Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen
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Regesta of the Landgraves of Hesse

(um 1490)

Die Männer des Gerichts Oberohmen werden von Diensten und Lagerpflichten befreit

Regest-Nr. 6496

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 58, Bl. 37.
Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 831 Nr. 2155.
Regestum
Landgraf Wilhelm III. befreit die Männer des Gerichts Oberohmen für acht Jahre von allen Diensten und Lagerpflichten insbesondere bezüglich der Jäger und ihrer Hunde; sie bleiben jedoch verpflichtet, Heerzugsfolge und Landsteuer zu leisten. In diese Befreiung ist auf Bitten der Männer des genannten Gerichts auch eingeschlossen, daß sie die im Gericht Oberohmen gelegenen Wüstungen Umberode und Salbach nach ihrer Notdurft gebrauchen können, wie es Herkommen ist. Dafür sollen sie jährlich zu Martini dem Rentmeister zu Grünberg 65 rheinische fl. zahlen.
Siegel des Ausstellers.
...
Datiert nach der Stellung im Kopiar.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Other Places

Oberohmen, Gerichte · Umberode, Wüstung · Salbach, Wüstung · Grünberg, Rentmeister

Keywords

Abgaben, Befreiung von · Gerichte · Lagerpflichten · Dienste, Befreien von · Jäger · Hunde · Heerfolgen · Landsteuer · Abgaben, Ablösung in Geld · Dienste, Freikauf von · Wüstungen · Herkommen, altes · Rentmeister · Währungen, Rheinische Gulden

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 6496 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/6496> (Stand: 28.05.2026)