Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 24-25

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 12: Seite 24-25

[24-25] 1Z. Andere Arbeitskräfte und Transportmittel. Feuerungsmaterial und Lagerstroh; Gebäude und Grundstücke.

I. Andere Arbeitskräfte und Transportmittel, Feuerungsmaterial und Lagerstroh.

Die Gemeinde ist ferner verpflichtet zur Gewährung der in der Gemeinde vorhandenen Transportmittel (Fuhrwerk s. 12) und Arbeitskräfte (Gespannführer s. 12) zum Dienst als Wegweiser und Boten sowie zum Wege-, Eisenbahn- und Brückenbau, zu fortifikatorischen Arbeiten, zu Fluß- und Hafensperren und zu Boots- und Prahmdiensten, sowie zur Gewährung des in der Gemeinde vorhandenen Feuerungsmaterials und Lagerstrohs für Lager und Biwaks.

Für die vorbezeichneten Leistungen wird Vergütung nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsübliche» Preisen gewährt.

Die Feststellung der Vergütung erfolgt, sofern nicht eine Verständigung eintritt, auf Grund sachverständiger Schätzung.

Die Feststellung erfolgt im allgemeinen durch eine Kommission bestehend aus einem Kommissar der beteiligten Landesregierung, einem Offizier, einem Militärbeamten und mindestens zwei Sacherständigen aus der Zahl der von der Kreisvertretung periodisch im voraus bestimmten Persönlichkeiten. Die Sachverständigen müssen vereidigt werden und dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht beteiligt sein.

Über die Abschätzung, zu welcher die Interessenten zuzuziehen sind, wird ein ausführliches Protokoll ausgenommen, welches namentlich ersehen läßt: u) ob die Kommission in ihrem Urteil sich geeinigt hat oder ob und welche Meinungsverschiedenheiten bestehen geblieben sind, b) ob die Interessenten sich mit dem^ Resultat der Ermittelungen einverstanden erklärt oder ob und welche Einwendungen sie erhoben haben.

Hat sich die Kommission über den Betrag der zu gewährenden Vergütung nicht zu einigen vermocht, so tritt die Entscheidung des Regierungspräsidenten ein. Letzterer veranlaßt, falls seine Ansicht von derjenigen der Mehrheit der Kommissionsmitglieder abweicht, eine wiederholte Schätzung durch dieselbe oder durch eine ganz oder teilweise aus ändern Mitgliedern zusammengesetzte Kommission- die Ansicht der Mehrheit dieser Kommission ist maßgebend- bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Kosten des Abschätzungsverfahrens trägt das Reich.

II. Gebäude und Grundstücke.

Die Gemeinde ist verpflichtet zur Überlassung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke und vorhandenen Gebäude.

Für Einräumung der zu Kriegszwecken erforderlichen, leer-stehenden oder disponiblen, eigenen Gebäude der Gemeinde und für die Überlassung freier Plätze, Odungen und unbestellten Acker bis zur Zeit der Bestellung zu militärischen Zwecken wird Vergütung nur für die durch die Benutzung erweislich herbeigeführte Beschädigung und außerordentliche Abnutzung gewährt. Bei der Übernahme soll durch die Abschätzungskommission eine genaue Beschreibung des bauliche» Zustandes und eine Werttaxe anfgenvmmen, bei der Rückgabe der Umfang der etwa herbeigeführten Beschädigung festgestellt und der hiernach etwa zu gewährende Vergütungsbetrag ermittelt werden. Bei Überweisung sonstiger Gebäude und Grundstücke wird auch für den entzogenen Nutzen Vergütung gewährt, soweit der Vergütungsanspruch nicht durch das Festungsrayongesetz überhaupt ausgeschlossen ist. Bei oder vor der Übernahme ist auch die Vergütung für die Nutzungsentziehung festzustellen. Zu dieser Feststellung werden je nach der gewöhnlichen Bestimmung des Gebäudes und je nach der Art und Weise der von der Militärverwaltung beabsichtigten Benutzung neben den bauverständigen Taxatoren noch andere geeignete Sachverständige zugezogen. Soll ein Gebäude als Lazarett benutzt werden, so wird die Kommission durch einen Sanitätsoffizier verstärkt.

III. Materialien zu Bauten.

Die Gemeinde ist verpflichtet, zur Gewährung der im Gemeindebezirke vorhandenen Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken, Lagern, Übungs- und Biwaksplätzen, zu fortifikatorischen Anlagen und zu Fluß- und Hafensperren.

Die Vergütung erfolgt auf Grund sachverständiger Schätzung A ach den am Ort und zur Zeit der Lieferungen bestehenden Durchschnittspreisen.

IV. Sonstige Dienste und Gegenstände.

Die Gemeinde ist verpflichtet zur Gewährung aller sonstigen Dienste und Gegenstände, deren Leistung oder Lieferung das militärische Interesse ausnahmsweise erforderlich machen könnte, insbesondere von Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenständen, Arznei- und Verbandmitteln, soweit die hierzu erforderlichen Personen und Gegenstände im Gcmeindebezirk anwesend oder vorhanden sind.

Die Vergütung erfolgt ans Grund sachverständiger Schätzung nach den am Ort und zur Zeit der Leistung bestehenden Durch-


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 12: Seite 24-25“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-12> (aufgerufen am 06.05.2024)