Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1292 November 5

König Adolf schlichtet einen Streit zwischen Gräfin Margarete von Katzenelnbogen und ihren Söhnen

Regest-Nr. 12755

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3016 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 21, Nr. 10⟩.
Document Description: Stark morderbeschädigt.
Seal: Siegel fehlt.
Prints: Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 83.
Regesta: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium I, fol. 87; Regesta Imperii 6, Nr. 116; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 147 Nr. 342.
Regestum
Oppenheim. - König Adolf schlichtet die zwischen seiner Tante Margarethe, Witwe seines Oheims Graf Diether von Katzenelnbogen, einer- und deren Söhnen Diether und Wilhelm andererseits dadurch entstandenen Streitigkeiten, daß Margarethe behauptet hatte, durch die beiden Söhne um 200 Mark an den ihr nach Vereinbarung von diesen fälligen Einkünften geschmälert und ihres Viehs und Hausrats beraubt worden zu sein, die Söhne aber erklärt hatten, Margarethe habe an Diether eine ihr von diesem bezahlte Schuld von 150 Mark zurückzuserstatten. Der König entscheidet: Was an ihren Einkünften von 200 Mark fehlt, soll auf Befinden des Marschalls Philipp von Frauenstein und Friedrichs des Langen (Longus) von Kaub ersetzt werden; was Diether von diesen Einkünften an sich gebracht hat, soll von der Summe abgezogen werden, die Margarethe ihm schuldet. Ist dieser damit nicht völlig entschädigt, soll er je nach dem Spruch der Schiedsmänner ein oder zwei Drittel der gen. Einkünfte solange erhalten, bis er befriedigt ist. Diese Schiedsmänner sollen auch feststellen, ob Margarethes Schuld 150 Mark, wie Diether behauptet, oder nur 140 Mark beträgt, wie sie vorgibt. Was ihr an Vieh und Hausrat von beiden Söhnen, insbesondere Wilhelm, der mit der Mutter keinen eigentlichen Rechtsstreit hat, gepfändet worden ist, muß ihr wiedererstattet werden. Margarethe verzichtet dagegen auf alle Ansprüche, die ihr gemäß der Wittumsurkunde zustehen. Wer gegen diesen Spruch verstößt, verfällt dem Bann des Papstes und Erzbischof Gerhards von Mainz sowie der königlichen Acht.
Siegel des Ausstellers, Erzbischof Gerhards von Mainz, Graf Eberhards von Katzenelnbogen, Konrads von Weinsberg und Ulrichs von Hanau.
Margarethe und Wilhelm siegeln zum Zeichen ihrer Zustimmung gleichfalls.

Datum Wording

D. et actum apud Oppenheim nonas novembris, indictione sexta, 1292, regni vero nostri anno primo.

References

Place of Issue

Oppenheim (Lkr. Mainz-Bingen/Rheinland-Pfalz)

Granter

Adolf von Nassau, König

Recipient

Katzenelnbogen, Grafen, Margarethe, Frau Diethers V., geb. Gräfin von Jülich · Katzenelnbogen, Grafen, Diether VI. · Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I.

Name of Seal's Owner

Katzenelnbogen, Grafen, Margarethe, Frau Diethers V., geb. Gräfin von Jülich · Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I. · Adolf von Nassau, König · Mainz, Erzbischöfe, Gerhard II. von Eppstein · Weinsberg, Konrad [II.] von · Hanau, Herren, Ulrich I. · Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard I.

Other Persons

Frauenstein, Philipp von, Marschall · Kaub, Friedrich der Lange von · Katzenelnbogen, Grafen, Diether V.

Other Places

Mainz, Erzbischöfe

Keywords

Streitigkeiten, Vermitteln in · Söhne · Könige · Schiedsmänner · Marschälle · Wittum, Schädigen an · Witwen · Hausrat · Vieh · Schulden, Übernahme von · Erzbischöfe · Banne, päpstliche · Päpste · Acht, kaiserliche

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 12755 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/12755> (Stand: 28.04.2024)