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Regesta of the Landgraves of Hesse

(1494)

Wilhelm III. vergibt ein Lehen an den unmündigen Gerhard von Weitershausen

Regest-Nr. 6648

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 210, Bl. 139v.
Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 882 Nr. 2306.
Regestum
Landgraf Wilhelm III. bekundet, Richard und Philipp von Kinzenbach, die beide ohne Leibeserben verstorben sind, haben Sitz und Gadem (sesse und das gaden) zu Klein-Linden (Linder) mit allen zugehörigen Gütern und 20 Morgen Land nach der Linder Mark zu und 10 Hufen Land daselbst als Mannlehen innegehabt. Diese nunmehr erledigten Lehen hat Landgraf Wilhelm an Gerhard von Weitershausen, Philipps Sohn, den dieser mit Philipp von Kinzenbachs Tochter gezeugt hat, als Mannlehen übertragen. Da Gerhard aber noch nicht mündig ist, hat für ihn sein nächster Verwandter und Vormund Johann von Weitershausen, Thammos Sohn, Bruder des oben genannten +Philipp von Weitershausen, den Lehnseid geleistet. Stirbt Gerhard ohne Leibeserben, sollen die genannten Lehnsgüter an Johann von Weitershausen und dessen Lehnserben fallen.
Siegel des Ausstellers.
Datiert nach der Stellung der Urkunde im Kopiar.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Kinzenbach, Richard von · Kinzenbach, Philipp von · Weitershausen, Gerhard von, Sohn des Philipp · Weitershausen, Philipp von · Weitershausen, Johann [V.] von · Weitershausen, Thomas [II.] von

Other Places

Klein-Linden · Klein-Linden, Linder Mark

Keywords

Leibeserben · Lehenserben · Lehen, Heimfall von · Töchter · Brüder · Söhne · Verwandte · Vormünder · Lehen, erledigte · Mannlehen

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 6648 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/6648> (Stand: 08.05.2026)