Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 6-7

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 3: Seite 6-7

[6-7] [S. 6]

5. der Kriegssanitätsordnung vom 27. Januar 1907 und der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege vom 12. März 1907 (Armeeverordnungsblatt 1907, Seite 34 und 135),
6. der Dienstvorschrift über die Marschgebührnisse vom 22. Februar 1887 (Armeeverordnungsblatt 1887, S. 71),
7. der Kriegsverpflegungsvorschrift vom 11. Mai 1901 (Armee- Verordnungsblatt 1901, S. 214),
8. der Militär-Transportordnung vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. 1899, S. 15 [nebst Änderung vom 23. Juni 1906 , Reichs-Gesetzbl. 1906, S. 850)] (Gesetz-Samml. 1851, S. 451)

und den zu diesen Bestimmungen ergangenen und noch ergehenden Ergänzungen und Abänderungen. Diese Anweisung enthält nur einen Auszug aus den zur Zeit geltenden Bestimmungen, setzt die schon im Frieden geltenden durchweg als bekannt voraus und geht nur hin und wieder auf rein militärische Vorschriften ein.

Die Aufgaben der Gutsvorsteher und Gutsbezirke im Mobilmachungsfall sind durchweg dieselben, wie die der Gemeindevorsteher und Gemeinden. Auch für Bürgermeister und Städte trifft dies im allgemeinen zu; in Stadtkreisen und in den sonst vorgesehenen Fällen tritt an Stelle des Landrats der Bürgermeister, Requisitionen ergehen in der Regel direkt an den Stadtvorstand.

Die Gemeindevorsteher haben sich mit den ihnen im Falle der Mobilmachung zufallenden Aufgaben schon im Frieden vertraut zu machen.

Alljährlich bis zum 20. März haben sie dem Landrate zu berichten, daß die Mobilmachungssachen wohl verwahrt sind, daß sie sich im Besitze der Mobilmachungsanweisung befinden und mit deren Inhalt vertraut sind.


2. Mobilmachungsbefehl und Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes.

Die Mobilmachung bestehlt der Kaiser.
Der Befehl wird in der Fassung:
Mobilmachung befohlen. Erster Mobilmachungstag der ....
sämtlichen Telegraphenanstalten telegraphisch bekannt gegeben. Diese übermitteln denselben an die Ortsbehörden.
Die Gemeindevorsteher haben den Mobilmachungsbefehl sofort vor allen anderen Geschäften in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen.


[S. 7] 3. Belagerungszustand.

Es ist möglich, daß über einzelne Landesteile zugleich mit der Mobilmachung oder später der Belagerungszustand verhängt wird. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten.


4. Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes.

Mit Eintritt der Mobilmachung erfolgt auch die Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes.
In der Regel wird die Einberufung vom Kaiser befohlen, nur wenn nur einzelne Teile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden, wird sie durch den kommandierenden General angeordnet.
Die Einberufung geschieht durch die Bezirkskommandos durch öffentlichen Aufruf oder durch Gestellungsbefehle, die die Personen des Beurlaubtenstandes in der Regel schon im Frieden alljährlich im Frühjahr erhalten. Alle Zivilbehörden sind hierbei verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetzlichen Zuständigkeit den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten. Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung der Gestellungsbefehle, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zier Gestellung, die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Gestellungsbefehle, die Mitteilung über nicht bestellbare Befehle.


5. Reklamationen.

Nach Eintritt der Mobilmachung sind alle Reklamationen bei der Einberufung zum Dienst unzulässig. Die von den Ersatzbehörden ausgesprochenen vorläufigen Zurückstellungen von Militärpflichtigen haben nur solange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig nicht gedeckt werden kann. Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienste befinden, können nur im äußersten Notfälle reklamiert werden. Auch wenn die Reklamation für begründet erachtet werden sollte, erfolgt im allgemeinen bloß eine Versetzung zu einem Ersatztruppenteil oder zeitweise Beurlaubung. Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegsministerium oder das Reichs-Marineamt ausnahmsweise verfügt werden.


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 3: Seite 6-7“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-3> (aufgerufen am 19.04.2024)