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Bundesverfassungsgericht befindet hessisches Privatschulgesetz für verfassungskonform, Dezember 1969

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht befindet das hessische Privatschulgesetz aus dem Jahr 1953 für vereinbar mit dem Grundgesetz. Dieses Gesetz gestattet staatlich anerkannten Privatschulen ebenso wie staatlichen Schulen Zeugnisse auszustellen. Nicht anerkannten Privatschulen ist dieses untersagt und es müssen externe Prüfungsnachweise erbracht werden. Ob eine Schule die staatliche Anerkennung findet hängt davon ab, ob die Zugangsberechtigung dieser Schulen nach denselben Verfahren abläuft wie für staatliche Schulen. Hierüber entscheidet die hessische Unterrichtsverwaltung. Gegen diese Sicht hatte eine staatlich anerkannte Ingenieursschule geklagt, die ihre Schüler nach eigenen Regeln aussuchen wollte. Sie sah dies durch ihre in der Verfassung niedergelegte Eigenständigkeit gedeckt. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht, sondern verwies darauf, dass auch anerkannte Privatschulen nicht über Öffentlichkeitsrechte verfügen. Das Land Hessen habe als Landesgesetzgeber auch eine Aufsichtspflicht über Privatschulen und kann sie auch zur Anpassung an die Bestimmungen für öffentliche Schulen veranlassen, sofern nachvollziehbare Gründe vorliegen.

Records
Recommended Citation
„Bundesverfassungsgericht befindet hessisches Privatschulgesetz für verfassungskonform, Dezember 1969“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/5070> (Stand: 27.11.2022)
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