Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 10-11

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 5: Seite 10-11

[10-11] [S. 10]

c) der Stuten, die entweder hochtragend (deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten) sind oder innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben,
d) der Vollblutstuten, die im »Allgemeinen deutschen Gestütbuch« oder den dazugehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers,
e) derjenigen Mutterstuten in den Remonteprovinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen und Hannover, welche in ein Gestütbuch für edles Halbblut eingetragen und laut Deckschein über sechs Monate tragend sind oder innerhalb der letzten acht Wochen abgefohlt haben, auf Antrag des Besitzers,
f) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
g) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,
h) der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen,
i) der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft abgehaltenen Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind (die »vorübergehend kriegsunbrauchbaren« sind von der Vorführung nicht befreit),
k) der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.

Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie dem Kaiserlichen Kommissar und den Delegierten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen.
Wenn Pferdebesitzer ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, so ist außer der gesetzlichen Strafe auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorzunehmen.

Den Gemeindevorstehern wird alljährlich im Monat März ein Auszug aus dem Pferdeverteilungsplan mitgeteilt, aus dem sie er-


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sehen, wie viele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen im nächstfolgenden Mobilmachungsjahre (1. April bis 31. März) an den einzelnen Aushebungstagen ans ihrer Gemeinde vorzuführen sind. Hiernach haben sie sogleich zu bestimmen, welche von den in der Vorführungsliste der letzten Musterung als kriegsbrauchbar eingetragenen


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 5: Seite 10-11“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-5> (aufgerufen am 20.04.2024)