Regesta of the Landgraves of Hessen
1493 Juni 22
Wilhelm III. ordnet an, alle Geschäfte künftig vom Stadtrat besiegeln zu lassen
Regest-Nr. 6593
- Tradition
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Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 152, Bl. 101. Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 865 Nr. 2250. - Regestum
- Landgraf Wilhelm III. ordnet zur Verhütung der Schäden, die durch heimliche Käufe, Verkäufe, Verpfändungen und dergleichen entstanden sind, an, daß künftig allenthalben im Fürstentum alle Käufe, Verkäufe, Verpfändungen und andere Handfesten vor dem Rat einer Stadt zu verhandeln und von diesem zu besiegeln sind. Das soll öffentlich mit der Glocke überall verkündet werden, denn nicht auf diese Weise öffentlich beurkundete Käufe, Verkäufe und dergleichen sollen in Zukunft nicht mehr als rechtskräftig anerkannt und darüber an keinem Gericht mehr verhandelt werden. Diese Ordnung will der Landgraf bei Strafe beachtet wissen.
Marpurg uff sonnobint nach Albani a. etc. 93.
Adresse: An die Amtsknechte, Bürgermeister, Räte und ganze Gemeinde zu Marburg mit der anschließenden Bemerkung: In gleicher Weise wie oben hat der Landgraf allen seinen Landen und Leuten geboten. - References
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Other Persons
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Other Places
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Keywords
Schäden, Verhüten von · Verkäufe, heimliche · Verkäufe, Beurkunden von · Pfandschaften · Räte · Städte · Glocken, Verkünden durch · Beurkundungen, öffentliche · Gerichte · Ordnungen · Verordnungen · Strafen · Bürgermeister · Gemeinden, ganze · Amtsknechte
- Text Basis
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Document Particulars, Regestum
Demandt, Regesten 2.2
- Citation
- Landgrafen-Regesten online Nr. 6593 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/6593> (Stand: 16.05.2024)