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Regesta of the Landgraves of Hesse

1506 Juni 1

Ludwig von Boyneburg wird als Statthalter an der Lahn bestätigt

Regest-Nr. 5139

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 2830 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 0, Nr. 393⟩.
Document Description: Papier, zwei Bogen folio, faltenbrüchig (lt. Findbuch).
Seal: Das Siegel ist über Papier aufgedrückt (lt. Findbuch).
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 13, Nr. 263, Bl. 256v.
Regesta: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 635 Nr. 1665; Staatsarchiv Marburg, Findbuch zum Samtarchiv, Nachträge, Kasten 199, Nr. 71.
Regestum
[Kassel]. - Ludwig von Boyneburg, Statthalter an der Lahn, bekundet, daß ihm Landgraf Wilhelm [II.] das Statthalteramt an der Lahn mit dem Samt- und Hofrichteramt von neuem übertragen hat laut folgender Bestallungsurkunde:
Landgraf Wilhelm bekundet, daß sein Rat Ludwig von Boyneburg eine Zeitlang sein Statthalter an der Lahn gewesen ist und er ihm nunmehr dazu auch das Hofrichteramt auf ein Jahr lang übertragen hat. Er soll in dieser Zeit auf dem Schloß Marburg in eigener Kost wohnen und 6 reisige Pferde mit den Farben des Landgrafen, wie sie zu jeder Zeit sein werden, halten und zwar auf eigene Futterung, Schäden und Kosten und dazu 8 Personen auf dem Schloß, die der Landgraf kleiden und besolden will, nämlich einen Kammerknecht, einen Schreiber, einen Kellner, zwei Pförtner und 3 Saalwächter, die Boyneburg jedoch verköstigen muß. Er soll das Amt nach bestem Wissen versehen und die Untertanen nicht mit Diensten beschweren, ausgenommen, daß dieselben nach Notdurft Holz auf das Schloß zu führen haben. Er darf keine Geschenke annehmen und muß sich wie ein getreuer Statthalter und Hofrichter verhalten gemäß der Hofgerichtsordnung und dem von ihm geleisteten Eide. Er erhält für das genannte Jahr 500 fl. und für seine Haushaltung das notwendige Bettgewand und Küchengeschirr. Wird er außerhalb des Amtes verwendet, erhält er dafür besonders Futter und Mahl. Wird der Landgraf während Boyneburgs Amtsjahr sich länger als einen Monat in Marburg aufhalten, dann soll sich Boyneburg auf eines der landgräflichen Schlösser an der Lahn, für das kein Amtmann bestellt ist, begeben und sich an die dortige Amtsgift halten. Die 8 Personen, die Boyneburg auf dem Schlosse halten muß und die während der Anwesenheit des Landgrafen dort bleiben, werden von Boyneburgs Amtsentschädigung abgesetzt.
Sekret des Ausstellers.
Kassel montags in der heiligen Pfingstwochen 1506.
Ludwig von Boyneburg beschwört alle Punkte und Artikel, die ihn betreffen, und siegelt im Jahr und am Tag wie oben.

Datum Wording

Kassel montags in der heiligen Pfingstwochen 1506.

References

Place of Issue

Kassel

Granter

Boyneburg, Ludwig von

Recipient

Hessen, Landgrafen, Wilhelm II.

Name of Seal's Owner

Boyneburg, Ludwig von

Other Places

Marburg, Schloß · Lahn, Statthalter an der

Keywords

Landgrafenitinerar · Residenzpflicht · Statthalter · Ämter, Bestätigung · Hofrichter · Burgen · Schlösser · Verpflegung · Pferde, reisige · Farben, landgräfliche · Kammerknechte · Burgen, Personal · Schreiber · Kellner · Pförtner · Saalwächter · Neuerungen · Hölzer, Bringen von · Bestechung · Hofgerichtsordnungen · Hausrat · Bettgewand · Landgrafen, Aufenthalt der · Burgen · Sold · Amtsentschädigungen

Text Basis

Regestum

Demandt, Regesten 2.1

Document Particulars

Demandt, Regesten 2.1; Findbuch zum Samtarchiv, Nachtrag 0

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 5139 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/5139> (Stand: 04.05.2026)