfe · Mainz, Kapitel · Weimar · Allendorf (Gem. Bad Sooden-Allendorf)

Sachbegriffe

Brüder · Erbmarschälle · Grafen · Untertanen · Überfälle · Straßen, Sicherheit auf · Gefangene · Lösegelder · Pferde · Vieh, Diebstahl von · Herzöge · Forderungen · Erzbischöfe · Kapitel · Söhne · Verwandte · Streitigkeiten, Vermitteln in · Schiedstage, Verschieben von · Bündnisse

Textgrundlage

Regest

SH

Stückangaben

Becker, Riedesel zu Eisenbach 2

Original

Becker, Riedesel zu Eisenbach 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9832 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9832> (Stand: 03.05.2024)