Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 28-29

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 14: Seite 28-29

[28-29] II. Mannschaften.

Die vom Aufruf betroffenen Mannschaften werden vom Bezirks¬kommando durch öffentliche Bekanntmachung in Sammelorten zum Dienst einberufen. Die Militärpapiere sind mitzubringen. Die ärztliche Untersuchung erfolgt in der Regel erst bei der Landsturm¬formation usw. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission stellt unter Mitwirkung des Gemeindevorstehers die Namen der nicht zur Gestellung gelangten Landsturmpflichtigcn fest und veranlaßt die nötigen Ermittelungen nach deren Verbleib. Die vom Aufruf be¬troffenen, aber verfügbar gebliebenen Personen des Landsturms zweiten Aufgebots erhalten keinen besonderen Ausweis, sie werdet tunlichst bald zu Kontrollversammlungen durch die Bezirkskommando^ einberufen und fortlaufend in der für die Landwehr vorgeschriebenen Weise kontrolliert.

Ib. Musterung, Aushebung und Einberufung der unausgebtldeten Eandsturmpflichtigen.

Die nnausgebildeten Landsturmpflichtigcn, d. H. solche des Landsturm ersten Aufgebots und diejenigen des zweiten Aufgebots, welche aus dem Landsturm ersten Aufgebots übertraten, sind vor der Einberufung zum aktiven Dienst der Musterung und Aushebung unterworfen.

Die nachfolgenden Bemerkungen beziehen sich nur auf diese. Erstreckt sich der Aufruf des Landsturms auch auf Militärpflichtige, so erfolgt deren Musterung und Aushebung stets auf dem für Militärpflichtige angegebenen Wege.

I. Anmeldung.

Die nnausgebildeten Landsturmpflichtigcn der voni Aufruf betroffenen Iahresklassen haben sich sofort oder zu der in der Bekanntmachung angegebenen Zeit unter Vorzeigung etwaiges Militärpapierc bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur Stamm¬rolle (Laudsturmrvlle I) anzumelden. Die Landsturmrollen sind von dem Gemeindevorsteher jahrgangswcise anzulegen. Es sind darin die ortsanwesenden Landsturmpflichtigen gleicher Altersklassen nach alphabetischer Reihenfolge aufzunchmen. Nach ihrer Auf- stellung sind sie sogleich dem Fivilvorsitzenden der Ersatzkommissivn einzureichen.

II. Musterung und Aushebung.

Das stellvertretende Generalkommando bestimmt, welche Iahres- klasscn zunächst zu mustern und auszuheben sind. Die Musterung und Aushebung erfolgt durch die Ersatzkvmmission im allgemeinen

wie die der Militärpflichtigen. Die Beorderung der Landsturm- pflichtigcn erfolgt durch den Gemeindevorsteher vermittels orts¬üblicher Bekanntmachung gcinäß den ihm vom Zivilvorsitzendcu zu erteilenden Weisungen. Der Gemeindevorsteher must bei der Musterung anwesend sein oder sich durch solche Personen vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen des be¬treffenden Orts genau bekannt sind.

Zur Gestellung im Landsturm-Musterungstermine sind alle unansgebildeten Landsturmpflichtigen der zur Musterung heran¬gezogenen Iahresklassen mit Ausnahme der Ausgemustcrten und der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten verpflichtet. Gemüts- Tanke, Blödsinnige, Krüppel usw. sind vom persönlichen Erscheinen - entbunden. Etwaige Papiere über die von den Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen und etwaige Militärpapiere sind mit- zu bringen.

Bei der Musterung wird über Würdigkeit, Tauglichkeit und Abkömmlichkeit entschieden. Alle Tauglichen und Abkömmlichen werden ausgehoben, eine Losung findet nicht statt. Ein bestimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschriebe«, die körperliche Tauglichkeit ist von bestimmten Bedingungen nicht abhängig.

Landsturmpflichtige, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechteu innerhalb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden nicht zum Dienst mit der Waffe, sondern zur Verwendung in der Krankenpflege und Seel¬sorge ausgehoben.

Ausgemustert wird nur, wer weder zum Dienst mit der Waffe, noch zum Dienst ohne Waffe, noch im besonderen zu einer militä¬rischen Dienstleistung und Arbeit, welche seinem bürgerlichen Beruf entspricht, tauglich ist.

Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflichtige hinter die letzte Iahresklasse ihres Auf¬gebots, in besonders dringlichen Fällen einzelne Landsturmpflichtige ^ rsten Aufgebots auch hinter die letzte Iahresklasse des zweiten Aufgebots zurückgestellt werden. Beamte haben ihre etwaige Un- abkömmlichkeitsbeschciniguug im Musterungstermin vorzulegen. Als unabkömmlich anerkannte Beamte und ständige Arbeiter der Eisen¬bahnen, der Post, der Telegraphie und der militärischen Fabriken sind von der Gestellung im Musterungstermiue befreit/ es genügt Einreichung der Auabkömmlichkcitsbescheinigung.

Über fehlende Landsturmpflichtige stellt der Zivilvorsitzende im Musterungstermin eine Liste zusammen und teilt Auszüge daraus den betreffenden Gemeindevorstehern mit. Alle Jivilbehördcn haben fortgesetzt darauf hiuzuwirkcu, daß diejenigen Landsturmpflichtigen, welche im Musterungstermine nicht erschienen sind, ermittelt und


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 14: Seite 28-29“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-14> (aufgerufen am 06.05.2024)