Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1498 Dezember 29

Wilhelm III. verleiht den Gießener Schneidern eine Zunft und Bruderschaft

Regest-Nr. 6394

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 162, Bl. 97.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 729 Nr. 1946.
Regest
Landgraf Wilhelm [III.] verleiht den Meistern des Schneiderhandwerkes zu Gießen eine Bruderschaft und Zunft. In die Bruderschaft kann nur kommen, wer ehelich geboren und Bürger zu Gießen ist oder gleichzeitig wird. Dafür muß der Aufzunehmende 6 fl. zahlen, die halb an den Landgrafen und halb an die Bruderschaft fallen, und 6 Pfund Wachs für die Kerzen im Gottesdienst und für die elenden Leute sowie 2 Viertel des besten Weins geben. Kein Mann oder keine Frau darf Wollkleider machen, die dem Handwerk gebühren, er sei denn in ihrer Zunft. Jährlich zu Michaelis müssen sie zwei zu Meistern wählen, die der Zunft vorstehen, die für die Zunft handeln und über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen sollen. Wer gewählt ist, muß die Wahl annehmen oder mit 1 fl. büßen. Hiermit können nur Meister beauftragt werden, die Gießener eingesessene Bürger sind, und nicht solche, die außerhalb des Schlosses Gießen arbeiten und gelöhnt werden. Darumb sall der raith zum Gießen den meistern ihren schnieder von igklichem elende seczen und erkennen, wie es von alters herkömmlich ist. Welcher Bürger oder welche Bürgerin das nicht befolgt, büßt mit 1 fl. Die Vorschriften und Gebote, die für sich erlassen und die nicht gegen den Landgrafen und die Stadt Gießen gerichtet sind, müssen sie untereinander halten. Wer das nicht tut, verfällt der jeweils festgesetzten Strafe, die halb an den Landgrafen und halb an die Bruderschaft geht. Für die Eintreibung der Strafen sollen ihnen die Amtleute durch Pfändung behilflich sein. Wenn von seiten der Landgrafen ein (unebenbürtiger) Sohn oder eine Tochter verheiratet wird, die das Handwerk verstehen, dann erhalten sie dasselbe Recht wie die Handwerksmeister; nimmt einer eines Meisters Tochter, dann erhält er dasselbe Recht wie eines Handwerksmeisters Sohn. Heiratet eine Meisterswitwe wieder, dann kann ihr neuer Mann die Zunft um die Hälfte der Aufnahmegebühr erwerben. Jeder Meister soll mit einem Harnisch nach Gewohnheit der Zunft ausgerüstet sein. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, verliert die Zunft, deren Satzung zu ändern sich der Landgraf vorbehält. Die Handwerksmeister beeiden diese Artikel.
Siegel des Ausstellers.
Uff sonabint nach dem heilgen Christage a. d. etc. 99.
Nach der Stellung der Urkunde im Kopiar ist sie nach Mainzer Stil datiert.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Weitere Orte

Gießen, Schneiderzunft · Gießen, Burg · Gießen, eingesessener Bürger

Sachbegriffe

Meister · Schneider · Handwerker · Zünfte · Bürger, eingesessene · Burgen · Schlösser · Bruderschaften · Geburten, eheliche · Zünfte, Aufnahme in · Aufnahmegebühren · Gottesdienste · Wachs · Abgaben, Wachs · Rechnungslegungen · Bußen · Bürgerinnen · Strafen, Eintreiben von · Amtleute · Pfändungen · Handwerksmeister · Meisterswitwen · Witwen · Harnische

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6394 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6394> (Stand: 26.04.2024)