Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1493 Juni 22

Wilhelm III. ordnet an, alle Geschäfte künftig vom Stadtrat besiegeln zu lassen

Regest-Nr. 6593

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 152, Bl. 101.
Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 865 Nr. 2250.
Regestum
Landgraf Wilhelm III. ordnet zur Verhütung der Schäden, die durch heimliche Käufe, Verkäufe, Verpfändungen und dergleichen entstanden sind, an, daß künftig allenthalben im Fürstentum alle Käufe, Verkäufe, Verpfändungen und andere Handfesten vor dem Rat einer Stadt zu verhandeln und von diesem zu besiegeln sind. Das soll öffentlich mit der Glocke überall verkündet werden, denn nicht auf diese Weise öffentlich beurkundete Käufe, Verkäufe und dergleichen sollen in Zukunft nicht mehr als rechtskräftig anerkannt und darüber an keinem Gericht mehr verhandelt werden. Diese Ordnung will der Landgraf bei Strafe beachtet wissen.
Marpurg uff sonnobint nach Albani a. etc. 93.
Adresse: An die Amtsknechte, Bürgermeister, Räte und ganze Gemeinde zu Marburg mit der anschließenden Bemerkung: In gleicher Weise wie oben hat der Landgraf allen seinen Landen und Leuten geboten.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Other Places

Marburg

Keywords

Schäden, Verhüten von · Verkäufe, heimliche · Verkäufe, Beurkunden von · Pfandschaften · Räte · Städte · Glocken, Verkünden durch · Beurkundungen, öffentliche · Gerichte · Ordnungen · Verordnungen · Strafen · Bürgermeister · Gemeinden, ganze · Amtsknechte

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 6593 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/6593> (Stand: 16.05.2024)