Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 12-13

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 6: Seite 12-13

[12-13] züglichen Verfügung des Landrats durch die Gemeindevorsteher zu erfolgen. Die Verfügung an die Gemeindevorsteher wird durch besondere Boten — Haupt- und Nebenboten — nach den Ortschaften des Kreises befördert. Die Sicherstellung der Boten und Ersatzmänner findet bereits im Frieden statt.

Die Gemeindevorsteher usw. sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind und die in Zugang gekommenen Pferde nachgetragen sind, vor.

Es werden zunächst durch den Militärkommissar gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung unterzogen.

Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden, können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem späteren Tage bestimmt werden.

Bei der unter Leitung des Zivilkommissars stattfindenden Abschätzung soll nur der Wert der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge gefaßt, und von der Preissteigerung infolge der Mobilmachung abgesehen werden. Jeder Taxator gibt vor der Kommission seine geheim zu haltende Taxe ab. Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigentümer sofort bekannt gemacht; nur diese Summe wird als Vergütung bei der Abnahme gezahlt.

Nach erfolgter Abschätzung findet die Übernahme der Pferde durch den Militärkommissar statt. Bis dahin haben die Besitzer oder deren Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Bei der Abnahme müssen die Pferde seitens, der Eigentümer versehen sein mit Halfter, Trense, mindestens 2 m langen Stricken und gutem Hufbeschlag. Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten; für fehlende oder ungenügende Stücke erfolgt auf Anordnung des Zivilkommissars ein entsprechender Abzug von der Taxsumme. Die Eigentümer der abgenommenen Pferde erhalten über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach bestimmtem Formular. Die Auszahlung der Taxsumme erfolgt auf Grund von Anweisungen des Regierungspräsidenten durch die Königlichen Kassen gegen Ablieferung der Anerkenntnisse.

Wird das Kontingent nicht gedeckt, so kann die Vorführung der erforderlichen Anzahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig entlassener Pferde, erforderlichenfalls die Vorführung sämtlicher noch vorhandener Pferde angeordnet werden.

[S. 13]

III. Aushebung von Fahrzeugen und Geschirren nebst Zubehör.

Sollen im Aushebungsbezirk Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden, so findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Pferde statt; das Verfahren ist entsprechend.

Die Art und Zahl der aus jeder Gemeinde zur Aushebung zu stellenden Fahrzeuge wird den Gemeindevorstehern zugleich mit dem Pferdeverteilungsplan von den Landräten mitgeteilt.

Die Fahrzeuge müssen mit allem Zubehör (s. u.) vorgeführt und demgemäß beordert werden. Sie sind aus der Zahl der bei den Vormusterungen als kriegsbrauchbar bezeichneten Fahrzeuge zu entnehmen.

Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen.

Über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Fahrzeuge sollen vierräderig und in Anbetracht der notwendigen Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Zentner wiegen, ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens >8 Zentner Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit zwei Steuerketten oder zwei Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Wage) versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaums und einer abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifem versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 mn, die der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 cm, die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtungen erwünscht.

Das Obergestell muß entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei Leitern mit Bretterfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden bestehen. [Rest der Seite überklebt]


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 6: Seite 12-13“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-6> (aufgerufen am 25.04.2024)