Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 36

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 18: Seite 36, Innendeckel

[36] II. Liebesgaben.

In jedem Armeekorpsbezirke werden am Sitze des stellvertretenden Generalkommandos Abnahmestellen für freiwillige Gaben bei einem Militärlazarett und bei einem Ersatztruppenteil eingerichtet.
Sie führen die Bezeichnung:
»Abnahmestelle freiwilliger Gaben Nr. I bzw. II für das .... Armeekorps«.

An diese Abnahmestellen sind alle von Vereinen gesammelten und von einzelnen Personen gespendeten Gaben — ohne Unterschied, ob sie für die Krankenpflege oder für die bewaffnete Macht bestimmt sind — zu richten.

Der Frachtbrief muß den Inhalt der Sendung, den Bestimmungsort und die empfangende Stelle genau bezeichnen, jedes Gepäckstück muß mit derselben Aufschrift wie der Frachtbrief mindestens auf 2 Seiten versehen sein.
Die mit der Aufschrift: »Für die freiwillige Krankenpflege« an die Sammelstellen der Lokal- und Provinzialkomitees oder an die Abnahmestellen der Militärverwaltung gerichteten Frachtstücke werden auf allen Bahnen frachtfrei befördert. Von den Abnahmestellen der Militärverwaltung gehen diese Gaben für deren Rechnung als Militärgut.

Der Kaiserliche Kommissar veröffentlicht von Zeit zu Zeit ein Verzeichnis der Erquickungsgegenstände, Verbandmittel usw., deren Beschaffung besonders erwünscht ist. Alle eingelieferten Gegenstände können erforderlichenfalls zur Vermeidung unnützen Transports von der Militärbehörde einer Prüfung unterzogen werden. Über die empfangenen Gaben wird von der betreffenden Dienststelle auf Verlangen eine Bescheinigung ausgestellt.


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 18: Seite 36, Innendeckel“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-18> (aufgerufen am 26.04.2024)