Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1317 Dezember 18

Die von Schönburg versprechen, dem Grafen von Katzenelnbogen zu Hoftagen 25 Mann zu stellen

Regest-Nr. 15933

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3076 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 2, Nr. 231⟩.
Document Description: Stark moderbeschädigt und aufgezogen; nach dem Ziegenhainer Repertorium fehlte die Urkunde bei der Revision des Samtarchivs 1741.
Seal: Siegel ab.
Copies: Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen, um 1380; Staatsarchiv Darmstadt, Katzenelnbogener Kopiar, fol. 85v, 14. Jahrhundert; Hauptstaatsarchiv Koblenz, Katzenelnbogener Kopiar, 274, um 1430.
Prints: Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 139.
Regesta: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium V, fol. 284v; Kasseler Repertorium I, S. 244; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 204 Nr. 583.
Regestum
Die Herren von Schönburg insgemein und ihre Nachkommen sowie alle, die am Hause Schönburg teilhaben, und Herr Eberhard Brenner, den sie in ihre Gesellschaft aufgenommen haben, bekunden, daß sie mit Graf Wilhelm von Katzenelnbogen übereingekommen sind, ihm und seinen Erben, wenn diese zur Wahrung ihres Rechts zu Hofe oder zu Tagen reiten wollen, mit 25 Mann, Rittern oder Edelknechten innerhalb des Landes auf eigene Kosten und Schäden zu helfen. Wenn die Gräflichen dabei jedoch in gräflichen Dörfern kostenfrei liegen, sollen die Gemeiner von Schönburg dasselbe genießen. Die Gemeiner sollen die Grafen in ihr Haus Schönburg aufnehmen (sy hůsen und halden), ausgenommen gegen das Reich und auch dann nicht, wenn die Grafen den rechtlichen Austrag eines Streites verweigern. Sie haben ferner mit dem Grafen vereinbart: Entzweien sich die Gemeiner mit dem Grafen, dann sollen von ihrer Seite Herr Johann, Sohn Herrn Heinrichs, ihr Gemeiner, und von Seiten des Grafen Herr Johann Fuchs (Voys), sein Burgmann, die im Todesfalle binnen Monatsfrist durch einen anderen ersetzt werden sollen, ermächtigt sein, die Streitigkeiten innerhalb eines Monats nach eingebrachter Klage zu entscheiden. Tun sie das nicht, müssen sie sich nach (Ober-)Wesel begeben und so lange dort bleiben, bis sie die Streitigkeiten gütlich oder rechtlich entschieden haben.
Die Aussteller siegeln mit ihrem gemein ingesigelle von Schoninburg.

Datum Wording

Geg. des sůndagis vor sente Thomas dage 1317.

References

Granter

Schönburg, die von

Recipient

Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I.

Name of Seal's Owner

Schönburg, die von

Other Persons

Brenner, Eberhard · Fuchs, Johann · Schönburg, Johann von · Schönburg, Heinrich von

Other Places

Oberwesel (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Schönberg (Lkr. Bergstraße), Burg

Keywords

Öffnungsrechte · Burgen · Diener, Aufnahme als · Streitigkeiten, Vermitteln in · Erben · Hoftage · Ritter · Edelknechte · Bündnisse, Ausnahmen von · Burgmannen · Ganerben

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 15933 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/15933> (Stand: 29.04.2024)