Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 30-31

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 15: Seite 30-31

[30-31] erforderlichenfalls unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich gemustert werden.

Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden bei den Bezirkskvmmandos statt.

Die Einstellung brotloser und unsicherer Landsturmpflichtiger erfolgt wie bei Rekruten (siehe Ziffer 8).

I. Kontrolle und Einberufung.

Die Kontrolle der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zu ihrer Einberufung richtet sich nach den für die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen, die von dem Bezirkskommando öffentlich bekannt gemacht werden. Einen schriftlichen Ausweis erhalten di^ ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht. Das stellvertretend» Generalkommando bzw. die zuständige Marinebehörde bestimmt je nach Bedarf die Zahl der für jede Waffengattung usw. einzu- bcrufenden Landstnrmpflichtigen. In ältere Iahresklassen wird nur dann gegriffen, wenn die jüngeren den Bedarf an Mannschaften überhaupt oder an Mannschaften einzelner Waffengattungen nicht anfznbringcn vermögen. Die Einberufung erfolgt mittels Gestellungs¬befehls oder öffentlicher Bekanntmachung durch das Bezirkskommando. Uber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den aus- gehobenen Landsturmpflichtigen derselben Iahresklasse zunächst das militärische Interesse, demnächst der Grad der Tauglichkeit und erst in letzter Linie die Abkömmlichkeit.

Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ans- gchobencn, jedoch noch nicht einbernfenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf.

17. Tvontrolle der Heerespflichtigen.

Noch weit strenger wie im Frieden ist darauf zu halten, daß kein Wehrpflichtiger sich seinen militärischen Verpflichtungen, namcnt- lich dem Dienste bei der Fahne, entzieht.

Nur genaueste Beachtung des im Besitze jedes Gemeind^ Vorstehers befindlichen »Anhalts für die Polizei- und Gemeinde¬behörden bei Ausübung der militärischen Kontrolle« vermag dies sicherzustellen. 'Aber sie genügt nur dann, wenn die Unterstützung der Behörden von der gesamten Bevölkerung als Ehrenpflicht an-gesehen wird. Auf solche Gesinnung hat der Gemeindevorsteher namentlich hinzuwirken.

Jeder Wehrpflichtige wird gut tun, nach Eintritt der Mobil¬machung seine MUiinr- oder sonstigen Legitimationspapiere wohl- verwahrt bei sich zu tragen, um sich jederzeit über seine Persönlich¬keit ausweisen zu können. Hierauf muß der Gemeindevorsteher die Leute von Haus ans aufmerksam machen. Nach Aufruf des Land¬sturms bleibt zu beachten, daß die vom Aufruf betroffenen oder verfügbar gebliebenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung zum Dienst über die Erfüllung ihrer Melde- und Gestellungspflicht im allgemeinen keinen schriftlichen Ausweis erhalten.

Dienstunfähigen und unwürdigen Mannschaften, die zu den ausgebildeten Landstnrmpflichtigcn gehören, wird vom Bezirks¬kvmmando über ihre Gestellung und Wiederentlassung ein ent¬sprechender Vermerk in die Militärpapicre eingetragen oder eine besondere Bescheinigung erteilt.

18. Unterstützung der Familien.

E' Die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzrcscrve, Scewehr und des Landsturms erhalten, sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder notwendiger Verstärkung des Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten, im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen. Das gleiche gilt für Familien der Dispositionsurlaubcr und derjenigen Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst eintreten. Anspruch auf die Unterstützung haben n) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstchende Kinder unter 15 Jahren, b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, sofern sie von ihm unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach dem Dicnsteintritte hervorgetreten ist. Unter den zu 5 bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau in anfsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden. Entfernteren Verwandten, ge¬schiedenen Ehefrauen und unehelichen Kindern steht ein Untcr- stützungsansprnch nicht zu. Die Verpflichtung zur Unterstützung liegt dem Kreise ob, innerhalb dessen der Eingctretene zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt -bat. Die Unterstützung soll mindestens betragen für die Ehefrau ^ n Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober monatlich 6 in den übrigen Monaten 9 -4k., für jedes Kind unter 15 Fahren und jede der unter d bezeichneten Personen monatlich 4 -4k. Die Geldnnterstützung kann teilweise durch Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, Brennmaterial usw. ersetzt werden. Unterstützungen von Privatvereinen und Privatpersonen dürfen auf die Mindestbeträge nicht angerechnet werden. In jedem Kreise entscheidet endgültig über die Ansprüche eine Krciskvmmission unter Vorsitz des Landrats, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ansschlag gibt. Soweit möglich wird der Kommission voni Bezirks- kommando ein Offizier beigevrdnct. Der Gemeindevorsteher ist ver¬pflichtet, auf Erfordern Auskunft über die Verhältnisse der einzelnen


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 15: Seite 30-31“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-15> (aufgerufen am 06.05.2024)