Regesten der Landgrafen von Hessen
1366 September 12
Karl IV. schlichtet einen Streit zwischen Mainz und Hessen
Regest-Nr. 11618
- Überlieferung
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Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3468 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 46, Nr. 25〉. Stückbeschreibung: Pergament, Membran und Schrift gut erhalten (lt. Findbuch). Siegel: Das Majestätssiegel (an Pressel) liegt bei. Rückvermerke: Auf dem Bug: per dominum imperatorem Johannes Eystetensis;
Rückseits: R. Volczo de Wormacia.Abschriften: Staatsarchiv Würzburg, Lib. Reg. 4, fol. 185. Regesten: Landau, Ritter-Gesellschaften, S. 25 Anm. 1; Wenck, Hessische Landesgeschichte 2, UB, S. 426 Nr. 406 Anm.; Regesta Imperii 8, S. 632 Nr. 6341; Regesten der Erzbischöfe von Mainz 2,1, S. 484 Nr. 2140. - Regest
- Frankfurt. - Kaiser Karl IV. bekundet, daß er über alle Zwistigkeiten zwischen Erzbischof Gerlach, seinem Neffen und Fürsten einerseits, und den Landgrafen von Hessen, Heinrich und Otto, Heinrichs Sohn, seinen Neffen und Fürsten, andererseits in folgender Weise bestimmt hat: Er wird sogleich einen aus seinem Rate nach Hessen senden, wo die Friedensbrüche geschehen sind und der Streit herrscht. Sobald dieser sich über alles unterrichtet hat, soll jede Partei zwei Bevollmächtigte mit diesem zum Kaiser senden. Einigen sich die Vier nicht freundschaftlich, so sollen sie Recht sprechen bis auf des Kaisers Entscheidung (bis uf uns); dem Kaiser steht es zu, freundschaftlich zu entscheiden nach der Willensmeinung der Vier oder aber nach Rat der Fürsten Recht zu sprechen. Bis zur Entscheidung soll alles zwischen beiden Parteien gütlich und freundlich stehen. Die Gefangenen, die die Landgrafen und die Ihrigen, deren sie mächtig sind, haben, sollen frei sein, ausgenommen Otto von Falkenberg (Val-), Stiftskantor (senger) zu Fritzlar; kann Otto nicht freigelassen werden, so sollen sie mit ihm wie auch mit den Gefangenen, deren sie nicht mächtig sind, nach Maßgabe ihrer (Vertrags-)Briefe verfahren. Die Leute der Landgrafen oder ihre Diener, die der Bischof von Mainz und dessen Diener gefangen halten, sollen 1367 Januar 20 (14 Tage nach dem obersten) Tagfahrt haben. Beide Teile sollen die Straßen unbehindert lassen. Alle Gebote, die die Landgrafen gegen die Geistlichkeit und die Stadt zu Fritzlar erlassen haben, sollen bis Januar 20 abgeschafft sein. Die Tagfahrt, zu der der Bischof von Mainz die Landgrafen vor Kaiser und Reich geladen hatte, hat der Kaiser mit Willen beider Teile 1366 Oktober 17 auf 1367 Januar 7 (Tag nach dem obersten) verlegt. Diese Vereinbarung (teidinge) sollen beide Teile an ihren Sühnebriefen, Bündnisbriefen und anderen Briefen nicht schädigen.
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Wortlaut der Datierung
Geben czu Frankenfort 1366 an dem nehsten sunabend nach unser frawen tag als sie geborn wart regn. 21, imp. 12.
- Nachweise
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Ausstellungsort
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Aussteller
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Empfänger
Mainz, Erzbischöfe, Gerlach von Nassau · Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Hessen, Landgrafen, Otto der Schütz
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Siegler
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Weitere Personen
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Weitere Orte
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Sachbegriffe
Kaiser · Erzbischöfe · Neffen · Fürsten · Streitigkeiten, Vermitteln in · Räte, kaiserliche · Gefangene, Freilassen von · Stiftskantore · Urkunden · Diener · Bischöfe · Tagfahrten · Straßen, Sicherheit auf · Bischöfe
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Reg. Erzb. Mainz 2.1
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 11618 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/11618> (Stand: 16.05.2024)