Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1499 August 30

Zunftordnung der Bäcker in Treysa

Regest-Nr. 6427

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 195, Bl. 117.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 740 Nr. 1979.
Regest
[Marburg]. - Landgraf Wilhelm [III.] erteilt den Meistern des Bäckerhandwerkes zu Treysa eine Zunft und Bruderschaft. Die Aufnahmegebühr beträgt 6 fl., die halb an den Landgrafen und halb an die Bruderschaft fallen. Die Bruderschaft erhält ferner vier Pfund Wachs für ihre Kerzen und zwei Viertel Weins, von denen eines dem Landgrafen zusteht. Wer in die Bruderschaft aufgenommen werden will, muß gut beleumundet, ehrlich geboren und ein guter Kenner des Handwerks sein. Er muß ferner Bürger zu Treysa sein oder bei der Aufnahme werden und dazu einen ganzen Harnisch haben. Die Bäcker sollen redlich backen und zwei schöne Weckbrote für je 10 HeIler, einen Stollen (stoln) für 3 HelIer und einen Laib Roggenbrot für 3 HelIer backen und die Brothütte täglich mit Brot versehen bei Buße eines Pfundes Geldes. Jährlich zur Zeit der Bürgermeisterwahl soll man einen aus dem Rate, einen aus der Gemeinde und einen aus den Meistern des Bäckerhandwerkes als Brotbeseher erkiesen, die mitsamt dem Schultheißen mindestens zweimal in der Woche Brot und Wecken besehen müssen. Wer dann straffällig befunden wird, weil er zu klein oder zu schwarz gebacken hat, büßt das mit 1 Pfund Geld, halb an die Bruderschaft und halb an den Landgrafen. Das beanstandete Brot sollen die Beseher zerschneiden und den Armen geben. Es darf niemand anderes als sie Brot in der Stadt verkaufen mit Ausnahme des Markttages, der auf den Donnerstag fällt, wobei jedoch nicht länger als bis 1 Uhr nachmittags Markt gehalten werden darf. Wer das übertritt, büßt mit 1 Pfund Treysaer Währung an den Landgrafen und 1 Pfund Wachs für Kerzen an das Handwerk. Derjenige Treysaer Bürger, der Brot feilbietet, ohne der Bruderschaft anzugehören, wird bußfällig mit 1 Pfund Pfennige an den Landgrafen und mit 1 Pfund Wachs an das Handwerk. Bei der Eintreibung der Bußen soll der Schultheiß durch Pfändungen behilflich sein. Dies Verbot gilt nicht, wenn Teuerungen oder andere Ungnaden herrschen. Dann darf jeder mit Erlaubnis der Amtleute in Treysa Brot feilbieten, bis durch Gottes Fügung alles wieder in guten Stand kommt. Während dieser Zeit sind die Bäcker nicht verpflichtet, die Brothütte mit Brot zu versehen, können darüber nicht gepfändet werden und verletzen damit die Zunftbestimmungen nicht, vorausgesetzt, daß sie die Brothütte nicht vorsätzlich ohne Brot lassen. Die Gesetze, die sie untereinander machen, müssen sie befolgen, vorausgesetzt, daß sie sich nicht gegen den Landgrafen oder die Gewohnheiten der Stadt Treysa kehren. Wer das nicht befolgt, büßt mit 1 Pfund Geld an den Landgrafen und 1 Pfund Wachs an die Bruderschaft. Wenn der Sohn eines Meisters selbständig werden will, dann soll er zur Zunft 2 Viertel Wein geben, eines an den Landgrafen und eines an die Meister, und 4 Pfund Wachs für die Kerzen. Wenn ein Meister seine Tochter mit einem Nichtzünftigen verheiratet, der daraufhin ebenfalls backen und verkaufen will, der soll die Bruderschaft für 3 fl., 2 Viertel Wein und 4 Pfund Wachs erhalten, die in gleicher Weise geteilt werden. Den gleichen Bedingungen unterliegt die Witwe eines Meisters, die sich mit einem Nichtzünftigen verheiratet, der bei ihnen backen und verkaufen will. Ein Lehrknecht soll 2 Viertel Wein und 2 Pfund Wachs stiften, die ebenso verteilt werden. Der Landgraf behält sich die Änderung dieser Bestimmungen vor und siegelt mit seinem Sekret.

Wortlaut der Datierung

fritags nach decollationis Johannis 1499.

Nachweise

Ausstellungsort

Marburg (Lkr. Marburg-Biedenkopf)

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Empfänger

Treysa, Bäcker

Siegler

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Weitere Orte

Treysa (Schwalm-Eder-Kreis)

Sachbegriffe

Handwerker, Bäcker · Zunftordnungen · Zünfte · Zünfte, Aufnahme in · Wachs · Kerzen · Wein · Harnische · Weckbrote · Stollen · Roggenbrote · Brote, Wert von · Brothütten · Bürgermeisterwahlen · Strafen · Brotbeseher · Almosen · Märkte · Währungen, Treysaer · Schultheiße · Pfändungen · Teuerungen · Hungersnöte · Söhne · Witwen · Töchter · Zünfte, Lehrlinge

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6427 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6427> (Stand: 28.04.2024)