Regesta of the Landgraves of Hessen
1406 September 15
Vereinbarung zwischen Graf Johann von Katzenelnbogen und seiner Frau Anna
Regest-Nr. 13078
- Tradition
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Engrossment: A: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1691 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 31〉.
B: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 2035 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 0, Nr. 12〉.Document Description: A: Fast völlig vermodert.
B: Sehr gut erhalten.Seal: A: Nur noch mit den beiden ersten, unkenntlich gewordenen Siegeln. B: Mit den Siegeln. Copies: Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen, 18. Jahrhundert. Prints: Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 302. Regesta: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium VI, fol. 16v; Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium XIV, fol. 51; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 706 Nr. 2521. - Regestum
- Die Grafen Simon von Sponheim-Vianden und Johann von Sponheim d.J. sowie Johann von Isenburg, Herr zu Büdingen, und Friedrich, Herr zu Runkel, treffen zwischen Graf Johann von Katzenelnbogen und seiner Frau Anna unter Mitwirkung ihrer beiderseitigen Freunde folgende Übereinkunft.
Stirbt Graf Johann von Katzenelnbogen vor seiner Frau Anna, dann fällt die auf ihn von seinem + Vater Graf Diether von Katzenelnbogen gekommene Grafschaft an ihren Sohn Philipp, vorbehaltlich von Annas Wittum. Desgleichen erhält Philipp die halbe Grafschaft, die Graf Eberhard von Katzenelnbogen gehörte, während Anna die andere Hälfte lebenslänglich innehaben soll. Heiratet Anna nach dem Tode Graf Johanns wieder, dann sollen ihre Kinder aus dieser Ehe keinen Anteil an der Grafschaft haben, sondern mit Geld entschädigt werden. Das gleiche gilt für die Kinder, die Graf Johann aus einer nach Annas Tode neu eingegangenen Ehe erzielt. Stirbt die Gräfin Anna vor Philipp [Johann?], sollen die Grafen Johann und Philipp die von Graf Eberhard überkommene Grafschaft je zur Hälfte gemeinsam besitzen. Erzielt Graf Johann mit seiner Frau Anna noch weitere Kinder, dann sollen diese mit Geld oder Schlössern entschädigt werden. Sterben Graf Johann, seine Frau Anna und ihr Sohn Philipp ohne Leibeserben, dann sollen beide Grafschaften dahin fallen, wohin sie von Rechts wegen fallen müssen. Alle Mannen, Burgmannen und Amtleute sollen auf die Rechte des Grafen Johann, der Gräfin Anna und des Grafen Philipp nach Ausweis dieser und aller anderen Übereinkünfte, die sie in dieser Beziehung untereinander geschlossen haben, vereidigt werden.
Siegel der Aussteller, Graf Johann und seine Frau siegeln gleichfalls zum Zeichen dessen, daß diese Abmachungen mit ihrer beiderseitigen Zustimmung getroffen wurden. Sie geloben, diese Übereinkunft unverbrüchlich zu halten. -
Datum Wording
D. 1406 feria quarta ante diem sancti Lamperti.
- References
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Granter
Sponheim-Vianden, Grafen, Simon III. · Sponheim, Grafen, Johann · Isenburg-Büdingen, Grafen, Johann II. · Runkel, Herren, Friedrich III.
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Recipient
Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Katzenelnbogen, Grafen, Anna, Frau Johanns IV., geb. Gräfin von Katzenelnbogen
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Name of Seal's Owner
Sponheim-Vianden, Grafen, Simon III. · Sponheim, Grafen, Johann · Isenburg-Büdingen, Grafen, Johann II. · Runkel, Herren, Friedrich III. · Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Katzenelnbogen, Grafen, Anna, Frau Johanns IV., geb. Gräfin von Katzenelnbogen
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Other Persons
Katzenelnbogen, Grafen, Diether VIII. · Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard V. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp
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Other Places
Sponheim, Grafen · Isenburg, Grafen · Büdingen, Grafen · Runkel, Herren
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Keywords
Grafen · Erbvereinbarungen · Ehefrauen · Söhne · Witwen, Wiederheirat von · Wittume · Mannen · Burgmannen · Amtleute
- Text Basis
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Document Particulars, Regestum
Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1
- Citation
- Landgrafen-Regesten online Nr. 13078 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/13078> (Stand: 11.05.2024)