Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


Inhalt


Abbildungen

Detailansicht

Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, Außendeckel

Detailansicht

Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, Innendeckel und Deckblatt

Detailansicht

Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 2-3

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 1: Einband, Inhaltsverzeichnis, Seite 3

[0-3] Einband

Titelblatt

[S. 2]

Inhalt.

1. Einleitung 3
2. Mobilmachungsbefehl 6
3. Belagerungszustand 7
4. Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes 7
5. Reklamationen 7
6. Marschgebührnisse 8
7. Pferdeaushebung und Wagengestellung 8
8. Musterung und Aushebung der Militärpflichtigen 14
9. Kriegsleistungen im allgemeinen 15
10. Naturalquartier und Stallung 18
11. Naturalverpflegung und Furage 19
12. Vorspann- und Spanndienste 22
13. I. Andere Arbeitskräfte und Transportmittel sowie Feuerungsmaterial und Lagerstroh 24
II. Gebäude und Grundstücke 25
III. Materialien zu Bauten 25
IV.Sonstige Dienste und Gegenstände 25
14. I. Landlieferungen 26
II. Verpflichtungen der Schiffsbesitzer 26
15. Einberufung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen 27
16. Musterung, Aushebung und Einberufung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen 28
17. Kontrolle der Heerespflichtigen 30
18. Unterstützung der Familien 31
19. Fürsorge für Erkrankte und Verwundete 32
20. Erfrischungsstellen und Liebesgaben 35


[S. 3] 1. Einleitung.

Unruhen und Kriegsgefahr schon erfordern von dem verantwortlichen Leiter einer Gemeinde*) Mut und Entschlossenheit, Ruhe und Besonnenheit, Diensteifer und Pflichttreue. Mit dem Eintritt der Mobilmachung aber erwächst dem Gemeindevorsteher eine so plötzliche und andauernde Fülle neuer Aufgaben, daß er nur dann seinem Posten gewachsen ist, wenn er schon im Frieden sich mit diesen Aufgaben genau vertraut gemacht hat. Ihm dies zu erleichtern ist der Zweck dieser Anweisung.

"Mit Gott für Kaiser und Reich!
Mit Gott für König und Vaterland!"

Mit diesem Wahlspruch im Herzen wird auch das Schwere leicht, das soll der Gemeindevorsteher im Falle einer Mobilmachung oder eines Krieges nie vergessen. Nicht nur seine Amtspflichten muß er kennen und erfüllen, sondern seine Sache ist es auch, die Bevölkerung über die ihr obliegenden Pflichten aufzu klären, ihr mit Rat und Tat beizustehen und dahin zu wirken, daß alle, auch die schwersten Anforderungen, die das militärische Interesse erheischt, willig und freudig ertragen werden. Es geht ums Vaterland!

Durch den Eintritt der Mobilmachung erleiden die sonstigen Obliegenheiten des Gemeindevorstehers keine wesentlichen Veränderungen, alle aufschiebbaren Geschäfte der bürgerlichen Verwaltung müssen jedoch bis zu gelegener Zeit verschoben werden, wenn mit militärischen Interessen zusammenhängende Geschäfte dies erfordern.

Der Geschäftsgang ist so sehr zu beschleunigen, wie dies nur irgend möglich. Nichts ist hierbei hinderlicher als übereilte Anordnungen, die nachher zurückgenommen oder abgeändert werden müssen. Förderlich ist vor allem die Ausnutzung jeder freien Zeit auch schon im Frieden zur Vorbereitung von Maßnahmen, die später voraussichtlich nötig werden, die Heranziehung aller verfügbaren Kräfte, für die sich Verwendung zeigt, die richtige Verteilung der Arbeit unter die zur Mitwirkung Berufenen, die rechtzeitige

*) Gemeinde-, Orts-, Gutsvorsteher, Bürgermeister.


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 1: Einband, Inhaltsverzeichnis, Seite 3“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-1> (aufgerufen am 25.04.2024)