Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 34-35

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 17: Seite 34-35

[34-35] buch, insbesondere dcn Kriegsgesetzen unterworfen. Die Zugführer, Zugführerstellvertreter und Sektionsführer gelten als Vorgesetzte.

[Das Folgende auf einer Überklebung des ursprünglichen Textes:]

Im Heimatsgebiete fällt dem Lazarettpflegeperional die Unterstützung des staatlichen Sanitätsdienstes in den Reserve- und Festungslazaretten sowie die Tätigkeit in den Vereinslazaretten zu.
Das Transportperfonal ist für die Beförderung der Kranken von den Bahnhöfen nach den Lazaretten usw. bestimmt.
Das Begleitpersonal übernimmt die Pflege der Kranken bei Beförderung auf Eisenbahnen und Wasserstraßen und findet bei Verband- und Erfrischunqsstellen sowie bei Krankensammelstellen Verwendung.
Das Depotpersonal wird in den Depots der freiwilligen Krankenpflege an den Etappenempfangsorten verwendet und kann zur Begleitung größerer Depotsendungen nach den Sammelstationen herangezogen werden.
[Ende der Überklebung]

Als Abzeichen erhalten alle Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege für die Dauer ihrer Dienstleistungen eine von dem Kaiserlichen Kommissar auszugebende, mit dessen Stempel deutlich bezeichnete weiße Armbinde mit Genfer Kreuze. Die Krankenpfleger und Krankenträger dürfen eine Uniform nach vorgeschriebencm Muster tragen.

Ferner erhalten die Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege eine Ausweiskarte, die zur freien Fahrt auf allen Bahnen in der II. oder III. Klasse — je nach den Betriebsverhältnissen und nach der in der Ausweiskarte angegebenen Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars — berechtigt oder sie werden in den vorgesehenen Fällen auf Grund von Militärfahrscheinen für Rechnung der Militärverwaltung befördert.

Für die Dauer der Dienstleistungen erhält das Unterpersonal der freiwilligen Krankenpflege freie Unterkunft und freie Beköstigung.
Für Dienstleistungen in staatlichen Lazarettanstalten kann dem Unterpersonal eine Geldvergütung gewährt werden.
Das zur Unterstützung des Sanitätsdienstes im Etappengebiete [herrn auf dem Kriegsschauplatze gestrichen.] verwendete Unterpersonal ist zum Empfang einer fortlaufenden Löhnung berechtigt.


1. Vereinslazarette.

Über die im Inlande von Vereinen, Ritterorden oder von einzelnen Personen aus Privatmitteln zu errichtenden Krankenheilanstalten (Vereinslazarette) wird die ärztliche und gesundheitspolizeiliche oder den Arzt der Lazarettkommission eine am Ort^efpchlichen [...] direktoren, weiter aber durch den stellvertretenden Korpsarzt. Generalarzt ausgeübt. Für die Handhabung der Mannszucht ater den Kranken sorgt der Chefarzt oder eine aus einem Offizier und einem Arzte bestehende Lazarettkommission des Reservelazaretts.

Die Ausstattung und Leitung der Lazarette erfolgt durch die Vereine und die von ihnen bestellten Personen. Eine Einwirkung der staatlichen Organe auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten tritt nur insoweit ein, als dabc gesundheitliche Achten in Betracht kommen.


2. Privatpflegestätten.

Anerbietungen Aufnahme Wiedergenesender in Privatpflege sind durch Vermittelung der Vorstände der Vereine vom Roten Kreuz, der Vorstände der Ritterorden und von den Gemeindevorstehern an den zuständigen Territorialdelegierten und von diesem an das stellvertretende Generalkommando zu richten unter Beifügung einer Bescheinigung des Gemeindevorstehers oder der genannten Vorstände, daß die betreffende Persönlichkeit vollständige ^ Gewähr für die ordnungsmäßige Pflege der Aufznnchmenden bietet. Wer Privatpflege gewährt, hat von Zeit zu Zeit, namentlich bei voller Wiederherstellung eines Aufgenommenen, der beaufsichtigenden Kommandobehörde Mitteilung zu machen, ihr auf Erfordern jeder-zeit Auskunft zu geben und ärztliche Bescheinigungen auf eigene Rechnung einzusenden. Eine etwa notwendige Verlängerung der bestimmten Pflegedauer ist unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung rechtzeitig bei der beaufsichtigenden Kommandobebörde zu beantragen. Die Zivilbebörderstnd gehalten, auf Ersuchen der Militärbehörden bei der Beaufsichtigung der in Privatpflegeanstalten befindlichen Mannschaften mitzuwirken.


Vermittelung von Nachrichten üner die Kranken usw.

Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in Berlin als selbständige Abteilung des preußischen Kriegsministeriums ein Zentral- Nachweisebureau errichtet.

Dies Bureau, das alle Mitteilungen über Verluste, Todes¬fälle» durch Krankheit, Aufnahme in die Lazarette usw. sammelt, erteilt auf Anfragen Auskunft über den Verbleib von Personen, die dem eigenen, einem verbündeten oder feindlichen Heere (Ge¬fangene) angehören.

Die freiwillige Krankenpflege wird bei dem Nachweisebureau urch 2 Mitglieder vertreten, welche die Auskunftserteilung auf Anfragen von gedachter Art zu übernehmen haben.


17. Verband- und Erfrischungsstellen, Liebesgaben.

I. Verband- und Erfrischnngsstellen. n.

Die Einrichtung von Verband- und Erfrischung^ stellenn-«ch. BabnhöfM kann an Orten, wo sich staatliche nicht befinden, durch die freiwillige Krankenpflege unter Leitung eines vom Kaiserlichen Kommissar dazu bestimmten Delegierten, ftattfinden, doch ist dazu im Bereich der ^Krankentransportabtcilungt oder der Linien¬kommandantur deren Zustimmung erforderlich.


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 17: Seite 34-35“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-17> (aufgerufen am 06.05.2024)