Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 26-27

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 13: Seite 26-27

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schnittspreisen und ist in der Siegel von der requirierenden Militärbehörde aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse an die leistende Gemeinde sogleich bar zu bezahlen. Ist die Behörde hierzu außerstande, so ist die Gemeinde befugt, die Vergütung auf Grund der Bescheinigung über die erfolgte Leistung direkt bei der Intendantur zu liquidieren, deren Geschäftsbezirk sie angehört. Die Intendantur soll die zur Feststellung der Forderung etwa erforderlichen Ermittelungen sofort herbeiführen und nach deren Erledigung die Zahlung veranlassen. Eine Vergütung von Zinsen findet nicht statt.

14. Landlieferungen, Verpflichtungen der Schiffsbesitzer.

I. Landlieferungen.

Durch Beschluß des Bundesrats kann, falls der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise nicht sicher zu stellen ist, die Lieferung des Bedarfs an lebendem Vieh, Brotkorn und Mehl, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der Kriegsmagazine angeordnet werden.

Die Verpflichtung zur Lieferung liegt Lieferungsverbänden, den Kreisen, ob. Diese können sich der Vermittelung der Gemeinden bedienen, die ihrerseits die Leistungspflichtigen wie bei Gemeindeleistungen heranziehen können.

Den Umfang der Lieferungen und die Lieferungsverbände, von denen sie zu leisten sind, setzt der Bundesrat fest/ hierbei soll er darauf Rücksicht nehmen, daß jedem Verband nur die Lieferung solcher Gegenstände und Mengen auferlegt wird, die in dessen Bezirk vorhanden sind.

Die Feststellung der für geliefertes lebendes Vieh zu gewährenden Vergütung erfolgt im Abschätzungsverfahren nach den im Frieden ortsüblichen Preisen; die Höhe der Vergütung für alle übrigen Landlieferungen wird nach dem Durchschnittspreis am Normalmarktort des Kreises während der letzten 10 Jahre unter Weglassung des teuersten und des billigsten bestimmt.

II. Verpflichtungen der Schiffsbesitzer.

Die Besitzer von Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen sind verpflichtet, diese zur Benutzung für Kriegszwecke der Militärverwaltung auf Erfordern zur Verfügung zu stellen. Die Vergütung für die entzogene Benutzung sowie für die etwaige Wertsverminderung erfolgt nach den für Gebäude bestehenden Vorschriften.

15. Einberufung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.

Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine, sei es aktiv, sei es als Beurlaubte angehören. Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung bei unmittelbarer Kriegsgefahr, im Bedarfsfall durch die kommandierenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. Der Aufruf des Landsturms ersten bzw. zweiten Aufgebots erfolgt R .,ach Jahresklassen mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es gestatten. Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen als dauernd untauglich ausgemustert sind. Ausgeschlossen von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres und der Marine bleiben: die zu Zuchthausstrafe Verurteilten, durch Straferkenntnis aus dem Heere oder der Marine Entfernten und, während der Wirkung der Ehrenstrafe, die mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte Bestraften.

Die ausgebildeten Landsturmpflichtigen d. H. solche, welche aus der Land-(See-)wehr zweiten Aufgebots zum Landsturm über¬traten, werden nach erfolgtem Aufruf ohne Mitwirkung der Ersatzbehörden unmittelbar zum aktiven Dienst einberufen. Die nachfolgenden Bemerkungen beziehen sich nur auf diese. Die Einberufung zum Dienst erfolgt durch das zuständige Bezirkskommando mittels Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung.

I. Offiziere, Ärzte und Militärbeamte.

Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Ärzte und oberen Militärbeamten haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufgebots mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirkskommando zu melden, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben; in derselben Weise melden sich die ehemaligen Offiziere, Ärzte und Militärbeamte des Heeres und der Marine, die ehemaligen Unteroffiziere, welche im Heere mindestens 8 Jahre aktiv gedient haben, sowie der Marine ohne Rücksicht auf die Dauer der aktiven Dienstzeit, welche, obwohl von dem Aufrufe nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt, die Unteroffiziere als Offizierstellvertreter, in den Landsturm bereit sind. Wird ihre Unfähigkeit zum Dienst im Landsturm militärärztlich festgestellt und vom Bezirkskommando anerkannt, so werden sie von der Dienstpflicht einstweilen befreit und erhalten hierüber eine Bescheinigung.


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 13: Seite 26-27“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-13> (aufgerufen am 06.05.2024)