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Regesta of the Landgraves of Hesse

1493 März 21

Die Gemeinde Bornich erhält ihr eigenes Gericht

Regest-Nr. 6580

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 138, Bl. 94.
Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 861 Nr. 2237.
Regestum
Landgraf Wilhelm III. bekundet, daß sich die Gemeinde Bornich im Amt Rheinfels durch ihre Zugehörigkeit zum Gericht St. Goarshausen beschwert fühlt. Um sie dieser Beschwernis zu entheben, verleiht er ihr ein eigenes Gericht, das sie mit acht tauglichen, unparteiischen Schöffen besetzen soll, sechs nach eigener Wahl und zwei mit Wissen und Zustimmung des Amtmanns zu Rheinfels in Beisein des Schultheißen, den er ihnen mitsamt dem Büttel geben wird. Das Gericht ist zuständig für Rügen und alle anderen Sachen nach der Gerichtsordnung der landläufigen Rechtsgewohnheiten, nach der es auch allen in gerechter Weise das landläufige Recht weisen soll. Wenn ein Schöffe stirbt, soll ein neuer mit Wissen und Rat des Rheinfelser Amtmanns gewählt werden. Da die von Bornich bisher ihren Oberhof zu Ingelheim hatten und ihnen das auch beschwerlich ist, werden sie anstattdessen künftig an den Amtmann zu Rheinfels verwiesen, um dort ihr Recht zu holen, wie sie es bisher in Ingelheim getan haben. Der Landgraf behält sich vor, diese Ordnung jederzeit abzuändern, zu verlängern oder zu verkürzen, und siegelt.
Am dornstage nach dem sontage Letare a. d. 1493.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Other Places

Bornich, Gerichte · St. Goarshausen, Gerichte · Rheinfels, Amt · Rheinfels, Amtmann · Ingelheim, Oberhof

Keywords

Gemeinden · Ämter · Gerichte · Gerichtszugehörigkeiten · Instanzenzüge · Schöffen · Bütterl · Gerichtsordnungen · Rechtsgewohnheiten, landläufige · Amtmänner · Oberhöfe, rechtliche

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 6580 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/6580> (Stand: 07.05.2026)