Regesten der Landgrafen von Hessen
1489 (vor Oktober 10)
Gießen verkauft an Asmus Döring eine Gülte
Regest-Nr. 6444
- Überlieferung
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Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 27, Bl. 14v-18. Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 821 f., Nr. 2124. - Regest
- Bürgermeister, Schöffen, Rat und ganze Gemeinde der Stadt Gießen bekunden, daß sie mit Wissen und Willen Landgraf Wilhelms III. wegen ihrer und des Fürstentums Hessen Notdurft aus ihren Gülten, Renten, Nutzungen und Gütern an Asmus Döring oder den Inhaber dieser Urkunde eine jährliche Gülte von 50 fl. Frankfurter Währung für 1000 fl. dieser Währung verkauft haben, die sie bar in gemünztem Gold erhalten haben, worüber sie quittieren. Die Gülte ist jährlich zu Martini in Lindheim oder Gelnhausen in Gold zahlbar. Wird sie nicht pünktlich entrichtet, kann sie Döring oder der Inhaber dieser Urkunde bei Christen oder Juden auf Kosten der Stadt aufnehmen. Wenn sie Döring nicht, wie sie zusichert, deshalb schadlos hält, verpflichtet sie sich, mit 10 oder 12 Personen aus Rat oder Gemeinde in einer offenen Herberge in Lindheim oder Gelnhausen solange ein Einlager zu halten, bis sie ihre Verpflichtung erfüllt hat. Geschieht auch das nicht, haften alle Gießener dafür mit Leib, Habe und Gut, das die Gläubiger mit oder ohne Gericht angreifen und beschlagnahmen können und solange behalten dürfen, bis alle Rückstände bezahlt sind. Diese Unkosten dürfen nicht vom Kapital abgezogen werden. Die Bezahlung der Gülte darf weder durch Acht, Bann oder Kriege der Fürsten, Herren oder Städte noch durch Landfriedensgebote oder -verbote behindert werden und auch nicht durch päpstliche oder kaiserliche Privilegien, Gesetze oder Freiheiten. Die Gülte ist für 1000 fl. rückkäuflich, die in Lindheim oder Gelnhausen auszuzahlen sind.
Landgraf Wilhelm III. bekundet, daß dieser Verkauf mit seinem Einverständnis geschehen ist und daß er der Stadt bezüglich des Kapitals, der Gülte und der Kosten Selbstschuldner und rechter Sachwalter geworden ist, aber auch dem Käufer behilflich sein will, daß ihm die Gülte ohne Verzug ausgezahlt wird.
Siegel des Landgrafen.
1489. - Nachweise
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Weitere Personen
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Weitere Orte
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Sachbegriffe
Bürgermeister · Schöffen · Räte · Gemeinden, ganze · Verkäufe · Gülten, jährliche · Renten · Nutzungsrechte · Güter · Währungen, Frankfurter · Gold · Gold, gemünztes · Zahltermine · Bürgschaften · Einlager · Herbergen, offene · Wucherer · Juden · Darlehen · Gläubiger · Gerichte · Landfriedensgebote · Privilegien, kaiserliche · Wiederkaufsrechte · Selbstschuldner
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Demandt, Regesten 2.2
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 6444 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6444> (Stand: 03.05.2024)